JudikaturJustiz11Os179/95

11Os179/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter W***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB, teils in der Form der Beteiligung nach § 12 zweiter Fall StGB, und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter W*****, Hermann S***** und Friedrich B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Mai 1995, GZ 38 Vr 659/95-129, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, der (drei) Angeklagten und der Verteidiger Dr.Hirsch, Dr.Glaser und Dr.Mayer, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter W***** und Hermann S***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Friedrich B***** in den Schuldsprüchen zu den Punkten A/II, B/I und II (soweit die beiden letzteren die unter Punkt A/II beschriebenen Tathandlungen betreffen), ferner hinsichtlich der Angeklagten Hermann S***** und Friedrich B***** auch im Ausspruch, sie hätten die ihnen zur Last liegende Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht, und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung des Suchtgiftverbrechens auch nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG sowie demgemäß auch im (gesamten) Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Hingegen werden die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich B***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter W***** und Hermann S***** im übrigen verworfen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die - Walter W***** und Hermann S***** die den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden - Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Walter W*****, Hermann S***** und Friedrich B***** des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach 15 StGB, teils in der Form der Beteiligung nach § 12 zweiter Fall StGB (A), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, begangen als Beteiligte nach § 11 (zweiter Fall) FinStrG (B) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (C) schuldig erkannt.

Darnach haben Walter W*****, Hermann S***** und Friedrich B*****

A) in Salzburg, Gastein und anderen Orten den abgesondert verfolgten

Oswald P***** durch die Übergabe von Bargeld und die Aufforderung, Kokain von Südamerika nach Österreich zu bringen, dazu bestimmt, daß er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift einführte, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist und wobei sie die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, sowie in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I./ Hermann S***** und Friedrich B***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken

1. im Juni 1990 durch Übergabe von 100.000 S an Oswald P*****, wobei 1 kg Kokain nach Österreich eingeführt werden sollte und es beim Versuch geblieben ist;

2. im September 1990 durch Übergabe von ca 60.000 S, wobei ca 500 Gramm Kokain nach Österreich gebracht wurden;

II./ Hermann S*****, Friedrich B***** und Walter W***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken im Frühjahr 1992 durch Übergabe von 85.000 S, wobei 1 kg Kokain nach Österreich eingeführt wurde;

III./ Walter W*****

1. im Februar 1993 durch Übergabe von ca 100.000 S, wobei ca 1 kg Kokain nach Österreich eingeführt wurde;

2. im Oktober/Dezember 1993 durch Übergabe von ca 130.000 S, wobei

1.466 Gramm Kokain von Südamerika in die BRD geschmuggelt wurden;

B) durch folgende unter A) geschilderten Tathandlungen Oswald P*****

dazu bestimmt, daß eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Kokain, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen wurden, wobei sie die Taten in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I. Hermann S***** und Friedrich B***** durch die unter A/I/2 und II. geschilderten Tathandlungen, anläßlich derer insgesamt ca 1.500 Gramm Kokain im Zollwert von 997.500 S eingeführt wurden, worauf Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 382.492 S entfallen;

II. Walter W***** durch die unter A/II und III/1 geschilderten Tathandlungen, anläßlich derer insgesamt 2 kg Kokain im Zollwert von 1,330.000 S eingeführt wurden, worauf Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 509.990 S entfallen;

C) außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden

Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Kokain, erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw bis zur Sicherstellung besessen, und zwar:

I. Friedrich B***** im Dezember 1993 an einem unbekannten Ort mindestens 3,5 Gramm Kokain bis zum Eigenkonsum bzw bis zu der am 27. Dezember 1993 erfolgten Sicherstellung;

II. Walter W***** und Hermann S***** im Herbst 1993 bis Dezember 1993 eine unbekannte Menge Kokain.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird von allen drei Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die Walter W***** und Friedrich B***** jeweils auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützen, während Hermann S***** die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a und 10 dieser Gesetzesstelle geltend macht.

Zutreffend machen die Angeklagten W***** und S***** in ihren Mängelrüge (Z 5) geltend, daß der Schuldspruch zu Punkt A/II des Urteils (wegen Bestimmung zur Einfuhr von 1 kg Kokain im Frühjahr 1992) und in diesem Umfang auch zu Punkt B (wegen der Bestimmung zum Schmuggel des betreffenden Suchtgiftes) mit einer unvollständigen Begründung behaftet ist.

Nach den bezughabenden Urteilsfeststellungen beschränkte sich die Beteiligung sowohl der beiden genannten Angeklagten als auch des Mitangeklagten Friedrich B***** an der vorliegenden Tat auf die gemeinschaftliche Finanzierung des Ankaufes (in Südamerika) sowie die (tatplankonforme) anschließende Einfuhr des gegenständlichen Suchtgiftes (einschließlich der hiezu erforderlichen Flugreisen) durch den abgesondert verfolgten Oswald P***** (US 13) und damit auf Tathandlungen, die rechtsrichtig als Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zu beurteilen wären (ähnlich: 14 Os 57/95). Auch nach dem bezüglichen Teil des Urteilsspruches bestand das - dort jedoch als Bestimmungshandlung im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB bezeichnete - Tatverhalten der drei Angeklagten in der bloßen Übergabe des zur Beschaffung und Einfuhr des Suchtgiftes erforderlichen Geldbetrages an Oswald P*****. Ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Begehungsweisen des § 12 StGB ist aber festzuhalten, daß den Angeklagten demnach ausschließlich ein mit der betreffenden Geldübergabe im Zusammenhang stehender und erst mit dieser wirksam gewordener jeweiliger Tatbeitrag zum Vorwurf gemacht wurde.

