JudikaturJustizRS0120818

RS0120818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd § 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags wieder eröffnet, steht doch - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - jeder Partei nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-StPO § 271 Rz 47). Sonst wäre eine Partei in der Lage, durch stets neue Anträge die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu verzögern.

Entscheidungen
10