JudikaturJustiz13Os39/02

13Os39/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Franz R*****, Jochen K*****, Helmut S*****, Walter P*****, Peter E*****, Brigitte St*****, Anja P*****, Marian G*****, Mara S***** und Elke Pl***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. Oktober 2001, GZ 10 Vr 636/99-515, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Alle Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Marian G***** wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die sonstigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Angeklagte jeweils mehrerer, teils beim Versuch gebliebener Verbrechen des Menschenhandels - Helmut S***** zudem der Vergehen der Urkundenfälschung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 1 StGB (III/3) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (III/4) - schuldig erkannt, und zwar

Franz R***** nach § 217 Abs 2 (I/1) und Abs 1 zweiter Fall (I/2) StGB,

Jochen K***** nach § 217 Abs 2 (II/1), Abs 1 zweiter Fall (II/2/a) und §§ 15, 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (II/2/b),

Helmut S***** nach § 217 Abs 2 (III/1), Abs 1 zweiter Fall (III/2), Walter Pf***** und Peter (Szabolezs) E***** nach § 217 Abs 2 StGB

(IV),

Brigitte St***** nach § 217 Abs 2 StGB als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB (V),

Eduard Er*****, Anja P***** und Marian G***** nach §§ 15, 217 Abs 1 erster Fall StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (VI), Mara S***** nach § 217 Abs 2 als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB (VII/1) und nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (VII/2) und Elke Pl***** nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (VIII). Inhaltlich des Schuldspruches haben

I) Franz R*****

1) in Wien, Rumänien und an anderen Orten im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, indem er die in der Folge genannten rumänischen Frauen in Rumänien als Tänzerinnen anwarb bzw anwerben ließ, ihnen die Formalitäten für die Beschaffung einer Aufenhaltsbewilligung abnahm bzw abnehmen ließ, worauf die Frauen nach Österreich einreisten und die Prostitution ausübten, und zwar

ab Anfang bis Herbst 1999 über die Künstlerargentur des Franz K***** nach Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Künstler

a) Diana Elena Ha***** und Gabriela Za*****, die er nach der Einreise in Österreich in eines der Bordelle des Jochen K***** nach Kärnten verbrachte,

b) Corina Daniela Ne*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in eines der Bordelle des Jochen K***** nach Kärnten verbrachte,

c) Adina Iulia Du*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in weiterer Folge in das Bordell "Am*****" des Marcello und der Hannelore Spe***** nach F***** verbrachte,

d) Anisoara Cu*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in Wien der Prostitution zuführte,

e) Olimpia Nadia Ma*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in weiterer Folge in das Bordell "Am*****" nach F***** verbrachte,

f) Simona Ta*****, Iuliana Ma***** und Nirvana Sibyl Cl*****, die er nach ihrer Einreise in das Bordell "Am*****" nach F***** verbrachte,

g) Izabela Floare Hu***** und Mihaela Man*****, die er nach ihrer Einreise in das Bordell "Am*****" nach F***** verbrachte,

h) Anfang 2000 Narzisa Elena Ba***** nach Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte durch Helmut S***** nach V***** verbracht wurde,

i) Anfang 2000 Ana Maria Mel***** nach Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte durch Helmut S*****, die nach ihrer Einreise in Österreich in die von ihm und seiner Lebensgefährtin Brigitte St***** betriebene Bar "Go-*****" in G***** verbracht wurde und dort nach einigen Monaten die Prostitution ausübte,

j) im Juni 2000 Reli Gh***** und Alina Georgiana Mi*****, die er nach ihrer Anwerbung über Walter P***** und Peter E***** als Tänzerinnen und Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung als Künstler in der Bar "Go-*****" als Prostituierte beschäftigte,

2) Mitte 2000 im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben waren, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, und zwar die rumänischen Frauen Anisoara Cu***** und Aurelia Monica Pa*****, indem er ihnen durch Helmut S***** in ein Visum als Prostituierte verschaffte und nach ihrer Einreise in Österreich in ein Bordell des Helmut S***** verbrachte, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;

