W229 2339600-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Gabriele STRASSEGGER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Majoros, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 20.08.2025, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 12.08.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 20.08.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage ab 12.08.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter in der Küche bei der Firma XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor und könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und übermittelte eine Beschwerdeergänzung. Darin führte er aus, am 12.08.2025 ordnungsgemäß an der zugewiesenen Jobbörse des potentiellen Dienstgebers teilgenommen zu haben. Dem Beschwerdeführer sei jedoch keine konkrete Beschäftigung angeboten worden, die er hätte vereiteln können. Als Nachsichtsgrund werde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich seit 15.09.2025 in der Vorbereitungsmaßnahme von XXXX befinde, wobei er 26 Stunden pro Woche bei XXXX beschäftigt sei. Nach dem mit 04.09.2025 von der PVA bewilligten Rehabilitationsaufenthalt für die Dauer von 43 Tagen werde der Beschwerdeführer 30 Stunden pro Woche bei XXXX beschäftigt sein. Da der Beschwerdeführer noch innerhalb des Sperrzeitraumes eine Beschäftigung aufgenommen habe, sei Nachsicht jedenfalls zu gewähren.
3. Mit Schreiben vom 24.03.2026 legte das AMS die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 21.07.2026 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass die in der Stellenzuweisung angebotene Stelle von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgehe und demnach unzumutbar sei. Aus dem Einladungsschreiben vom 04.08.2025 gehe hervor, dass das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in in der Küche € 2.016,00 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Bei dem potenziellen Arbeitgeber handle es sich laut dem Verwaltungsakt um die XXXX GmbH. Der seit 01.05.2025 geltende Kollektivvertrag für alle ArbeitnehmerInnen bei XXXX Österreich regle einen Mindestlohn in Höhe von € 2.021,00 für ArbeiterInnen mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden für die Lohngruppe 1. Daraus folge, dass die in der Stellenzuweisung angebotene Stelle von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgehe und demnach unzumutbar sei. Es obliege auch nicht der arbeitslosen Person im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern es sei Sache der belangten Behörde, die potenzielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen könne (mit Verweis auf VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026). Da es sich um eine unzumutbare Beschäftigung handle, könne der Tatbestand der Vereitelung nicht erfüllt werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bei der Jobbörse über die wesentlichen Vertragspunkte im Unklaren gelassen worden. Es sei dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, die aus seiner Arbeitsverpflichtung resultierende Wegzeit zu prüfen, da weder über den konkreten Standort noch über die konkrete Position gesprochen worden sei. Weiters seien die Entlohnung und die Arbeitszeiten nicht thematisiert worden. Eine zumutbare Beschäftigung liege nur dann vor, wenn sie hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt sei und zumindest die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt seien.
5. Am 25.08.2026 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Daran nahmen der rechtsvertretene Beschwerdeführer und ein Vertreter des AMS teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss und hat Erfahrungen als Küchenhilfe. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 16.07.2021 bis 13.10.2022 beim Dienstgeber Kuratorium Fortuna zur Errichtung von Senioren-Wohnanlagen aus. Von 09.10.2003 bis 08.02.2013 hat der Beschwerdeführer für die XXXX GmbH in der Küche gearbeitet und auch andere Tätigkeiten erbracht.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 08.10.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 07.07.2024 steht er im Bezug von Notstandshilfe.
Laut Betreuungsvereinbarung vom 12.06.2025 unterstützt das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe. Als möglicher Arbeitsort ist in der Betreuungsvereinbarung unter anderem Wien Donaustadt im Umkreis von 20 km im Arbeitsausmaß Teilzeit, 25 – 30 Stunden von 7:00 bis 15:30 Uhr, wobei der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht wird, festgelegt.
