JudikaturJustiz11Os79/03

11Os79/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. September 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter K***** und Daniela H***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Daniela H***** (sowie über deren Kostenbeschwerde samt Antrag nach § 391 Abs 3 StPO) gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1. April 2003, GZ 11 Hv 27/03m-88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger Dr. Krump und Mag. Seifert zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, dass die über den Angeklagten Peter Alexander K***** verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB auf sechs Jahre und die über die Angeklagte Daniela H***** verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre angehoben wird.

Daniela H***** wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des jeweils sie betreffenden Rechtsmittelsverfahrens zur Last. Die Beschwerde der Daniela H***** im Kostenpunkt und der damit damit verbundene Antrag, die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären, werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Peter Alexander K***** und die am 27. April 1982 geborene Daniela H***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB, Daniela H***** als Beteiligte nach § 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach haben am 19. Juni 2002 in Graz

I Peter Alexander K***** dem Günther M***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, indem er mit einer 3,2 kg schweren Anhängerkupplung gegen Günther M***** einen Schlag in Richtung seines Hinterkopfes führte und in der Folge, nachdem er mit der Anhängerkupplung lediglich das Gesicht des sich Wegdrehenden getroffen hatte, die Anhängerkupplung drohend in der Hand hielt und gewaltbereit auf ihn zugehend diesen aufforderte: "Geld her, Geld her!", eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in nicht bekannter Höhe, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Wegnahme oder das Abnötigen des Geldes nur deshalb unterblieb, weil das Opfer vom Zeugen Johann P***** Hilfe erhielt.

II Daniela H***** zur Ausführung der zu I bezeichneten Tat dadurch beigetragen, dass sie mit Peter Alexander K***** die Tatausführung plante, zu deren Ermöglichung Günther M***** durch sexuelle Handlungen ablenkte und dadurch verabredungsgemäß Peter Alexander K***** die Möglichkeit verschuf, Günther M***** mit der Anhängerkupplung gegen den Kopf zu schlagen.

Hingegen wurde der Angeklagte Peter Alexander K***** vom Anklagevorwurf, am 19. Juni 2002 in Graz Günther M***** dadurch vorsätzlich zu töten versucht zu haben, dass er mit einer 3,2 kg schweren Anhängerkupplung einen Schlag gegen dessen Hinterkopf führte, der aber nur leichte Verletzungen des Opfers zur Folge hatte, - ungeachtet bestehender Idealkonkurrenz zum Verbrechen des schweren Raubes (11 Os 46/95) - gemäß § 259 Z 3 StPO (richtig: § 336 StPO) freigesprochen.

Die Geschworenen hatten hinsichtlich Peter Alexander K***** die Hauptfrage 1 nach versuchtem schweren Raub (§§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB) stimmeneinhellig bejaht, die Hauptfrage 2 nach versuchtem Mord (§§ 15, 75 StGB) hingegen stimmenmehrheitlich (7:1) verneint. Hinsichtlich Daniela H***** hatten sie die Hauptfrage 3 nach Beteiligung am versuchten schweren Raub (§§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB) stimmeneinhellig bejaht, die Hauptfrage 4 nach Beteiligung am Mordversuch (§§ 12 dritter Fall, 15, 75 StGB) im Stimmenverhältnis 7:1, sowie die weiters gestellten Eventualfragen 1 und 2 nach versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) und versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB), jeweils als Beteiligte (§ 12 dritter Fall StGB) stimmeneinhellig verneint. Während sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten Peter Alexander K***** vom Verbrechen des versuchten Mordes richtet, bekämpft die Angeklagte Daniela H***** den wider sie ergangenen Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5, 6, 8, 10 a, 11, 12, 12 a und 13 des § 345 Abs 1 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Den Vorwurf, der Wahrspruch sei undeutlich und mit einem inneren Widerspruch behaftet (Z 9) leitet die Anklagebehörde daraus ab, dass die Geschworenen in der gemäß § 331 Abs 3 StPO verfassten Niederschrift die Verneinung der Hauptfrage 2 nach versuchtem Mord unter anderem damit begründet hätten, die Einschätzung des Sachverständigen in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit des Angeklagten K***** nicht zu teilen, während sie in Beantwortung des in Form ungleichartiger Idealkonkurrenz eintätig zusammentreffenden Verbrechens des versuchten schweren Raubes offensichtlich auch vom Vorliegen der Dispositionsfähigkeit, sohin der vollen Zurechnungsfähigkeit, ausgegangen seien. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst, nicht aber aus der von den Geschworenen zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden kann (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 4; Ratz WK-StPO § 345 Rz 71).