Zu dieser Auffassung gelangte das Erstgericht mit dem pauschalen Hinweis auf die Bekundungen des Belastungszeugen Oswald P*****, der (von seiner das gegenständliche Faktum nicht erörternden Primäreinlassung vom 20.Dezember 1993 abgesehen) zwar schon von Anfang an alle drei Angeklagten als Geldgeber, allerdings Hermann S***** allein als diejenige Person bezeichnet hat, die ihm den benötigten Geldbetrag ausfolgte und die beiden übrigen Angeklagten als Mitbeteiligte an der Aufbringung dieser Summe nannte (insb 37, 41, 369 und 371/Band I sowie 79, 323, 325 und 371 f/Band II). Das Erstgericht ließ dabei freilich unberücksichtigt, daß der Zeuge Oswald P***** auch Bestimmungshandlungen des Angeklagten Hermann S***** angab (369/Band I), jedoch folgte es dessen Vorbringen im übrigen ersichtlich auch insoweit, als der Genannte eine Kontaktaufnahme vor der gegenständlichen Tat mit Walter W***** und Friedrich B***** in Abrede stellte (371/Band I). Ferner gab Oswald P***** an, daß die Übergabe des die bereits vorausbezahlten Flugkosten übersteigenden weiteren Geldbetrages erst am Abflugtag im Bereich einer Tankstelle in St.Johann im Pongau erfolgt sei, bei der er zusammen mit seinem (ihn auch nach Südamerika begleitenden) Schwager Christian G***** während der gemeinsamen Fahrt zum Flughafen zu diesem Zweck haltgemacht habe (insb 369/Band I sowie 79 und 371/Band II).

Im Gegensatz zu diesem Vorbringen stellte Christian G*****, der weder die Absolvierung dieser gemeinsamen Fahrt in seinem PKW noch seine spätere Mitwirkung an der folgenden Suchtgifteinfuhr des Oswald P***** nach Österreich bestritt und hiefür auch schon seinerseits rechtskräftig verurteilt wurde (ON 100/Band II), jegliche Unterbrechung der erwähnten Fahrt zum Flughafen und damit auch die den Angeklagten angelastete Geldübergabe (durch Hermann S***** als Kontaktperson) in Abrede (455/Band II).

Da sich nach den Konstatierungen des Erst- gerichtes aber der Tatbeitrag in den zuvor bezeichneten Handlungen der drei Angeklagten erschöpfte und damit erst mit der Übergabe der Gesamtsumme an den Zeugen Oswald P***** wirksam wurde, weil erst dadurch der Suchtgiftankauf ermöglicht worden war, kommt dem dargelegten Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugen P***** und Christian G***** für die Lösung der Schuldfrage entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Demnach hätte sich das Erstgericht mit diesem Widerspruch zwischen den Aussagen der genannten Zeugen auseinandersetzen und dartun müssen, aufgrund welcher Erwägungen es zu Lasten der drei Angeklagten der Tatversion des Zeugen Oswald P***** gefolgt ist. Da das Erstgericht den gegenständlichen Widerspruch, der von den Angeklagten Walter W***** und Hermann S***** in ihren Beschwerden releviert wird, unerörtert ließ, obwohl bei Berücksichtigung der betreffenden Verfahrensergebnisse eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar wäre, ist die Urteilsbegründung insofern mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund behaftet.

Der aufgezeigte Begründungsmangel wirkt sich auch zum Nachteil des Angeklagten Friedrich B***** aus, der seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht in diese Richtung ausgeführt hat, und war daher zu dessen Gunsten gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen.

Demgemäß bedarf es der Aufhebung des Schuld- spruches in den vorbezeichneten Punkten und der Ver- fahrenserneuerung in diesem Umfang in erster Instanz. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesen Fakten.

Die Aufhebung des Schuldspruchs zu Pkt A/II hat wegen der hieraus resultierenden Reduktion der schuld- spruchsgegenständlichen Suchtgiftmenge bei den Angeklagten Hermann S***** und Friedrich B***** allenfalls auch den Wegfall der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG zur Folge. Liegt diesen beiden Angeklagten doch nach dem derzeitigen unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs nur mehr die Beteiligung an der Einfuhr von 1 1/2 kg Kokain zur Last, dessen Reinsubstanz bei dem angenommenen Reinheitsgrad von 15,6 % nicht das Ausmaß einer übergroßen Menge von 375 Gramm reinem Kokain (die große Menge beträgt 15 Gramm) erreicht.

Wenngleich die kassatorische Entscheidung ohne- dies die Aufhebung des vorliegenden Urteils auch in den Strafaussprüchen bedingt, sei der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß - wie der Angeklagte Friedrich B***** (formell im Rahmen seiner Strafberufung; vgl hiezu NRsp 1990/81) insoweit zutreffend ausführt - die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit der "Gewinnabsicht" sämtlicher Angeklagten wegen der Größe der eingeführten Suchtgiftmenge mit der hieraus resultierenden (abstrakten) Gemeingefahr als Erschwerungsgrund einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) darstellen würde, weil eine solche Gefahr bereits zum Tatbestand des § 12 SGG (sowie zur Qualifikation nach Abs 3 Z 3 dieser Gesetzesstelle) gehört.

Hingegen kommt den Beschwerden der drei Angeklagten im übrigen Berechtigung nicht zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Walter W*****:

Zu Unrecht behauptet dieser Angeklagte in der Mängelrüge (Z 5) zunächst, daß das Erstgericht die mit den Aussagen des Zeugen Oswald P***** im Widerspruch stehenden Depositionen der Zeugen Johann A***** (445/Band II), Martin H***** (447/Band II) und Peter Z***** (451 ff/Band II) unerörtert gelassen habe.