II) Jochen K***** in Vi***** und anderen Orten

1) im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, indem er Franz R***** aufforderte, ihm ausländische Frauen unter dem Vorwand, sie würden als Tänzerinnen eingesetzt werden, zu verschaffen, und zwar Anfang 1999 Diana Elena Ha*****, Gabriele Za***** und Corina Daniela Ne*****, wobei er Franz R***** Gastspielverträge für Tänzerinnen überließ und sie in seinen Bordellen als Prostituierte eingliederte,

2) Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, und zwar

a) im Zusammenwirken mit Marcela Cu***** Mitte 1999 Mariana Lu***** dadurch, dass er ihr einen Gastspielvertrag für Tänzerinnen zur Verfügung stellte und nach ihrer Einreise in Österreich in seinen Bordellen beschäftigte,

b) im Zusammenwirken mit anderen Verfolgten Anfang 2000 Mihaela Ar*****, Tamara Floriana As*****, Romana Doina Bu*****, Gina Cl*****, Marcela Mirela Cu*****, Luiza Cristina Di*****, Mariana Laura G*****, Katalina Ioana Lu*****, Alina Elena Manj*****, Mariana Alice Nec*****, Daniela Corina Ne*****, Doina Marion Sa*****, indem er ihnen die Formalitäten für die Beschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte abnahm, dabei Eduard E*****, Anja P***** und Marian G***** aufforderte, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Aufenthaltsbewilligung zu leistende Unterschriften nachzumachen und teils selbst nachmachte und Sparbücher mit einer Einlage von mindestens S 10.000,-- eröffnen ließ, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;

III) Helmut S***** in V***** und an anderen Orten

1) im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen, mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über diese Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, und zwar rumänische Frauen, die als Tänzerinnen angeworben wurden, nämlich

a) Anfang 2000 Ana Maria Mel***** dadurch, dass er für sie eine Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte organisierte, worauf sie in der Folge in der Bar "Go-*****" des R***** und der St***** die Prostitution ausübte,

b) Anfang 2000 Narcisa Elena Ba*****, indem er für sie eine Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte organisierte und nach ihrer Einreise in Österreich in sein Bordell nach V***** verbrachte,

2) im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, und zwar rumänische Frauen, für die er eine Aufenthaltsbewilligung als Prostituierte organisierte, wobei über seine Veranlassung Unterschriften nachgemacht wurden, und nach ihrer Einreise in Österreich in seinen Bordellen in Kärnten als Prostituierte beschäftigte, und zwar

Rechtliche Beurteilung

Die von sämtlichen Angeklagten mit Ausnahme von Eduard Er***** aus nachstehenden Nichtigkeitsgründen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jochen K*****:

Aus Z 3 wird nicht gesagt, weshalb es der namentlichen Bezeichnung sonstiger Beteiligter zur Individualisierung zwecks Abgrenzung von anderen Taten bedurft hätte. Zur Lösung der den Beschwerdeführer betreffenden Schuld- und Subsumtionsfrage könnten sie ebensowenig beitragen. Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung - ohne dass dies vorliegend allerdings erforderlich wäre - zur Verdeutlichung herangezogen werden (Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 281 Rz 267, 271, 282 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) stellt nur nach Art einer Schuldberufung Überlegungen zum Beweiswert einzelner Zeugenaussagen an, ohne damit erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Sie übersieht zudem, dass § 258 Abs 2 StPO keine Beweisregel kennt, wonach nur Tatsachen festgestellt werden dürften, die von einem oder mehreren Zeugen unmittelbar wahrgenommen wurden. Zwang zur Ausübung der Prostitution angewandt zu haben, wurde der Angeklagte schließlich nicht schuldig erkannt. Die nach einzelnen Tatopfern differenzierenden Erwägungen des Schöffengerichtes in Hinsicht auf deren Vorstellungen über ihre Tätigkeit in Österreich sprechen schließlich für, nicht gegen deren Überzeugungskraft. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zielt unzulässig auf den Ersatz getroffener Feststellungen durch dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigere ab. Soweit sie sich - der Sache nach nur den Schuldspruch zu II/2 betreffend - auf die tatsächlichen Annahmen der Entscheidungsgründe bezieht, nimmt sie nicht an deren Gesamtheit Maß (Anlegung von Sparbüchern mit einem Einlagestand von zumindest 10.000 S für jede Frau [II/2/b; US 22] sowie Anwerbung und Verbringung der Mariana L***** nach V***** durch Marcela C***** im Auftrag des Angeklagten [US 20]) und verfehlt schon deshalb die erforderliche Orientierung am Verfahrensrecht.

Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde von Franz R***** und Brigitte St*****:

Warum die genauen Tatorte und die namentliche Bezeichnung anderer an den Taten (I und V) Beteiligter zur Individualisierung erforderlich sein sollten, lässt die Verfahrensrüge (Z 3 [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]) nicht erkennen.

Die nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) auch gegen die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen der Zeuginnen Mel*****, Pa*****, Ba*****, Cu***** und Hu*****, vielmehr gegen die Verweigerung deren erneuter Befragung gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) geht deshalb fehl, weil der ihr zugrunde liegende Antrag nicht erkennen ließ, welche bei der kontradiktorischen Vernehmung (§ 162a StPO) unterlassenen, erheblichen Fragen dadurch hätten geklärt werden sollen, sodass er auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslief. Dem aus Art 6 Abs 3 lit d EMRK grundrechtlich garantierten Fragerecht wurde übrigens durch die den Angeklagten eingeräumte Möglichkeit, sich im Vorverfahren an der Vernehmung der Zeuginnen zu beteiligen, ohnehin Rechnung getragen. Überdies billigt § 152 Abs 1 Z 2a StPO, wie das erkennende Gericht zutreffend erkannt hat, Personen, die durch die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt sein könnten, in einem solchen Fall ein Entschlagungsrecht zu. Da § 217 StGB der Ausbeutung der Geschlechtssphäre des Opfers entgegenwirken soll, können Zuwiderhandlungen diese auch verletzen (vgl Philipp in WK2 § 217 Rz 4, 11).

Das von den Angeklagten mit der Einschaltung der Agentur des Franz Kl***** verfolgte Ziel, "Rumäninnen nach Österreich zu verbringen, weil sie davon erfahren hatten, dass in Österreich Prostituierte gesucht werden", ist den Entscheidungsgründen deutlich zu entnehmen (US 17). Gleichermaßen deutlich bringen die Urteilsgründe die Täuschung angeworbener Frauen zum Ausdruck. In Hinsicht auf N***** und Ce***** wurden die Beschwerdeführer gar nicht schuldig erkannt, sodass ihnen insoweit kein Anfechtungsrecht zukommt (§ 282 Abs 1 StPO). Dass nach Österreich gelangte Frauen mancherorts nur als Tänzerinnen eingesetzt waren, wurde von den Tatrichtern gar wohl erwogen. Auch die Aussage der Angeklagten wurde - wenngleich dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - berücksichtigt.

Dass als Tänzerinnen nach Österreich gelockte Frauen später als Prostituierte tätig werden, ist nach Maßgabe von Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht widersprüchlich. Lu***** betreffend wurden die Beschwerdeführer gar nicht schuldig erkannt. Täuschung darüber, dass sie auch Prostitution ausüben sollten und der Umstand, dass Gewerbsunzucht nicht die einzige Tätigkeit der solcherart zur Einreise veranlassten Frauen war, sind miteinander unter dem Gesichtspunkt der Z 5 dritter Fall durchaus vereinbar. Welchen Widerspruch das Rechtsmittel mit dem Vorbringen: "Einerseits, dass die Mädchen genau wussten, dass sie auch als Prostituierte arbeiten können und andererseits wird festgestellt (US 17), dass sie über den wahren Zweck ihrer Einreise nach Österreich getäuscht wurden" ansprechen will, bleibt unklar.

Da die als aktenwidrig kritisierte Urteilspassage nicht den Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder einer bei den Akten erliegenden Urkunde referiert, liegt auch Nichtigkeit aus Z 5 letzter Fall nicht vor.

