§ 73 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
§ 73 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken — ARHG
§ 73 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken — ARHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Vgl. § 49 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
2. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095062
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z 1) bedarf es jedoch nicht.