§ 73 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken — ARHG
(1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z 1) bedarf es jedoch nicht.
§ 49 ARHV · ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 49 Überstellung verhafteter Personen
…Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe…
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