Warum das Einverständnis mit der Tätigkeit als Prostituierte (Cu*****, Pa*****) einen Schuldspruch wegen § 217 Abs 1 StGB hindern sollte (I/2), sagt die Rechtsrüge nicht (Z 9 lit a; vgl im Übrigen SSt 49/29, JBl 1998, 328 mit Anmerkung von Presslauer). Mit der Anregung, § 217 StGB als nicht mehr zeitgemäß "zu überprüfen", wird ein Nichtigkeitsgrund ebensowenig geltend gemacht wie mit allgemein gehaltenen rechtlichen Überlegungen ohne konkreten Sachverhaltsbezug.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Helmut S*****:

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gar nicht behauptet, dass ein Einverständnis mit der Prostitutionsausübung (hins Gabriele N***** und Claudia C*****) einem Zuführen nach § 217 Abs 1 zwingend entgegensteht (die Darlegung einer hinreichenden Bedingung für ein "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB bedeutet noch nicht, dass diese [mangelndes Einverständnis] auch dafür notwendig ist) und sich im Übrigen in rechtlichen Ausführungen ohne konkreten Sachverhaltsbezug erschöpft, gelangt sie nicht zu prozessförmiger Darstellung (III/2).

Zu III/1/a legt die Beschwerde nicht dar, weshalb es auch in Hinsicht auf § 217 Abs 2 StGB auf die für ein "Zuführen" nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle verlangte qualifizierte Vermittlertätigkeit (die erneute Einreise der Ana Maria Mel***** vor erstmaliger Aufnahme der Prostituiertentätigkeit betreffend) ankommen sollte, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass es für eine Subsumtion der Tat unter § 217 Abs 2 StGB erforderlich wäre, dass sich der überschießende Vorsatz unmittelbar nach dem Grenzübertritt realisiert. In Bezug auf eben diesen überschießenden Vorsatz aber übergeht er die dazu getroffenen Feststellungen (US 26 f), nicht anders als zu III/1/b.

Die aus Z 8 kritisierte abweichende rechtliche Beurteilung gegenüber der unter Pkt IV/1/b angeklagten Tat ist zu III/1/a ohnehin nicht erfolgt und wäre zudem aus prozessualer Sicht nicht zu beanstanden (vgl § 267 StPO).

Die auch von S***** nur aus Z 4 gerügte Verweigerung unmittelbarer Einvernahme von Mel*****, Pa*****, Ba***** und C*****, weil diesen Frauen nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO kein Entschlagungsrecht zugekommen sei, zieht Nichtigkeit aus den bereits dargelegten Gründen nicht nach sich (ON 497 [Seite 9] iVm ON 492).

Auch das Vorbringen aus Z 3 (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) kann auf das eingangs Gesagte verwiesen werden.

Indem die Mängelrüge mangelnde Übereinstimmung zwischen einer gerichtlichen Aussage und deren Wiedergabe in den Entscheidungsgründen gar nicht behauptet, geht der Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) ins Leere, soweit sie die Konstatierungen über das Zusammenwirken mit R***** und dessen Mittelsmännern als unzureichend begründet ansieht, übergeht sie die dazu angestellten Erwägungen (US 66 ff). Die Aussage R*****s wurde keineswegs übergangen, brauchte aber angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht in allen Einzelheiten referiert zu werden. Warum arbeitsteiliges Zusammenwirken nur aufgrund "wortwörtlicher" Anweisungen möglich sein soll, wird aus Z 5 zweiter Fall (die Kritik an mangelnder Erörterung einer entsprechenden Aussage in ON 394 [Seiten 93 und 97] betreffend) nicht dargelegt (III/3). Auch betreffend die Abnahme von Reisepässen wird ein unrichtiges Referat einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde nicht behauptet. Zudem wird nicht dargelegt, inwieweit dieser Umstand den Ausspruch des Gerichtes über eine entscheidende Tatsache betreffen sollte. Welchen Standpunkt der Ankläger dazu eingenommen hat, ist unerheblich. Weil der Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht bloß darauf ruht, zwischen formeller Vollendung und Realisierung des überschießenden Vorsatzes einen sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Menschenhandel nach § 217 Abs 2 StGB geleistet zu haben, gilt dies auch für eine Aktivität (hier: Passabnahme), durch Täuschung über ihre Tätigkeit zur Einreise veranlasste Frauen nunmehr zur Gewerbsunzucht zu veranlassen. Indem sich die kritisierte Feststellung in US 30 (erster Absatz) über die Abnahme von Reisepapieren ausdrücklich nicht auf die in III/2 genannten Frauen bezieht, geht die Mängelrüge auch insoweit fehl. Das "Abarbeiten" von Außenständen ist nicht Tatbildmerkmal und kann aus Z 5 gleichfalls dahinstehen. Zudem wird es nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung beweiswürdigend in Frage gestellt. Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Beschwerde (insoweit inhaltlich Z 9 lit a) vermisst, legt sie prozessordnungswidrig nicht dar. Soweit der Vorwurf unzureichender Begründung zur Gewerbsmäßigkeit des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, gilt Gleiches. Zudem bedingt Gewerbsmäßigkeit keineswegs zwingend wiederholtes Handeln, was sich aus § 70 StGB (".. wer eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung ...") zwanglos ergibt.

Fehlende rechtliche Erwägungen stellen, der Tatsachenrüge zuwider, keinen Nichtigkeitsgrund dar (ders, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Rz 413 f). Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch III/4 zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden mit dem Hinweis auf die Aussage der Ingrid Klem***** angesichts der - vom Rechtsmittel übergangenen - eingehenden Erwägungen der Entscheidungsgründe (US 75 f) nicht geweckt.

Mit pauschalen Unschuldsbeteuerungen, ebensolchen Vorwürfen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und breit angelegten Erwägungen zu unerheblichen Tatumständen gelangt die Tatsachenrüge im Übrigen (zu III) nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter Pf*****:

Der Beschwerdeführer hat trotz Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde auf das Zweifache des vom Gesetz hiefür vorgesehenen Zeitraumes nicht jene Aktenteile bezeichnet, auf welche sich sein Vorbringen bezieht.

Vor der Gendarmerie abgelegte Aussagen (Pas*****, Man*****) unterliegen keiner gesetzlichen Nichtigkeitsdrohung und sind daher aus Z 2 unbeachtlich (eingehend ders, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 281 Rz 183 ff). Dazu kommt, dass selbst der Untersuchungsrichter die Aussagen vernommener Zeugen in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen hat (§ 104 Abs 3 zweiter Satz StPO), sodass gleichlautende Protokollierung mehrerer Aussagen keineswegs bedeutet, dass die Vernommenen wortgleich ausgesagt haben.

In Hinsicht auf die Protokolle über die Vernehmung von Alina Mi*****, Gabriela Florentina Pas*****, Andrea Liane Man***** und Reli Gh***** lagen die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO für deren Vorkommen in der Hauptverhandlung vor (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO). Pas***** hatte sich noch vor deren Schluss mit Berufung auf § 152 Abs 1 Z 2a StPO entschlagen (vgl US 46), während die anderen Zeuginnen, wie im Urteil genannt - vom Beschwerdeführer ebensowenig in Abrede gestellt - trotz besonderer polizeilicher Bemühungen bereits zum Hauptverhandlungstermin vom 26. Juni 2001 nicht stellig gemacht hatten werden können (US 44, 46, 87; ON 407, Seite 4 f), sodass angesichts des in ON 459a erliegenden, überdies Anfang September 2001 beim rumänischen Justizministerium betriebenen (ON 502) Rechtshilfeersuchens deren Erscheinen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO).

Welche konkreten sinnlichen Wahrnehmungen, die allein Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, Misu Floa***** dazu hätte berichten können, "dass Gabriela Pas***** sich die Einreise nach Österreich mit einem Tänzerinnenvisum erschlichen hat, um auch hier der Prostitution nachzugehen" (gemeint wohl: dass P***** gar nicht durch Täuschung über das Vorhaben des Angeklagten im Sinne des § 217 Abs 2 erster Fall StGB verleitet wurde), war dem in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2001 (ON 473, Seite 98) gestellten Antrag nicht zu entnehmen. Weshalb der Inhalt der "Gastspielverträge" (welche ohnehin, den nicht bestrittenen Urteilsfeststellungen zufolge, als auszuübende Tätigkeit diejenige einer Tänzerin auswiesen [US 34]) einer derart täuschungsbedingten Reise von Alina Mi*****, Gabriela Florentina Pas*****, Andrea Liane Man***** und Reli Gh***** nach Österreich hätten entgegenstehen sollen, ging aus dem Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin und eines Angehörigen der österreichischen Botschaft in Bukarest (N. Mül*****) nicht hervor; ebensowenig, welche konkreten Wahrnehmungen diese Zeugen zur Bekanntgabe des Inhaltes der Verträge hätten berichten sollen und können (ON 473, Seite 98; vgl hiezu auch US 45).

