(1) Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des § 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des § 165 durchzuführen sowie in den Fällen der §§ 101 Abs. 2 und 126 Abs. 5 die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige § 55 mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Beweisaufnahmen nicht vorliegen.
(2) Soweit sich im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme Umstände ergeben, die für die Beurteilung des Tatverdachts bedeutsam sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise selbst aufnehmen. Gleiches gilt, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. In diesen Fällen hat das Gericht die Staatsanwaltschaft von der Beweisaufnahme zu verständigen. Die Protokolle über die Beweisaufnahmen hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übermitteln. Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft auch auf die Notwendigkeit der Durchführung bestimmter weiterer Ermittlungen aufmerksam machen.
Rückverweise
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 11 Revision
…Einbringung einer neuen (§ 227 StPO); 4. bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge; 5. bei der Trennung…
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 56 Befassung eines anderen Mitgliedstaates
…gilt sinngemäß. (2) Die Europäische Ermittlungsanordnung wird im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft erlassen und bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung. Im Fall einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) oder nach Einbringung der Anklage wird die Europäische Ermittlungsanordnung vom zuständigen Gericht erlassen. (3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang …