JudikaturJustizRS0098250

RS0098250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2022

Dem Gebot des § 250 StPO ist entsprochen, wenn dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen in ihren wesentlichen Punkten kurz zusammengefasst mitgeteilt werden, ohne dass es erforderlich wäre, sie zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen.

Entscheidungen
15