Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Josef A wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 S…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juni 1945 geborene Elektromonteur Josef A des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB., ferner der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB., der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB. und der Z…
Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, daß zwischen dem Angeklagten und Renate B, die er - laut Punkt 1 des Schuldspruchs - um den 25.Mai 1978 der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt hatte, ursprünglich 'Einnahmenteilung' vereinbart war und anfangs auch kurze Zeit praktiziert wurde; nach den weitere…