JudikaturJustizRS0109476

RS0109476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht (hier: auf die unterschiedliche Wirkung des den Raubopfern heimlich verabreichten Rohypnols) ist vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichtern abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten.

Entscheidungen
24