RS0088028 – OGH Rechtssatz
RS0088028 – OGH Rechtssatz
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Zwar wirkt schon die "übergroße" Menge qualifikationsbegründend (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG). Indes muss die Überschreitung dieses für sich allein schon die Qualifikation herstellenden Quantums bis auf das Einhundertsechzigfache auf den aktuellen Strafausspruch, soll die Strafzumessung nach der Größe der Gefährdung (§ 32 Abs 3 StGB) überhaupt noch einen Sinn haben, von Einfluss sein. Die Annahme der angeführten Überschreitung der "übergroßen" Menge als erschwerender Umstand verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB (keine Nichtigkeit nach Z 11, dritter Fall).