Soweit er sich dabei auf einen Widerspruch zwischen der Behauptung des Oswald P*****, das im September 1990 nach Österreich eingeführte Suchtgift (Faktum A/I/2) dem Angeklagten Hermann S***** in den Räumlichkeiten seiner Druckerei in Sch***** ausgefolgt zu haben (37, 41 und 367/jeweils Band I sowie 77 und 371/jeweils Band II) und den Bekundungen des Zeugen Johann A***** beruft, wonach zur fraglichen Übergabezeit das alte Druckereigebäude bereits abgebrochen, das neue Gebäude aber noch nicht errichtet gewesen wäre, betrifft der Einwand keinen entscheidungswesentlichen Umstand, liegt diesem Angeklagten doch eine Beteiligung an dieser Straftat gar nicht zur Last. Davon abgesehen ist der Einwand aber auch in sachlicher Hinsicht nicht stichhältig. Denn das Gericht konnte auf Grund der Ausführungen des Zeugen Johann A*****, die zudem teilweise mit der Einlassung des Angeklagten Hermann S***** in Einklang stehen (427 und 447/Band II), ein "druckereimäßiges Weiterarbeiten" in einem Ersatzgebäude als erwiesen annehmen (US 12).

Der Bekundung des Martin H***** über eine Äußerung des Oswald P*****, nicht zu wissen, was er mit 1 kg in seinem Haus versteckten Kokain unternehmen solle (447/Band II), steht sehr wohl mit der Beteuerung des Letztgenannten vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech vom 8. Februar 1995 im Einklang, weder von dem im September 1990 eingeführten Suchtgift noch von dem darüber hinaus nach Österreich verbrachten Kokain anderen Personen etwas (auch nur) angeboten zu haben (371/Band II). Fehlt es - von der mangelnden Ernstlichkeit dieser Äußerung auch nach Meinung des Zeugen H***** abgesehen - doch an Anhaltspunkten dafür, daß die erwähnten Angaben des Oswald P***** auch anderes als das verfahrensgegenständliche Suchtgift zum Gegenstand gehabt hätten, sodaß - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - weitere (nicht verfahrensgegenständliche) Suchtgiftgeschäfte des Genannten keineswegs ausgeschlossen werden können (US 13). Mangels Vorliegens des behaupteten Widerspruches erweist sich aber auch die Aussage des Peter Z*****, von Oswald P***** zur Abdeckung von Schulden ein "weißes Pulver" an Zahlungs Statt angeboten erhalten zu haben (451 und 453/Band II), als nicht erörterungsbedürftig.

Das Vorbringen des Zeugen Peter Z***** über eine Äußerung des Oswald P*****, Hermann S***** die intimen Beziehungen zu seiner (P*****) Frau in irgendeiner Form heimzahlen zu wollen (453/Band II), hat das Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, ohne dieser Äußerung jedoch in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) - mit dem Hinweis auf die Selbstbelastung des Oswald P***** durch die Aufdeckung der gegenständlichen Straftaten und demnach mit denkmöglicher Begründung (US 13) - die ihr von der Beschwerde beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (vgl hiezu auch die Angaben des Oswald P*****, 373/Band II).

