JudikaturJustizRS0101212

RS0101212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2003

Steht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion.

Entscheidungen
10