Warum Alina Mi*****, Gabriela Florentina Pas*****, Andrea Liane Man***** und Reli Gh***** bei der begehrten neuerlichen Vernehmung von ihren bisherigen Angaben abweichen würden, erwähnt der darauf abzielende Antrag gleichermaßen nicht. Das daneben geltend gemachte Beweisthema betraf nur angebliches Handeln des Angeklagten nach Deliktsvollendung und war solcherart unerheblich (aaO, Seite 99). Der Antrag auf Vernehmung der Roxana Se***** "zum Beweise dafür, dass die Angaben der Zeugin Florentina Gabriela Pas*****, dass sie gesagt hätte, sie würde in einem Bordell festgehalten und dass dieser Umstand im Zusammenhang mit der Agentur des Walter Pf***** oder der Agentur "Show*****" unrichtig ist, vielmehr hat die Zeugin das Gegenteil gesagt, dies insbesondere auch im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesministerium für Inneres klargestellt hat und sich dieses Protokoll nicht nach der vom Verteidiger vorgenommenen Akteneinsicht im Gerichtsakt befindet", ist sprachlich nicht verständlich (vgl das - nicht gerügte [s auch § 270 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 StPO] - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 16. Juli 2001, ON 473, Seite 99). Ob S*****, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer keiner Straftat schuldig erkannt wurde, "in einem Bordell festgehalten" wurde, ist unerheblich, Rückschlüsse auf die - vom Erstgericht als Beweisthema vermutete - Glaubwürdigkeit Pas***** ließen sich, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat (US 46), aus einer das Festhalten in einem Bordell in Abrede stellenden Aussage Se***** ohnehin nicht gewinnen.

Bloß Erkundungscharakter trug auch das Begehren auf "Beischaffung des Aktes betreffend die Agentur 'Show*****' beim Bundesministerium für Inneres, Abteilung III (aaO, Seite 100 f), weil er, die Täuschung der Tatopfer betreffend, keinen Hinweis auf dessen Inhalt enthielt, während die Erfüllung allfälliger Formalitäten nach Deliktsvollendung ebenso unerheblich ist wie ergänzendes Rechtsmittelvorbringen. Zur mangelnden Erheblichkeit einer "weißen Liste" über seitens der Sicherheitsbehörden nicht beanstandete Lokale (ON 509, Seite 25) kann auf US 47 verwiesen werden. Warum der Informationsstand der Sicherheitsbehörden deckungsgleich mit jenem der Angeklagten sein hätte sollen, wurde nicht dargelegt. Ob der Angeklagte über die im Schuldspruch genannten Opfer hinaus hinsichtlich weiterer Frauen Menschenhandel zu verantworten hat (ON 473, Seite 100), wurde gleichfalls zu Recht als unerheblich abgetan (vgl US 45). Die eingehende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 35 ff) wird aus Z 5 nur unzulässig nach Art einer Schuldberufung in Frage gestellt. Übergangen wurde die Aussage der Angeklagten E*****, R***** und des Beschwerdeführers keineswegs, diesen aber aus umfänglich dargelegten Gründen der Glauben versagt, sodass nicht jede Einzelheit erörterungsbedürftig war. Was sein - unbestrittenes (vgl Seite 7 des Rechtsmittels: "Ich war lediglich Prokurist") Naheverhältnis zur Agentur "Show*****" anlangt, kann dessen genaue rechtliche Bezeichnung als unerheblich dahinstehen. Einzelne beweiswürdigende Erwägungen können aus Z 5 (vierter Fall) nicht erfolgversprechend kritisiert werden. Nicht weiter erörterungsbedürftig waren schließlich die von den Tatrichtern übrigens ohnehin zugestandenen, aber als Deckungshandlungen betrachteten (US 40 f) Behördenkontakte des Beschwerdeführers, mit der dieser die subjektive Tatseite in Abrede zu stellen sucht.

Mit einer Wiederholung der aus Z 2 vorgetragenen Argumente und einer Betonung der erwähnten Behördenkontakte samt weitwendigen Erwägungen zum Wert einzelner Beweismittel und Unschuldsbeteuerungen werden erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt (Z 5a).