Der Angeklagte vermag aber auch keine vom Erstgericht im Gegensatz zur Aktenlage unberücksichtigt gelassenen Widersprüche im Vorbringen des Zeugen P***** aufzuzeigen. Die in diesem Zusammenhang zunächst relevierte Primäreinlassung des Oswald P*****, von der der Genannte in der Folge keineswegs abgegangen sei (insb 23/Band I), bezog sich nämlich ausschließlich auf die allein im Zusammenwirken mit Walter W***** im Jahre 1993 verübte zweimalige Suchtgifteinfuhr (Punkt A/III des Urteils iVm 23 bis 29/Band I). Von einer Weitergabe des im Februar 1993 nach Österreich eingeführten Suchtgiftes (Faktum A/III/1) war - der Beschwerde zuwider - dabei nicht die Rede. Für den Angeklagten ist aber auch aus den Angaben des Zeugen P***** über die Beteiligung des Mitangeklagten B***** an anderen Straftaten nichts zu gewinnen. Nachdem Oswald P***** nämlich am 21.Dezember 1993 diesen Mitangeklagten sowie Hermann S***** - unter gleichzeitiger Benennung auch des Beschwerdeführers selbst als weiteren Hintermann - der Finanzierung der Suchtgifteinfuhr von Juni 1992 geziehen und sich bei seiner folgenden Vernehmung vom 22.Dezember 1993 auf die Namhaftmachung des Übergebers der erforderlichen Geldmittel für die im Juni 1990 in Aussicht genommene Suchtgifteinfuhr beschränkt hatte (37 und 39/Band I), ging er bei den folgenden Befragungen vom 4. Jänner 1994 und vom 21.Februar 1994 auf nähere Einzelheiten des betreffenden Tatgeschehens ein und schrieb dabei Friedrich B***** (entgegen der Beschwerde) auch schon bei der erstgenannten Befragung eine durchaus aktive Tatrolle zu (365/Band I und 75/Band II). Da Oswald P***** hievon vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech weder am 2. November 1994 noch am 8.Februar 1995 abgegangen ist (323 und 371/Band II) und es demnach nicht zutrifft, daß er anläßlich der zuletzt angeführten Vernehmung den Mitangeklagten Friedrich B***** nur mehr der Beteiligung am Suchtgiftschmuggel vom September 1990 geziehen hätte, kann von einer die behauptete Widersprüchlichkeit negierenden und damit auch nicht aktengetreuen Wiedergabe der Depositionen des genannten Zeugen durch das Erstgericht keine Rede sein.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen sind die Urteilsfeststellungen über die gewerbsmäßige Tatbegehung nicht deshalb mangelhaft begründet, weil das Erstgericht die Frage unerörtert gelassen hat, ob das eingeführte Suchtgift an dritte Personen weiterveräußert oder zum Eigenverbrauch des Angeklagten verwendet wurde. Ist doch die Art der Verwendung deliktisch beschaffter Sachen für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns keineswegs entscheidend. Der Begriff der gewerbsmäßigen Begehung nach § 12 Abs 2 erster Fall SGG erschöpft sich nach § 70 StGB in der Absicht des Täters, sich durch wieder- kehrende Tatverübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Darunter ist ein wiederkehrender Mittelzufluß an den Täter zu verstehen, wogegen es - vom hier nicht vorliegenden Fall des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG abgesehen - nicht darauf ankommt, welchen Gebrauch der Täter von dem deliktisch erworbenen Suchtgift macht. Genug daran, daß nach den Urteilsausführungen die gegenständliche wiederholte Suchtgifteinfuhr eine (absichtlich herbeigeführte) Vermehrung des Vermögens sämtlicher Angeklagten bewirkte. Aufgrund der Art und Weise sowie des Umfanges der kriminellen Betätigung der Angeklagten konnte das Erst- gericht demnach denkrichtig ein gewerbsmäßiges Handeln der Genannten als erwiesen annehmen (vgl insb 14 Os 150/88 und 15 Os 100/91 mwN). Die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG mit Beziehung auf eine Suchtgiftmenge begangen habe, die das Fünfundzwanzigfache der großen Menge im Sinn dieser Gesetzesbestimmung überstieg, ist gleichfalls mit keinem formalen Begründungsmangel behaftet. Denn zum einen liegt eine "große" Menge in der Bedeutung des § 12 Abs 1 SGG ab 15 Gramm reinen Kokains vor, woraus sich das gemäß § 12 Abs 3 Z 3 SGG als Untergrenze der sogenannten "übergroßen" Menge maßgebende Fünfundzwanzigfache dieses Quantums mit 375 Gramm Kokain errechnet (JBl 1989, 458 ua). Zum andern wies die bei der Anhaltung des Oswald P***** im Dezember 1993 in München sichergestellte Menge von 1.466 Gramm Kokain eine Reinsubstanz von 229 Gramm, dh von ca 15,6 % auf, während der Reinheitsgrad des bei Friedrich B***** sichergestellten Suchtgiftes sogar noch höher war (45 und 89/Band II). Die Annahme eines dem sichergestellten Suchtgift entsprechenden Reinheitsgrades auch bei dem übrigen tatgegenständlichen Kokain beruht demnach auf denkmöglichen und der Lebenserfahrung entsprechenden Überlegungen. Da dem Angeklagten trotz der erforderlichen Kassierung des Schuldspruches zu Punkt A/II des Urteilssatzes aber weiterhin nicht nur die erwähnte Menge von 1.466 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 229 Gramm, sondern auch noch die Einfuhr eines weiteren Kilogramms dieses Suchtgiftes zur Last liegt, dessen Reinsubstanz bei einem Reinheitsgrad von 15,6 % 156 Gramm beträgt (bzw 150 Gramm bei Zugrundelegung eines Reinheitsgrades von bloß 15 %; vgl hiezu 289/Band II), wird die "übergroße" Menge des § 12 Abs 3 Z 3 SGG damit beim Angeklagten W***** weiterhin nicht nur erreicht, sondern auch überschritten. Soweit der Angeklagte zu seinen Gunsten die Annahme eines geringeren Reinheitsgrades reklamiert, zeigt er demnach keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert lediglich in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Damit versagen die Ausführungen zur Mängelrüge auch, soweit sie der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) behandelt sehen will. Diesen Ausführungen fehlt nach dem Gesagten die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des den Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachensubstrats zu erwecken.

Es versagt aber auch die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten, mit der er die Feststellung reklamiert, daß das tatgegenständliche Kokain bloß zum Eigengebrauch verwendet werden sollte. Wie bereits bei Erörterung der Mängelrüge (Z 5) dargelegt wurde, ist die Art der Verwendung des Suchtgiftes durch den Täter lediglich im Fall des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG von Relevanz. Die Anwendung dieser - den Wegfall der Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung bedingenden - privilegierenden Bestimmung setzt voraus, daß der Täter selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist (§ 22 StGB) und die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Da nach der ausdrücklichen Konstatierung des Erstgerichtes keiner der Angeklagten suchtgiftabhängig ist (US 10) und sich daher § 12 Abs 2 erster Satz SGG als nicht anwendbar erweist, kommt es nicht darauf an, welchen Gebrauch der Täter vom Suchtgift macht. Vielmehr ist nach der auch für die gewerbsmäßige Begehung nach § 12 Abs 2 erster Fall SGG geltenden Legaldefinition des § 70 StGB allein ausschlaggebend, daß der Täter in der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Erzielung einer fortlaufenden Einnahme einen die Vermehrung seines Vermögens bedingenden Mittelzufluß zu verschaffen. Da nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen alle drei Angeklagten bei der ihnen jeweils zur Last liegenden Suchtgifteinfuhr in dieser Absicht handelten (US 9), erweist sich die Annahme der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung sowohl nach § 12 Abs 2 erster Fall SGG als auch nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG als rechtsrichtig.

