JudikaturJustizRS0120025

RS0120025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2022

Wurde ein zugunsten des Angeklagten sprechender (in der Schuld- oder Subsumtionsfrage oder hinsichtlich der Strafbefugnisgrenze) erheblicher Tatumstand im gesamten Strafverfahren nie in Zweifel gezogen, dazu keine Frage gestellt und auch keinerlei Beweisverfahren abgewickelt, so hat das Gericht, wenn es diesen gleichwohl für nicht gegeben erachtet, den Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO (hier: § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO) darauf hinzuweisen. Denn nur solcherart ist dieser in der Lage, sachgerechte Anträge dazu zu stellen (hier: Altersangaben zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Z 4 JGG).

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