Die unter Hinweis auf den Inhalt der Niederschrift gerügte Unterlassung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 332 Abs 4 StPO steht jedoch nur bei - hier nicht vorliegender - Behauptung eines Missverständnisses durch einen oder mehrere Geschworenen (§ 345 Z 10) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder innerem Widerspruch des Wahrspruches (§ 345 Z 9), nicht aber - wie bereits dargelegt - bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion (Mayerhofer aaO § 332 E 37). Soweit die Beschwerdeführerin weiters auf die Verantwortung des Angeklagten verweist, wonach er die Tötung des Tatopfers für möglich hielt und an anderer Stelle die Erwägung der Laienrichter hinsichtlich seiner (fehlenden) Dispositionsfähigkeit in Frage stellt, bekämpft sie bloß in unzulässiger Form die ihnen vorbehaltene Beweiswürdigung. Da die Antworten der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen keinen Zweifel offen lassen, kann von einem Nichtigkeit bewirkenden Mangel des Wahrspruchs keine Rede sein.

In der Forderung nach sachverhaltsbezogenen Ausführungen verkennt die Instruktionsrüge (Z 8), dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, sodass auf den Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles nicht einzugehen ist. Die Zurückführung der in den Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist vielmehr Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 14). Über die Möglichkeit, im Falle ungleichartiger Idealkonkurrenz verschiedene, unter den jeweiligen rechtlichen Gesichtspunkten darauf gerichtete Fragen zu bejahen, wurden die Geschworenen jedoch ohnedies belehrt (S 17 der Rechtsbelehrung). Schließlich versagt auch der Einwand, die Laienrichter seien über das Verhältnis der Fragen zueinander und über die Folgen der Bejahung und Verneinung der beiden ersten Hauptfragen im Unklaren gelassen worden. Denn in der Rechtsbelehrung wird klargestellt, dass Hauptfragen darauf gerichtet sind, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zu Grunde gelegte Straftat begangen zu haben (S 3), und dass die Hauptfrage 1 bei Peter Alexander K***** auf das Verbrechen des versuchten schweren Raubes sowie die Hauptfrage 2 auf das Verbrechen des versuchten Mordes gerichtet ist (S 22 und 26). Daraus konnten die Laienrichter jedoch unschwer ableiten, welche Folgen mit der Bejahung oder Verneinung dieser beiden Fragen verbunden sind.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Daniela H*****:

Die von der Beschwerdeführerin vermisste Information über die Angaben des in ihrer Abwesenheit abgehörten Angeklagten K***** erfolgte ohnedies durch den zweimaligen Vorhalt seiner Verantwortung (S 219/II). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO liegt daher nicht vor, steht es doch im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Form der Vorschrift des § 250 StPO entsprochen wird (Mayerhofer aaO § 250 E 5).

Mit der Behauptung undeutlicher Protokollierung und unzulässiger - weil vermeintlich gegen die Vorschrift des § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO verstoßender - Erwähnung der Verlesung bloßer Textteile (und zwar jener Abschnitte ihrer Angaben aus dem Vorverfahren, die mit ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung im Widerspruch stehen) anstatt vollständiger Aktenstücke, wird dieser Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht zur Darstellung gebracht, weil nur das gänzliche Fehlen eines Hauptverhandlungsprotokolles unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer aaO § 271 E 22). Auch die in diesem Zusammenhang relevierte Verletzung der Vorschrift des § 322 StPO, wonach die Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer zu schaffen sind, sich aber deren Umfang infolge unzulänglicher Protokollierung nicht bestimmen lasse, wird von der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO nicht erfasst (Mayerhofer aaO § 322 E 2). Dass sich darunter Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, befunden hätten, was einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 252 Abs 4 StPO zur Folge hätte, wurde in der Beschwerde nicht behauptet.

Mit dem unsubstantiierten Einwand, auch Protokolle aus dem Vorverfahren seien gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen worden, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, durch welchen Vorgang ein Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO umgangen worden sein soll. Zutreffend ist zwar der Einwand der Angeklagten, die Verlesung ihrer Aussagen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter sei zu Unrecht auf § 252 Abs 1 Z 2 StPO gestützt worden. Gleichwohl war sie jedoch - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - nach § 245 Abs 1 letzter Satz StPO zulässig, weil die Angeklagten in ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung von ihren früheren Angaben abgewichen ist. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen § 310 Abs 3 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Stellung von Zusatzfragen von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, ihrem Begehren vom Schwurgerichtshof aber nicht entsprochen wurde (AS 269/II).

Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die trotz des Widerspruchs des Verteidigers erfolgte Verlesung der Aussage der Angeklagten vor der Polizei, weil diese nicht über ihr Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen, belehrt worden sei (S 270 verso/II). Da ein Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes mangels eines Antrages nicht vorliegt, fehlt es insoweit an der Beschwerdelegitimation. Es liegt aber auch der der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 3 StPO nicht vor, weil selbst eine tatsächlich mangelhafte Belehrung der Angeklagten nicht die Nichtigkeit der Aussage der Angeklagten vor der Polizei bewirken würde. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen verfielen die in der Hauptverhandlung wiederholten bzw gestellten Beweisanträge (IN 81, S 261 verso/II) zu Recht der Abweisung.

Für die Vernehmung ihrer Eltern Peter und Gabriele H*****, die insbesondere bezeugen sollten, die Angeklagte habe generell keine finanzielle Probleme gehabt und auch zum Tatzeitpunkt keine Schwierigkeiten wegen des Verbrauches der ihr anvertrauten 50 EUR erwarten müssen, ferner, dass die vom Mitangeklagten K***** als Tatwerkzeug verwendete Anhängerkupplung sich nicht auf der Ladefläche, sondern im Fahrerhaus des Kraftfahrzeuges befunden habe und dass schließlich der Zeuge Günther M***** die ihm angebotene Schadensgutmachung zurückgewiesen habe, weil er die Angeklagte als eine an der Straftat des Peter Alexander K***** völlig unbeteiligte Person angesehen habe, bestand kein Anlass, weil sich daraus keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den Tathergang ziehen lassen. Die Angeklagte H***** hat noch in der Hauptverhandlung zugestanden, gemeinsam mit dem Angeklagten K***** vor der Tat bestrebt gewesen zu sein, zu Geld zu gelangen (S 213 f/II). Selbst wenn sich die Anhängerkupplung entgegen der Verantwortung des Mitangeklagten nicht auf der Ladefläche, sondern im Führerhaus des Wagens befunden haben sollte, wäre eine Tatbegehung unter Beteiligung der Beschwerdeführerin keineswegs ausgeschlossen. Der Verzicht des Tatopfers auf Schadenersatz wiederum ist aktenkundig (S 231/II), aber nicht entscheidungsrelevant.

Die begehrte Ausforschung und Vernehmung eines Murauer Kraftfahrers, der bezeugen sollte, dass die Beschwerdeführerin im Swingerclub, in dem sie gemeinsam mit dem Angeklagten K***** den Zeugen M***** kennen lernte, keine Straftat verabredet oder vorbereitet habe, war schon deshalb nicht geboten, weil H***** die ständige Anwesenheit des beantragten Zeugen während ihres Aufenthaltes im Club gar nicht behauptete (S 215/II), und zudem den Angeklagten zur Planung der Tatausführung auch die Fahrt zum Tatort zur Verfügung stand. Weshalb allfällige Telefongesprächspartner der Beschwerdeführerin am Nachmittag des 18. Juni 2002 Wahrnehmungen gemacht haben sollten, die gegen eine Tatbeteiligung der Angeklagten sprechen, wurde im Beweisantrag nicht dargetan. Dass der Aufbewahrungsort der Anhängerkupplung nicht von Relevanz ist, wurde bereits dargelegt, sodass auch die Vernehmung einer auch zu diesem Beweisthema beantragten Person namens "Kalin" zu Recht unterblieben ist. Da die Verlesung der Aussage der Angeklagten vor der Polizei selbst bei Vorliegen eines Formalfehlers zulässig war, konnte die auch zum Nachweis eines Verstoßes gegen § 37 JGG beantragte Vernehmung ihrer Eltern ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte unterbleiben. Auch der Antrag auf Beischaffung aller Polizeiakten über eine an ihr von einem unbekannten Täter als Elfjährige begangenen Vergewaltigung sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Sexualkunde zum Nachweis einer derartigen, bereits vor der Tathandlung des Angeklagten K***** eingetretenen Beeinflussung der Angeklagten von den (sexuellen) Geschehnissen, weshalb sie zu keinem ihr angelasteten Tatbeitrag willensfähig gewesen sei oder den ihr angelasteten Beitrag zur Ausführung längst aufgegeben habe, verfiel zu Recht der Abweisung, weil dieses Vorbringen im Widerspruch zum Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Friedrich R***** steht (S 251 verso/II) und von der Antragstellerin nicht dargetan wurde, aus welchen Gründen die begehrte Beweisaufnahme zu dem angestrebten Ergebnis führen sollte. In der Fragestellungsrüge (Z 6) behauptet die Beschwerdeführerin hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Tatbeitrages in der Hauptfrage 3 eine aus semantischer Sicht undeutliche Formulierung. Die Einwände beschränken sich jedoch darauf, einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Worten und Satzteilen eine im vorliegenden Fall gar nicht in Betracht kommende Bedeutung und damit einen unklaren Inhalt zu unterlegen. Im Ergebnis wird damit lediglich in unzulässiger Weise der in der Fragestellung enthaltene Tatvorwurf insoweit bekämpft, als er mit der leugnenden Verantwortung im Widerspruch steht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines unrichtigen bzw undeutlichen "Satzbaues" ergeht sich in hypothetischen Erörterungen, welche Bedeutung die Laienrichter den einzelnen Satzteilen in der Fragestellung beigemessen haben könnten. Mit diesen Ausführungen wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die vermisste Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch wurde zu Recht nicht in den Fragenkatalog aufgenommen. Denn die Vollendung des Raubes (nämlich die Geldwegnahme) ist im vorliegenden Fall nur dadurch unterblieben, dass das bloß leicht verletzte Opfer vom Zeugen P***** Unterstützung erfahren hat. Weder aus der Einlassung der Angeklagten noch aus dem sonstigen Beweisverfahren haben sich konkrete Hinweise dafür ergeben, dass sie selbst die Tatausführung verhindert hätte. In der Vornahme sexueller Handlungen mit dem Tatopfer kann ein ernstliches Bemühen, die Tatausführung durch den Angeklagten K***** zu verhindern, nicht erblickt werden, vielmehr ist gerade darin ihr tatplangemäßer Beitrag zu erblicken. In der Hauptverhandlung wurden sohin keinerlei Tatsachen vorgebracht, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit der Angeklagten aufgehoben würde. Im Übrigen vermag die Ablehnung der beantragten Fragestellung den Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht zu verwirklichen (Mayerhofer aaO § 345 Z 5 E 5).

Der in der Instruktionsrüge (Z 8) erhobene Einwand, die Rechtsbelehrung zu den beide Angeklagte betreffenden Hauptfragen 1 und 3 sei entgegen § 323 Abs 2 StPO gemeinsam vorgenommen worden, ist nicht zielführend, weil gleichartige, jeweils mehrere Fragen berührende Rechtsausführungen, in diesem Fall über die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes, nicht bei jeder Frage wiederholt zu werden brauchen, sondern zusammengefasst wiedergegebene werden können (Mayerhofer aaO § 321 E 5). In Ansehung der nur die Angeklagte H***** betreffenden Tatbeteiligung wurde ausdrücklich auf die gesonderten Ausführungen verwiesen.

Die auf bloßen Mutmaßungen beruhende weitere Behauptung, die Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (§ 323 Abs 1 StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck (Ratz aaO § 345 Rz 61). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist für die Frage der Richtigkeit der erteilten Instruktion die Dauer der Beratung und Abstimmung der Geschworenen ohne Bedeutung (13 Os 7/93).