Soweit der Angeklagte auch noch den gegen ihn ergangenen Schuldspruch zu Punkt C/II des Urteils als rechtlich verfehlt bezeichnet, weil der angenommene Tatbestand nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt wäre (sachlich auch Z 9 lit a), versagt die Rüge gleichfalls, weil der Annahme des betreffenden Tatbestandes entgegenstehende Gründe weder damit dargetan werden noch dem Akt zu entnehmen sind. Die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Hermann S*****:

Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt dieser Angeklagte in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 17.Mai 1995 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Rudolf M***** zum Beweis dafür, daß Oswald P***** dem Genannten die Abstattung einer Schuld durch die Übergabe von "Stoff" an Zahlungs Statt angeboten habe (457/Band II). Hiedurch sollte die Unrichtigkeit der Behauptung des Oswald P***** vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech vom 8.Februar 1995 dargetan werden, das von ihm nach Österreich verbrachte Kokain Dritten nicht einmal angeboten, sondern zur Gänze den Angeklagten ausgefolgt zu haben (371/Band II). Das Erstgericht hat zwar entgegen der Bestimmung des § 238 StPO in der Hauptverhandlung keine Gründe für sein abweisliches Zwischenerkenntnis angegeben, die Begründung jedoch in der Urteilsausfertigung nachgeholt (US 15 iVm 457/Band II). Bei der engen thematischen Verknüpfung dieser Äußerung des Oswald P***** mit seinem Tatgeständnis und demzufolge auch mit den gegenständlichen Straftaten fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, daß diese Äußerung nicht ausschließlich das tatgegenständliche Suchtgift zum Gegenstand gehabt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) des Erstangeklagten Walter W***** verwiesen. Davon abgesehen wäre aber selbst die allfällige Unrichtigkeit der bezüglichen Äußerung über eine (mangels einer entsprechenden Anklage nicht verfahrensgegenständliche) beabsichtigte anderwärtige Verwertung eines Teils des Kokains zur Widerlegung auch der Angaben über dessen (in einem Fall nur versuchte) Einfuhr nicht geeignet. Der Beweisantrag verfiel daher (im Ergebnis) zu Recht der Abweisung.

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht begründet.

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe Wider- sprüche zwischen dem Vorbringen des Belastungszeugen Oswald P***** und den Aussagen der Zeugen Johann A*****, Martin H***** und Peter Z***** ungewürdigt gelassen, wird der Angeklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Mängelrüge des Mitangeklagten Walter W***** verwiesen. Seiner Bezugnahme auf die bereits erwähnte Äußerung des Oswald P*****, von ihm nach Österreich gebrachtes Kokain Dritten nicht einmal angeboten zu haben, ist darüber hinaus noch das zur Verfahrensrüge Gesagte entgegenzuhalten. Damit erledigt sich auch der Beschwerdeeinwand gegen die den Angaben des Zeugen Oswald P***** folgenden Urteilsausführungen über eine Ausfolgung von Suchtgift in den Räumlichkeiten der Druckerei des Angeklagten in Sch***** (im September 1990; Faktum A/I/2) sowie auf eine behauptete Animosität des Zeugen P***** gegenüber dem Angeklagten wegen dessen seinerzeitigen intimen Beziehungen zur Frau dieses Zeugen.

Das Fehlen einer verläßlichen Erinnerung des Oswald P***** an Einzelheiten, wie an die genaue Höhe der für deliktische Zwecke erhaltenen Geldbeträge, an die jeweiligen Übergabsorte und an die Person des Übergebenden war bei den vorliegenden fünf Fakten (die Beschwerde spricht unzutreffend nur von drei Fakten) und bei dem zeitlichen Abstand der einzelnen Schmuggelaktionen keineswegs ungewöhnlich und demnach auch nicht in allen Einzelheiten erörterungsbedürftig.

Wenn der Angeklagte sein Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt, genügt es darauf hinzuweisen, daß eine Prüfung der relevanten schöffengerichtlichen Sachverhaltsannahmen anhand der gesamten Verfahrensergebnisse und unter Berücksichtigung der dazu im Rechtsmittel erhobenen Einwände keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Tatsachenfeststellungen im Sinne des relevierten Nichtigkeits- grundes zu erwecken vermag.

Dies gilt gleichermaßen für die Bezugnahme des Angeklagten auf die vom Erstgericht geprüfte, aber verworfene Möglichkeit, von Oswald P***** lediglich aus Eifersucht ungerechtfertigt belastet worden zu sein. Bekämpft er doch damit der Sache nach bloß die bezüglichen Urteilsfeststellungen in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung.

Schließlich findet auch der Schuldspruch des Angeklagten zum "Anklagefaktum I" (gemeint ist: zum Anklage- und Schuldspruchsfaktum A/I/1, betreffend die versuchte Suchtgifteinfuhr vom Juni 1990) in den auch dessen Tatbeitrag darlegenden und vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten Angaben des Belastungszeugen Oswald P***** Deckung (insb 37, 39 und 365 und f/jeweils Band I sowie 75 und f/Band II). Da der Angeklagte darnach Bestimmungstäterschaft - durch Überreden des Oswald P***** zum betreffenden Tatversuch - zu verantworten hat (vgl hiezu die Feststellungen auf US 6 iVm 75/Band II), in der ein weiterer sonstiger Tatbeitrag des Genannten auch durch Mitfinanzierung dieser Tat (§ 12 dritter Fall StGB) aufgeht (vgl hiezu Leukauf-Steininger, Komm3 § 12 RN 55), waren die Modalitäten der Übergabe der betreffenden Geldmittel an den erwähnten Zeugen nicht entscheidungswesentlich und daher auch nicht erörterungsbedürftig.

Demzufolge versagt auch die Rechtsrüge (sach- lich Z 9 lit a) schon insoweit, als damit Feststellungen darüber reklamiert werden, von wem und wo dem Zeugen Oswald P***** die erforderlichen Geldmittel für die geplante Suchtgifteinfuhr vom Juni 1990 (Faktum A/I/1) übergeben wurden. Ergibt sich doch die in der Bestimmung zur betreffenden Tat durch Überreden und auch durch eine Beteiligung an der Finanzierung bestehende Mitwirkung des Angeklagten deutlich genug aus der - durch das umfassende Vorbringen der Oswald P***** gedeckten - detaillierten Fassung des Urteilsspruches zu Punkt A/I/1 und den korrespondierenden Konstatierungen in den Entscheidungsgründen.

