BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und RechtshilfegesetzVI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der VollstreckungZWEITER ABSCHNITT Erwirkung der Rechtshilfe§ 73

§ 73Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

In Kraft seit 01. Januar 2008
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