Am 10.07.2025 und am 04.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zu einer Jobbörse am 12.08.2025 übermittelt:
„5 Mitarbeiter/in in der Küche
Stellenbeschreibung
Deine Aufgaben im Restaurant:
Appetitliche Zubereitung unserer Produkte
Enge Zusammenarbeit mit deinen KollegenInnen in der Küche
Warenverfügbarkeit und Sauberkeit in deinem Arbeitsbereich Qualifikationen
Dein Idealprofil:
Du arbeitest genau und behältst immer den Überblick
Die Arbeit im Schicht- und Wochenenddienst macht dir nichts aus
Deutschkenntnisse Niveau A1
Erfahrungen in Restaurantküchen oder in der Gastronomie sind von Vorteil
Wir bieten:
Viel Spaß in einem diversen Team
Eine gute work-life-balance durch Berücksichtigung deines Privatlebens bei der Dienstplanerstellung
Einen sicheren Job in einem wirtschaftlich stabilen Unternehmen
Die Möglichkeit zur Teilnahme an Trainings und Weiterbildungen
Gratis Parkmöglichkeiten
Überdurchschnittliche Chancen, innerhalb des Unternehmens aufzusteigen“
Gratis Verpflegung im monatlichen Gegenwert von bis zu 200,- Euro zusätzlich zu einem kollektivvertraglichen Bruttomonatslohn. Das tatsächliche Vergütungspaket orientiert sich an Qualifikation, sowie Berufserfahrung und liegt über dem kollektivvertraglichen Minimum.
(…)
Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter/in in der Küche beträgt 2.016,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“
Im Vermittlungsvorschlag wurde ein Mindestentgelt angegeben, das nicht dem eigentlich gemeinten, kollektivvertraglichen Mindestlohn, entspricht.
Der Beschwerdeführer hat an der Jobbörse teilgenommen. Zunächst hat sich das Unternehmen vor allen Teilnehmern vorgestellt, danach fanden Einzelgespräche statt. Bei der Jobbörse hat der Beschwerdeführer erfahren, dass es sich beim Unternehmen um den Franchisenehmer XXXX GmbH handelt, den er von seiner früheren Arbeit bei XXXX kannte. Zwar war dem Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs nicht bekannt, für welche konkrete Filiale Mitarbeiter gesucht werden, er wusste aber, dass der Franchisenehmer Filialen in Wien, konkret auch im 22. Bezirk hat. Der Beschwerdeführer hat nicht näher nachgefragt, wo er arbeiten solle. Dem Beschwerdeführer war aufgrund seiner zehnjährigen Arbeitserfahrung bei XXXX bekannt, was ihn bei einer Tätigkeit bei XXXX erwarten würde.
In dem Einzelgespräch hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, nicht mehr für XXXX arbeiten zu wollen, sondern lieber in der Folgewoche eine Stelle beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX antreten zu wollen. Es handelte sich um ein kurzes Gespräch in dem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner unterbliebenen Nachfrage keine weiteren Details – wie konkrete Entlohnung – mehr besprochen wurden.
Die vom Beschwerdeführer absolvierte Vorbereitungsmaßnahme beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX führte zu keiner Übernahme in ein Dienstverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosversicherung sowie zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
Dass im Vermittlungsvorschlag ein Mindestlohn angegeben worden sei, der nicht dem eigentlich gemeinten, kollektivvertraglichen Mindestlohn, entspricht, ergibt sich aus der Aussage des Behördenvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Demnach werde der kollektivvertragliche Lohn durch das SfU eingepflegt, welches den Vermittlungsvorschlag vom Dienstgeber fallweise ohne Anführung des kollektivvertraglichen Lohns bekommen würde. Jedenfalls werde im Text des Vermittlungsvorschlages angeführt, dass eine kollektivvertragliche Entlohnung stattfinden werde und die Vergütung jedenfalls über diesem liegen werde, je nach Erfahrung.
Die Betreuungsvereinbarung vom 12.06.2025 liegt ebenso im Akt ein wie das Einladungsschreiben zu einer Jobbörse am 12.08.2025.
Der Ablauf der Jobbörse am 12.08.2025 mit einer Vorstellung des Unternehmens und anschließenden Einzelgesprächen ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass der Beschwerdeführer den Franchisenehmer kannte und wusste, dass dieser Filialen im 22. Bezirk hat, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, auf Befragen, ob er vom Einsatz in Filialen in Wien, NÖ oder Burgenland ausgegangen sei (vgl. Verhandlungsschrift S 5: „VR: Wovon sind Sie selbst ausgegangen? BF: Ich kenne den Namen des Franchisenehmers XXXX und ich weiß, dass die XXXX Filialen im 22. haben.“). Dass der Beschwerdeführer nicht näher nachfragte, wo er arbeiten solle, ergibt sich aus der so getätigten Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 8).