Nicht stichhältig ist schließlich auch der - nomi- nell einen Feststellungsmangel (Z 10), sachlich aber eine Aktenwidrigkeit (Z 5) geltend machende - Beschwerde- einwand, daß dem Schuldspruch zu Punkt C/II des Urteils (wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG) ein vom Herbst 1993 bis Dezember 1993 währender Tatzeitraum zugrun- degelegt worden sei, obwohl die Tat nach dem vorbehaltlos als Feststellungsgrundlage verwerteten Geständnis des Angeklagten 1 Jahr bis 1 1/2 Jahre früher (richtig: in den Jahren 1991 und 1992 während eines 1 - 1 1/2 Monaten umfassenden Zeitraumes) verübt worden wäre (420 und 421/Beil II), der von der Anklage gar nicht erfaßt sei. Denn die Begehungszeit einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, ihre Identität bestimmenden Merkmalen, sofern sich unzweifelhaft ergibt, daß Anklage und Urteil dieselbe Tat erfassen und die genaue Bestimmung der Tatzeit auch nicht im Hinblick auf eine in Frage kommende Verjährung bedeutsam ist. Da im gegenständlichen Fall auch die zuletzt angeführte Möglichkeit ausscheidet, weil die erste gerichtliche Verfolgungshandlung wegen des vorliegenden Faktenkomplexes bereits am 27.Dezember 1993 und damit jedenfalls noch innerhalb der - zudem durch weitere Straftaten nach § 12 SGG in ihrem Ablauf gehemmten (§ 58 Abs 2 StGB) - dreijährigen Verjährungsfrist für das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohte Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG erfolgte (1 b verso), betrifft das Beschwerdevorbringen auch insoweit keinen für die rechtliche Beur- teilung der Tat entscheidenden Umstand.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Friedrich B*****:

Mit dem in der Mängelrüge (Z 5) zunächst erhobenen Einwand übersieht dieser Angeklagte zum einen, daß der relevierte Hinweis des Erstgerichtes auf im wesentlichen gleichlautende Angaben des Oswald P***** bei fünf verschiedenen gerichtlichen Zeugeneinvernahmen lediglich die Beurteilung der Bekundungen des Genannten über die Übergabe des von ihm im September 1990 nach Österreich eingeführten Kokains (Schuldspruchsfaktum A/I/2) in der Druckerei des Zweitangeklagten Hermann S***** sowie die leugnende Einlassung dieses Angeklagten zum Gegenstand hat (US 12). Zum andern ist Oswald P***** - entgegen der Beschwerde - tatsächlich fünfmal gerichtlich einvernommen worden und hat dabei entweder ausdrücklich die betreffende Druckerei erwähnt bzw als Übergabsort bezeichnet (so vor dem Amtsgericht Erding am 21.Dezember 1993 und am 21.Februar 1994 - vgl 37/Band I und 77/Band II; ebenso vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech am 8.Februar 1995 - vgl 371/Band II) oder durch generelle Bestätigung seines bisherigen Vorbringens auch seine diesbezüglichen Angaben als zutreffend bezeichnet (so vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech am 2.November 1994 durch Bezugnahme auf seine Angaben vor dem bayrischen Landeskriminalamt vom 4.Jänner 1994, in denen von der Firma des Zweitangeklagten Hermann S***** die Rede ist, sowie am 27. Juli 1994 durch generelle Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen - vgl 277 und 323/jeweils Band II iVm 367 und f/Band I). Der Beschwerde zuwider kann daher - im Hinblick auf die Verlesung auch des gerichtlichen Vernehmungsprotokolls vom 27.Juli 1994 (vgl hiezu ON 98 und 459/Band II) - weder von einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Unrichtigkeit der Urteilsausführungen über die Anzahl der gerichtlichen Vernehmungen des Oswald P***** die Rede noch überhaupt zweifelhaft sein, welche Beweisergebnisse von den Tatrichtern im gegenständlichen Zusammenhang herangezogen worden sind. Daß Oswald P***** vom Amtsgericht Erding am 21.Dezember 1993 (bloß) als Beschuldigter abgehört wurde, ist im Hinblick auf seine bestätigenden Aussagen als Zeuge bei den (vier) folgenden gerichtlichen Vernehmungen, wie auch die Beschwerde einräumt, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Entgegen der Beschwerdeauffassung ist aber auch der Schuldspruch zu Punkt A/I/1 (versuchte Suchtgifteinfuhr im Juni 1990) mit keinem formalen Begründungsmangel behaftet.

Im Hinblick auf das Gebot der Abfassung der Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht nicht verhalten, schlechthin sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern und sich von vornherein mit allen von der Beschwerde nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen. Mangels Signifikanz für das Aussageverhalten des Oswald P***** war daher auch nicht erörterungsbedüftig, daß dieser die in Rede stehende Straftat erstmals im Rahmen seiner dritten Vernehmung (insgesamt wurde er - unter Hinzuzählung der erwähnten Vernehmung durch das Amtsgericht Landsberg am Lech vom 27.Juli 1994 achtmal gerichtlich und sicherheitsbehördlich befragt) aufdeckte (39/Beil I), ohne dabei aber sogleich auch eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu erwähnen. Dies geschah jedoch bei der folgenden detaillierten Befragung des Oswald P***** zum betreffenden Tatgeschehen, in deren Verlauf er den Angeklagten als aktiven Teilnehmer an Vorbereitungsgesprächen sowie als einen der Geldgeber bezeichnete (367/Band I). Eine damit im Einklang stehende weitere Konkretisierung erfolgte anläßlich der Vernehmung vom 21.Februar 1994 durch die Aussage des Oswald P*****, im Rahmen mehrerer Vorgespräche auch vom Angeklagten zur gegenständlichen Tat überredet worden zu sein (77/Band II). Da Oswald P***** (auch) die Richtigkeit dieses Vorbringens bei seiner Vernehmung vom 2.November 1994 bestätigte (323/Band II) und hievon auch bei seiner - der Beschwerde zuwider gar nicht das in Rede stehende Faktum betreffenden - Einvernahme vom 8.Februar 1994 nicht abging (371 und f/Band II), kann von miteinander unvereinbaren und damit widersprüchlichen Angaben des Genannten zum vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein. Demnach konnte das Erstgericht aber - ohne zu einem detaillierten Eingehen auf die aufgezeigten Einzelheiten verhalten zu sein - sehr wohl von im wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Oswald P***** zum gegenständlichen Tatbeitrag des Angeklagten ausgehen.