Mit ihrer Kritik an getroffenen Feststellungen zum Täuschungswillen verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzeskonforme Darstellung. Indem sie ungeachtet § 12 dritter Fall StGB zum Tatbeitrag nicht sagt, warum nur eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung strafbar sein soll, entzieht sie sich gleichermaßen einer sachbezogenen Erörterung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter E*****:

Das mit jenem des Angeklagten P***** nahezu wortidente Vorbringen ist auf dessen Erledigung zu verweisen. Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen sind, wie ergänzend angeführt sei, aus der kontradiktorischen Vernehmung der Florentina Gabriele Pas***** (Bd X, Seite 395 ff [402]), die den Beschwerdeführer vielmehr massiv belastet, nicht abzuleiten. Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde von Mara S***** und Elke Gabriele Pl*****:

Die Kritik am Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und an den auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO gegründeten Verlesungsvoraussetzungen hinsichtlich der Aussagen von B*****, Cu***** und Hu***** ist auf das oben Gesagte zu verweisen.

Soweit sich die Beschwerde auf einen Schriftsatz der Mag. Pr***** bezieht, den diese am 3. September 2001 (ON 497, S 9) wiederholt hat, haben sie sich diesem nicht angeschlossen. Jener Antrag der Mag. Pr***** aber, welchem sich die Beschwerdeführer angeschlossen haben (ON 473, Seiten 38 f), richt sich gegen das Vorkommen im Vorverfahren abgelegter Aussagen der Zeuginnen Mel*****, Pa*****, Ba***** und Cu*****. Dass diesem Begehren nicht entsprochen worden wäre und demnach das Protokoll über die gerichtliche Vernehmung einer dieser Zeuginnen entgegen § 252 Abs 1 StPO in der gegen Mara S***** und Elke Gabriele Pl***** geführten Hauptverhandlung vorgekommen sei, behauptet die Beschwerde nicht; ob „die Namen der angeführten Zeuginnen auch Eingang in die Anträge des Staatsanwaltes anlässlich der Erstellung der Anklageschrift" gefunden haben, aber ist unbeachtlich (vgl auch US 72, 74, 80, wonach die Aussagen in Hinsicht auf die Beschwerdeführer im Urteil nicht in Rechnung gestellt wurden).

Mit der Abnahme von Pässen und dem "Abarbeiten" erheblicher Geldbeträge durch die der Gewerbsunzucht zugeführten bzw zur Einreise nach Österreich durch Täuschung veranlassten Frauen spricht die Beschwerde (aus Z 5 und 5a), wie bereits erwähnt, keine entscheidende Tatsache, vielmehr nur eine von mehreren zum Schuldspruch führenden Erwägungen an und bekämpft damit nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung gewerbsmäßigen Handelns der Mara S***** (VII/2) nimmt nicht an der Gesamtheit der hiezu angestellten Überlegungen Maß und geht damit ins Leere (vgl US 81, statt bloß US 85 erster Satz). Tatmehrheit, ist - wie bereits erwähnt - hiefür nicht erforderlich.

Soweit die Rechtsrüge zu VII/2 und VIII das Vorliegen der von JBl 1998, 328 verlangten "qualifizierten Vermittlertätigkeit" in Abrede stellt, unterlässt sie den erforderlichen Bezug zu den getroffenen Urteilsannahmen (die Strafbarkeit von Verwaltungsbeamten ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils). Dass es notwendigerweise eines Überredens des Tatopfers zur Prostitution, also eines Einflusses auf deren Willen zur Ausübung der Gewerbsunzucht in einem fremden Land bedürfte (vgl aber § 217 Abs 2 StGB und den aus dieser Bestimmung abgeleiteten Hinweis in SSt 49/29), ist den zitierten Entscheidungen (JBl 1998, 328 [liest man sie als Ganzes und nicht nur den isoliert betrachteten und in diesem Fall missverständlichen Hinweis, wonach es einer Einflussnahme "auf das Schutzobjekt" bedürfe], SSt 53/47, SSt 49/29), auf die sich die These der Beschwerdeführerin (demnach aber zu Unrecht) ohne eigene Argumentation stützt, keineswegs zu entnehmen (ebenso wenig Kienapfel/Schmoller BT III § 217 Rz 56). Warum die "Reise" (also nicht bloß der Transport) angesichts der festgestellten Hilfestellung nicht maßgeblich organisiert worden sein soll, sagt die Beschwerde nicht.

