RS0116590 – OGH Rechtssatz
RS0116590 – OGH Rechtssatz
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Da der Untersuchungsrichter die Aussagen vernommener Zeugen in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen hat (§ 104 Abs 3 zweiter Satz StPO), bedeutet gleichlautende Protokollierung mehrerer Aussagen keineswegs, dass die Vernommenen wortgleich ausgesagt haben. Aus dem Umstand, dass solcherart gleichlautende Aussagen vorliegen, resultieren noch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.