JudikaturJustizRS0089682

RS0089682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2006

Anstiftung (Bestimmung)

misslungene: es gelingt dem Anstifter nicht, im Anzustiftenden den Willen zur Tat zu erzeugen; erfolglos: es kommt aus anderen Gründen nicht einmal zum Versuch der Haupttat (9 Os 8/74).

Entscheidungen
13