Die Behauptung der zu VII/1 erhobenen Rechtsrüge, wonach ein Fördern von Menschenhandel nach § 217 Abs 2 StGB nur bis zur Einreise und nicht darüber hinaus bis zum Erreichen des dort angeführten Ziels, also der Aufnahme einer Prostituiertentätigkeit durch das getäuschte Opfer, möglich ist, wird schlicht behauptet, aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl US 30 letzter Absatz).

Unverständlich ist der auf US 89 f gemünzte Hinweis, wonach "bei Entfall eines Verstoßes nach § 217 Abs 1 StGB auch kein Vergehen nach § 223 StGB gegeben ist", wurden die Beschwerdeführerinnen doch eines solchen Vergehens ohnehin nicht schuldig erkannt. Nicht weniger unklar ist die pauschale Bemerkung, dass "die hier zum Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9a getätigten Ausführungen auch zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 5 (gemeint wohl: Abs 1 Z 5) releviert" würden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Anja Carina P*****:

Weil der der Beschwerdeführerin angelastete Beitrag zum Menschenhandel (VI) darin bestand, im Zusammenwirken mit Eduard E***** und Marian G***** den zu II/2/b genannten Frauen die Formalitäten für die Beschaffung der Visa abgenommen, nicht aber nur Unterschriften gefälscht zu haben, betraf ihr Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen der Graphologie keinen erheblichen Tatumstand. Zudem beruft sich die Beschwerde nur auf eine Eingabe, aber keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag und geht schon deshalb fehl. Indem die Rechtsrüge urteilsfremd unterstellt, P***** habe bloß administrative Tätigkeiten zur Aufnahme und Eingliederung von Frauen in ein Bordell entfaltet, orientiert sie sich nicht an den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb für sich allein betrachtet, sonst sozialadäquate Tätigkeiten ungeachtet fehlender Vertypung in Straftatbeständen als sonstiger Tatbeitrag entgegen § 12 dritter Fall StGB nicht in Betracht kommen sollten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Marian G*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) ist auf die Erledigung des inhaltsgleichen

Vorbringens von P***** zu verweisen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich auf die Frage, warum der geleistete Tatbeitrag strafbar sein soll und verfehlt damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden - und der nach § 283 Abs 1 StPO unzulässigen Berufung des Marian G***** gegen den Ausspruch über die Schuld - bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe zur Folge (§ 285i StPO). Dass das Erstgericht hinsichtlich Mara S***** die durch § 36 dritter Satz StGB bewirkte Änderung des Strafrahmens nicht in Rechnung gestellt hat, kann das Berufungsgericht seit Änderung des § 283 Abs 1 StPO durch BGBl 1989/242 ohne Aufhebung des diese betreffenden Strafausspruches Rechnung tragen (EvBl 1998/163).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Rechtssätze
10
  • RS0074913OGH Rechtssatz

    29. Mai 2002·3 Entscheidungen

    Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO noch jenen des § 281 Abs 1 Z 2 StPO her. Zu verfassungskonformer, auch die Grundsätze des Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK beachtender Interpretation der die Verlesung von Anzeigen und Erhebungsergebnissen anordnenden prozessualen Norm (§ 252 Abs 2 StPO) muß nur sichergestellt werden, daß für den Fall der Zeugnisentschlagung im gerichtlichen Verfahren dieser Entschlagung vorangegangene, in einem gerichtsförmlichen Verfahren abgelegte Aussagen nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein dürfen, während die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgelegten Aussagen, ebenso wie andere die Anzeige stützende Verdachtsmomente und Beweisergebnisse, zu verlesen oder anderweitig darzutun (vgl § 253 StPO) und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit der Überprüfung durch das erkennende Gericht zu machen sind (§ 258 Abs 1 StPO). Dem Angeklagten muß somit die Möglichkeit offenstehen, durch seine Verantwortung und entsprechende, (faktisch und rechtlich) durchführbare Beweisanträge die Beweiskraft aller Anzeigegrundlagen, also auch einer verlesenen Aussage, anzuschwächen oder gar zu widerlegen (11 Os 64/75, 9 Os 95/82).