Bei der Angeklagten Daniela H***** konnten die Geschworenen unschwer erkennen, welche Folgen mit der Bejahung oder Verneinung der an sie gestellten Fragen verbunden waren. Das Verhältnis der - ohnedies verneinten - Eventualfragen zueinander wurde anlässlich ihrer Erläuterung dargelegt. Bei den beiden sie betreffenden Hauptfragen, von denen bloß jene nach Beteiligung am schweren Raub bejaht wurde, waren die Folgen ihrer Beantwortung hingegen schon aus dem Fragenschema und den bezüglichen Ausführungen in der Rechtsbelehrung klar ersichtlich (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 67).

Bereits aus dem Wortlaut der Hauptfrage ergibt sich unmissverständlich, dass der Angeklagten H***** vorgeworfen wurde, zur Raubtat des Peter Alexander K***** beigetragen zu haben. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen wurde in der Rechtsbelehrung hinreichend klargestellt, dass sich die Erläuterungen zur Hauptfrage 3 auch auf die (allgemeinen) Ausführungen zur Beitragstäterschaft beziehen (S 26 der Rechtsbelehrung). Eindeutig war auch der Hinweis, dass die Belehrung zum Exzess des unmittelbaren Täters nicht nur für den Bestimmungstäter, sondern in gleicher Weise auch für den sonstigen Tatbeitrag gilt.

Gegenstand der Rechtsbelehrung können nur rechtliche, nicht aber auch tatsächliche Umstände sein, sodass diese keine - wie im Rechtsmittel gefordert - auf den Anlassfall bezogene Ausführungen zu enthalten hatte.

Die Zurückführung der in den Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihm zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt daher nicht in den Rahmen der nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung, deren Inhalt keinen aktengemäßen Niederschlag findet und einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist.

Die von der Beschwerdeführerin vermisste Erörterung des in der Fragestellung verwendeten Begriffs "Tatausführung plante" war nicht geboten, weil der Bedeutungsinhalt dieses dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen Ausdrucks unzweifelhaft für jedermann auch ohne diesbezügliche Aufklärung verständlich ist.

In der Tatsachenrüge (Z 10 a) unternimmt die Beschwerdeführerin den Versuch, mit dem Hinweis auf entlastende Momente in ihrer Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in den Angaben des Angeklagten K***** im Vorverfahren, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hinsichtlich ihrer Beteiligung an der geplanten Raubtat hervorzurufen. Sie lässt jedoch nicht nur ihre insoweit geständige Verantwortung vor der Polizei (AS 69 ff/I) und die damit in weiten Teilen übereinstimmende Einlassung des Mitangeklagten in der Hauptverhandlung (AS 20 ff/II) außer Acht, sondern übergeht auch die Aussage des Zeugen M*****, der im Gegensatz zu ihrer Verantwortung, wonach es zu einem längeren und intensiven Austausch von Zärtlichkeiten gekommen sei, behauptete, die Zeitspanne zwischen Beginn des sexuellen Kontaktes bis zur Tatausführung des Angeklagten K***** habe lediglich ca 20 bis 30 Sekunden gedauert. Dieses Beschwerdevorbringen, das aktenkundige Beweisergebnisse nicht darzulegen vermag, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung objektiv erhebliche Zweifel iS des relevierten Nichtigkeitsgrundes erwecken könnten, erweist sich daher in Wahrheit bloß als unzulässiger Versuch, die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Laienrichtern zukommende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Aus den Nichtigkeitsgründen der Z 11 und 12 des § 345 Abs 1 StPO strebt die Angeklagte einerseits - gestützt auf ihre Verantwortung - eine Beurteilung ihres Verhaltens lediglich als Beteiligung am Diebstahlversuch an und vermeint andererseits, ein Bereicherungsvorsatz sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil ihr gegenüber Günther M***** ein Liebeslohn von 10 EUR zugestanden sei und sie deshalb gutgläubig von einem solchen Anspruch ausgehen konnte. Entsprechend dem Wesen der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe kann die Behauptung eines Rechtsirrtums nur aus dem Verdikt selbst abgeleitet werden, wogegen eine Bezugnahme auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch festgestellt wurden. Da die Beschwerdeführerin bei ihrer eine Tatbeurteilung in Richtung Beteiligung am Diebstahlversuch anstrebenden Argumentation nicht am gesamten Inhalt des Wahrspruches festhält, lässt die Beschwerde insoweit eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen (Mayerhofer aaO § 345 Z 11 a E 2; § 345 Z 12 E 8).

