RS0129956 – OGH Rechtssatz
RS0129956 – OGH Rechtssatz
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Die in § 281 Abs 1 Z 8 StPO bezeichnete Anhörungspflicht des § 262 StPO bezieht sich auf einen gegenüber dem Anklagevorwurf geänderten rechtlichen Gesichtspunkt des Gerichts darüber, welche strafbare Handlung vorliegt, während den Angeklagten überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen eine Warnpflicht des Gerichts begründen, deren Nichteinhaltung mit Tatsachenrüge nach Z 5a geltend gemacht werden kann.