Auf die Beschwerdeausführungen zu den Schuld- spruchfakten A/II und - im korrespondierenden Umfang - B/I sowie zum Reinheitsgrad des tatgegenständlichen Kokains braucht im Hinblick auf die diesbezügliche Kassierung des Urteils und den hiedurch bedingten Wegfall der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG auch zugunsten des Beschwerde- führers nicht eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, daß die diesbezüglichen Angaben des Oswald P***** lediglich eine Mitfinanzierung dieser Tat durch den Beschwerdeführer indizieren (seine Mitwirkung an einer dieser Tat vorausgehenden Absprache wurde sogar ausdrücklich ausgeschlossen - vgl 37, 369 und 371/jeweils Band I sowie 79/Band II), die (bloß) als Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu qualifizieren wäre.

Im zweiten Rechtsgang wird auch zu berücksichtigen sein, daß dem Schuldspruch des Christian G***** wegen der Mitwirkung an der gegenständlichen Suchtgifteinfuhr bloß ein Reinheitsgrad von 15 % des diesbezüglichen Kokains zugrundegelegt wurde (289/Band II), während das Erstgericht - ungeachtet gegenteiliger Ausführung auf US 16 - auch bei dem nicht sichergestellten Suchtgift einen Reinheitsgrad von 15,6 % als erwiesen annahm.

Außerdem sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht aus der Höhe der Oswald P***** für seine letzte Reise vom Oktober 1993 (Faktum A/III/2) übergebenen und zugesagten Geldbeträge eine bessere Qualität des bezüglichen (sichergestellten) Suchtgiftes abzuleiten sucht. Betrug nach den entsprechenden Angaben des Oswald P***** doch der Kaufpreis für das betreffende Kokain rund 85.000 S bzw maximal 10.000 Dollar, während es sich bei dem ihm erst nach auftragsgemäßer Lieferung dieses Suchtgiftes versprochenen weiteren Betrag von 100.000 S lediglich um den - mit dem Kaufpreis in keinem Zusammenhang stehenden - Kurierlohn handelte (25 und f, 43 und 375/Band I sowie 81/Band II).

Soweit der Beschwerdeführer unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund kritisiert, daß das Erstgericht keinen Versuch zur "Stelligmachung" des in der Bundesrepublik Deutschland in Haft befindlichen und die Zustimmung zu einer vorläufigen Überstellung nach Österreich verweigernden Oswald P***** unternommen, sondern sich mit der Verlesung der Protokolle dieses Belastungszeugen begnügt habe, zeigt er weder einen formellen Begründungsmangel (Z 5) oder einen Verfahrensmangel (Z 3 iVm § 252 Abs 1 Z 1 StPO) noch eine sonstige Nichtigkeit auf. Denn die Bestimmungen des (österreichischen) ARHG und damit auch die in dessen § 73 vorgesehene Überstellung einer im Ausland in Haft befindlicher Person zu Beweiszwecken nach Österreich findet nach § 1 dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Da aber nach Art 11 Abs 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl 1969/41, eine derartige Überstellung abgelehnt werden kann, wenn ihr der Häftling nicht zustimmt, die Bundesrepublik Deutschland hiezu die Erklärung abgegeben hat, die Überstellung eines Zeugen in solchen Fällen stets abzulehnen und auch der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, keine diesbezügliche Ausnahme vorsieht (vgl Art IX dieses Vertrages), war die Veranlassung des persönlichen Erscheinens des Zeugen Oswald P***** in der Hauptverhandlung gar nicht möglich. Zu Recht wurde daher mit der Verlesung der mit diesem Zeugen aufgenommenen Protokolle das Auslangen gefunden.

Wenn der Angeklagte schließlich noch vermeint, daß bei der gebotenen sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des erwähnten Belastungszeugen aus dessen Ablehnung seines persönlichen Erscheinens eine Scheu vor einer Aufdeckung der Unrichtigkeit seiner Bezichtigungen abzuleiten wäre, kritisiert auch er lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Damit versagt das im Rahmen der Mängelrüge relevierte Beschwerdevorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a), weil es nach dem Gesagten an der Eignung fehlt, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Zu Unrecht behauptet der Angeklagte, daß es in Ansehung des Schuldspruchfaktums A/I sowohl an einer Bestimmung zu einer ausreichend individualisierten Tat als auch an einer eindeutig faßbaren Bestimmungshandlung fehle.