Der geforderten Anwendung diversioneller Maßnahmen nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozessordnung (Z 12 a) steht entgegen, dass die durch den Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Straftat in die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes fällt, demnach die essentielle Voraussetzung des § 90a Abs 2 Z 1 StPO nicht gegeben ist. In der Strafzumessungsrüge (Z 13) führt die Beschwerdeführerin weitere Milderungsgründe an, zeigt ihrer Ansicht nach zu Unrecht herangezogene Erschwerungsgründe auf und rügt die Nichtanwendung außerordentlicher Strafmilderung und bedingter Strafnachsicht. Damit werden jedoch weder eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt (vgl Ratz aaO § 281 Rz 728).

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten H***** waren daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB über Peter Alexander K***** unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und über Daniela H***** unter Bedachtnahme auf die (strafsatzändernde) Bestimmung des § 36 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zugleich wurde die bedingte Nachsicht einer über K***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht hinsichtlich K***** zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung der Tat durch Gewaltanwendung und gefährliche Drohung als erschwerend, als mildernd hingegen sein Geständnis, die - geringfügige - Berauschung zur Tatzeit, die Beeinflussung durch Daniela H***** und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, während bei Daniela H***** neben dem Einsatz von Gewalt und gefährlicher Drohung die Tatinitiative als erschwerend, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren, das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium und die Tatsache, dass sie (lediglich) Beitragstäterin war, dagegen als mildernd berücksichtigt wurden.

Während Peter Alexander K***** den Strafausspruch unbekämpft ließ, strebt Daniela H***** mit ihrer Berufung eine Reduzierung des Strafmasses, die Staatsanwaltschaft hingegen bei beiden Angeklagten dessen Erhöhung an.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Was zunächst den Angeklagten K***** anlangt, ist von einer Strafdrohung von fünf bis zu fünfzehn Jahren auszugehen. Zusätzlich zu dem vom Geschworenengericht zutreffend aufgezeigten Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorabstrafung - K***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 6 EVr 3314/00 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer am 30. Jänner 2001 rechtskräftig gewordenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zum AZ 5 EVr 568/01 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer am 29. Juni 2001 rechtskräftig gewordenen, zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt - fällt ihm - wie auch der Mitangeklagten - heimtückische Begehungsweise zur Last, wurde das Tatopfer doch unter In-Aussichtstellung geschlechtlicher Handlungen nachts an einen abgelegenen Ort gelockt und durch das sexuell freizügige Verhalten H***** abgelenkt, um dadurch - plangemäß - dem Erstangeklagten die Durchführung der Raubtat unter massiver Gewalteinwirkung zu erleichtern. Hingegen entfaltet das Zusammentreffen von Gewalt und gefährlicher Drohung fallbezogen nicht die vom Geschworenengericht angenommene erschwerende Wirkung, weil die Drohung nicht gleichzeitig, sondern der Gewalt nachfolgend geäußert wurde und damit gegenüber einer weiteren, möglichen Gewaltanwendung weniger gravierend erscheint. Andererseits wird die Strafbemessungsschuld - bei beiden Angeklagten - durch den hohen Handlungsunwert, der vor allem durch die massive Gewaltanwendung und die gemeinsame Tatbegehung bestimmt wird, die reifliche Tatplanung und -vorbereitung und die rücksichtslose Tatausführung (§ 32 Abs 3 StGB) erheblich erschwert, sodass bei einem Vergleich dieser so korrigierten Erschwerungsgründe mit den vom Erstgericht im wesentlichen vollzählig erfassten, jedoch nicht ihrer Zahl, sondern ihrem Gewicht nach zu beurteilenden Milderungsgründe von einem für die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung erforderlichen beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht die Rede sein kann. Die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung scheidet demnach aus. Bei Abwägung der Strafbemessungsgründe ist indes eine Strafe im unteren Bereich des zur Anwendung gelangenden Strafrahmens noch vertretbar, sodass - unter Beachtung des Widerrufes des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten - eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren tat- und tätergerecht sowie präventiven Erfordernissen angemessen erscheint.

