JudikaturJustizRS0100043

RS0100043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2016

Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts. Insoweit könnte gegebenenfalls auch ein Feststellungsmangel Nichtigkeit bewirken, wenn dieser einer rechtsrichtigen Bewertung der betreffenden Strafzumessungstatsache entgegensteht. Mit der bloßen Behauptung hingegen, ein bestimmter Strafbemessungsgrund sei im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt worden, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Entscheidungen
44