JudikaturJustizRS0104132

RS0104132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2021

Die Begehungszeit einer Straftat gehört dann nicht zu den wesentlichen, ihre Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, wenn die betreffende Tat ausreichend und verwechslungssicher umschrieben ist.

Entscheidungen
8