Für Daniela H***** war - als junge Erwachsene - die Strafe gemäß §§ 36, 143 erster Strafsatz StGB innerhalb eines Rahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren festzusetzen. Damit kann zunächst das Alter unter einundzwanzig Jahren entsprechend dem Doppelverwertungsverbot nicht mehr zusätzlich als mildernd berücksichtigt werden. Dass K***** die Tat unter dem Einfluss H***** beging und die Initiative hiezu von letzterer ausging ist der Eindruck, den das Geschworenengericht nach Durchführung des Verfahrens gewonnen hatte. Demgemäß muss sich dieser Umstand auch bei der Strafbemessung H*****s erschwerend auswirken und steht der Annahme mildernder Wirkung der Tatsache, dass H***** nicht unmittelbare Täterin des Raubes war, nicht nur deshalb, sondern auch angesichts des für die Ausführung der Tat wesentlichen Beitrages der Zweitangeklagten entgegen. Die von der Berufungswerberin behaupteten weiteren Milderungsgründe können dagegen, sieht man von einer gewissen, nicht wesentlich ins Gewicht fallenden alkoholbedingten Enthemmung und dem Bemühen der Eltern der Angeklagten, für diese Schadensgutmachung zu leisten, ab, keine Berücksichtigung finden. Von einem einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch nahekommenden Verhalten H***** kann ebensowenig die Rede sein wie von einem schuldmindernden "Rechtsirrtum" über einen vermeintlich zustehenden "Liebeslohn". Dass Hartner der Aufforderung K*****s, im Auto M***** nach Geld zu suchen, nicht nachgekommen ist, kann mangels leicht erlangbarer Vermögenswerte nicht als Abstandnahme von der Zufügung größeren Schadens dem Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB zugeordnet werden. Das von der Berufungswerberin reklamierte reumütige Geständnis liegt wiederum ihrer auch den Raubplan leugnenden Verantwortung wegen nicht vor.

Der ebenfalls in Anspruch genommene Milderungsgrund des § 34 Abs 2 ist durch die knapp achtmonatige Verfahrensdauer nicht einmal indiziert, die behauptete Mitschuld des Tatopfers mit Blick auf das heimtückische Tatvorgehen nicht nachvollziehbar.

Mit Rücksicht auf die auch für die Berufungswerberin geltende Korrektur der Erschwerungsgründe ist mangels beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen demnach nicht nur die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB ausgeschlossen, sondern kann auch mit einer an der Mindeststrafdrohung orientierten Strafe nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb - in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft - mit einer angemessenen Erhöhung der Freiheitsstrafe vorzugehen war.

Damit war die Angeklagte Daniela H***** letztlich mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen, wobei die von ihr angestrebte Gewährung gänzlicher Strafnachsicht schon angesichts des Strafausmasses von drei Jahren nicht in Betracht kommt (§ 43 Abs 1 StGB), während eine teilbedingte Strafnachsicht daran scheitert, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens (§ 43a Abs 4 StGB) bei einer Gesamtbewertung der dafür maßgebenden Umstände nicht gesprochen werden kann.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet. Der mit der Beschwerde gegen den Kostenausspruch verbundene Antrag auf Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein solcher Ausspruch, soweit überhaupt tunlich, (auch über Antrag) nur sofort bei Schöpfung des Erkenntnisses vorgesehen ist, andernfalls aber zu entfallen hat (§ 391 Abs 2 StPO). Die Beschwerde hingegen war zurückzuweisen, weil gegen die Verurteilung der Angeklagten zum Kostenersatz kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, woraus sich die Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 389 Abs 1 StPO ergeben könnte, die intendierte Kostenausscheidung nach § 389 Abs 2 StPO aber einem nach Rechtskraft des Urteils gesondert zu fassenden Beschluss über die Kostenbestimmung vorbehalten ist.

Rechtssätze
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