Als Bestimmungshandlung kommt jede Verhaltensweise in Betracht, die den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Typische Bestimmungshandlungen sind das Anraten, das Andringen, die Aufforderung und demgemäß auch die Überredung des in Aussicht genommenen unmittelbaren Täters zur Tatausführung (vgl hiezu Leukauf-Steininger, aaO, RN 30; Fabrizy, WK, Rz 44, jeweils zu § 12). Ein derartiges Überreden des als unmittelbarer Täter ausersehenen Oswald P*****, der hiedurch zudem zu einer Reise nach Südamerika zwecks Beschaffung des einzuführen getrachteten Suchtgiftes bewogen wurde, auch durch den Beschwerdeführer hat das Erstgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen. Da darnach auch dieser an der Erweckung des Handlungsentschlusses beim unmittelbaren Täter mitgewirkt hat, bedurfte es keiner weiteren Spezifizierung seines Verhaltens und es waren daher die von der Beschwerde in diese Richtung hin vermißten zusätzlichen Konstatierungen nicht indiziert. Soweit sich der Angeklagte auch noch auf eine bloß unverbindliche Kontaktaufnahme mit dem unmittelbaren Täter bzw auf das Vorliegen eines bloßen sonstigen Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB (der nach Lage des Falles lediglich in der gleichfalls angenommenen, aber in der Bestimmungstäterschaft aufgehenden Mitfinanzierung der in Aussicht genommenen Tat bestehen kann) beruft, geht er nicht von den Urteilsfeststellungen aus und bringt die Beschwerde solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Entgegen der Beschwerdeauffassung zielte die dem Angeklagten angelastete Bestimmungshandlung aber sehr wohl auf eine ausreichend individualisierte Tat ab. Diese muß dem Bestimmenden nicht in allen Einzelheiten bekannt sein. Vielmehr genügt es, daß das zu begehende Delikt - wie auch in der Beschwerde insoweit zutreffend ausgeführt wird - bloß der Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden ist. Dies war hier der Fall; sollte doch das in Südamerika zu besorgende Kokain, für dessen Beschaffung dem unmittelbaren Täter eine Kontaktadresse mitgeteilt und die erforderlichen Barmittel übergeben worden waren, nach dem gemeinschaftlichen Tatplan auf dem Schmuggelweg nach Österreich gebracht werden (US 6 und 7).

Der Sache nach wendet sich der Angeklagte gar nicht gegen die individuelle Bestimmtheit der vom unmittelbaren Täter zu begehenden Tat, er reklamiert vielmehr die mangelnde Ausführungsnähe der vom letzteren erreichten deliktischen Entwicklungsstufe und sucht hieraus die Straflosigkeit seines eigenen Tatverhaltens abzuleiten. Daß nach den entsprechenden Urteilsfeststellungen der unmittelbare Täter das Suchtgift in Südamerika nicht zu beschaffen vermochte und daher die Tat das Stadium eines strafbaren Einfuhr- und eines Schmuggelversuches nicht erreichte (US 7; zur diesbezüglichen Frage der Ausführungsnähe vgl insb Leukauf-Steininger, aaO § 15 RN 6 ff), ist für die Strafbarkeit der dem Angeklagten zur Last liegenden (versuchten) Bestimmungstäterschaft jedoch ohne Bedeutung. Ist diese doch - anders als die Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB - gegenüber dem Delikt des unmittelbaren Täters nicht akzessorisch. Vielmehr tritt nach § 15 Abs 2 StGB der Bestimmungsversuch gleichrangig neben den Ausführungsversuch. Demnach hängt die Strafbarkeit der Bestimmungstäterschaft nicht davon ab, daß der unmittelbare Täter zumindest das Versuchsstadium erreicht, sondern ist versuchte Bestimmungstäterschaft auch schon im Fall eines bloßen Bestimmungsversuches gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn es dem Bestimmenden entweder nicht gelingt, bei dem Bestimmten den Willen zur Tat zu erzeugen (mißlungene Bestimmung) oder wenn der Bestimmende (wie hier) beim Bestimmten zwar den Tatentschluß erweckt hat, aber es aus anderen Gründen nicht zum Versuch der angesonnenen Tat gekommen ist (erfolglose Bestimmung; vgl hiezu insb Leukauf-Steininger, aaO, RN 37 und 38; Fabrizy, aaO, Rz 64 bis 70 - jeweils zu § 12). Da die Bestimmung bereits versucht ist, sobald der Bestimmungstäter seinen Entschluß, einen andern zur Tat zu bestimmen, durch eine dem Bestimmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (vgl hiezu Hager-Massauer, WK, Rz 35 f und 164 f - jeweils zu §§ 15, 16), im vorliegenden Fall aber der Tatentschluß bei dem unmittelbaren Täter bereits geweckt war und nach dem Gesagten damit eine erfolglose Bestimmung vorliegt, stellt sich die Frage nach der Bestimmungsnähe des Verhaltens des Angeklagten letztlich gar nicht. Dieses wurde vom Erstgericht daher rechtsrichtig als Bestimmungsversuch gewertet.

Ebensowenig durchzudringen vermag der Ange- klagte schließlich mit der Subsumtionsrüge (Z 10), in deren Rahmen er gegen die rechtliche Annahme der gewerbs- mäßigen Begehung der ihm zu den Punkten A und B zur Last liegenden Straftaten remonstriert. Ist doch eine fortlaufende Einnahme im Sinn der Legaldefinition des § 70 StGB jeder zu einer Vermehrung des Vermögens führende wiederkehrende Mittelzufluß. Eine solche Vermögensvermehrung bedeutete - ungeachtet der anfallenden Anschaffungskosten - im gegen- ständlichen Fall auch die Suchtgifteinfuhr aus einem preisgünstigen Ursprungsland, sodaß die betreffende Quali- fikation den Angeklagten zu Recht zur Last gelegt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt bei diesen Gegeben- heiten der Hinweis auf die Ausführungen bei Erörterung der Mängel- und Subsumtionsrüge des Erstangeklagten W*****.

Schließlich wird auch durch die Urteilspassage, die drei Angeklagten hätten jeweils in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahms- bzw Nebenerwerbsquelle zu verschaffen (US 9), hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten stets mit Wiederholungstendenz handelten.

Aus all diesen Erwägungen war daher spruchgemäß zu erkennen.

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