Dass der Beschwerdeführer wusste, was ihn bei einer Tätigkeit bei XXXX erwarten würde und er aus seiner Sicht alle nötigen Informationen über die Arbeitsstelle hatte, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt bzw. bejaht (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).
Dass der Beschwerdeführer angab bereits für XXXX gearbeitet zu haben und lieber in der Folgewoche bei XXXX beginnen zu wollen, lässt sich ebenfalls seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung entnehmen (vgl. Verhandlungsschrift S 5f: „VR: In der Niederschrift ist angeführt, dass Sie angegeben hätten, dass Sie nicht mehr bei XXXX arbeiten wollen und dass Sie jetzt Pfleger seien. BF: Ich habe angemerkt, dass ich schon lange bei XXXX gearbeitet habe und dass ich nächste Woche einen Termin bei XXXX habe und ich dort beginnen möchte. […] VR: Wieso haben Sie angegeben, dass Sie beim SÖB arbeiten wollen, wenn Sie sich für einen Job bei der Jobbörse bewerben sollten? BF: Weil ich gerne bei XXXX arbeiten möchte. Das war mit Sozialarbeitern ausgemacht. VR: Was haben Sie sich dann gedacht, was dies für die Bewerbung bei XXXX nun bedeuten würde bzw., was dies beim Gesprächspartner bewirken würde? BF: Mir ist lieber, ich habe gemeint, besser arbeite ich bei XXXX , weil ich dort einen fixen Dienstplan habe und am Wochenende frei.“) und deckt sich mit der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz des AMS vom 12.08.2026 sowie der Niederschrift über die Einvernahme beim AMS vom 12.08.2025, in welchen dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei XXXX arbeiten möchte.
Dass es sich bei XXXX um einen Sozialökonomischen Betrieb handelt, ergibt sich aus der dies bestätigenden Aussage des Behördenvertreters.
Dass im Rahmen der Jobbörse ein kurzes Gespräch geführt wurde, beruht auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Jobbörse insgesamt etwa eine bis eineinhalb Stunden gedauert habe.
Dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Einzelgespräch und der unterbliebenen Nachfrage seinerseits keine weiteren Details mehr besprochen wurden, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Mit der Aussage des Beschwerdeführers, nicht mehr bei XXXX arbeiten zu wollen, signalisierte er klar, keine weiteren Informationen über die Stelle zu wollen. Zudem unterließ er – übereinstimmend mit dem dargelegten Desinteresse an der Stelle – auch weitere Nachfragen zur konkreten Position.
Aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Vorbereitungsmaßnahme beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX zu keiner Übernahme in ein Dienstverhältnis führte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) - (8) […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Zur Zuweisung einer Beschäftigung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Einladungsschreiben vom 10.07.2025 zu der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 12.08.2025 für die im Rahmen der Feststellungen näher genannte Stellenbeschreibung eingeladen. Zwar ist zuzugestehen, dass das Einladungsschreiben keine konkretisierte Stellenbeschreibung enthielt, da der konkrete Dienstgeber und der Arbeitsort nicht genannt wurden. Jedoch war die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche mit näher beschriebenen Aufgaben, Anforderungsprofil und einer kollektivvertraglichen Entlohnung ersichtlich. Die Stelle war aus Sicht des erkennenden Senats ausreichend konkret, um den Beschwerdeführer jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, konkret der auch erfolgten Teilnahme an der Jobbörse zu verpflichten (vgl. zur Verpflichtung des Arbeitslosen zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren, auch wenn der Name des potentiellen Dienstgebers und Arbeitsort nicht in der Stellenbeschreibung genannt sind, VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062, mwN). Jedenfalls war die zu besetzende Stelle gegenständlich ausreichend konkretisiert, sodass auch für den Beschwerdeführer erkennbar war, dass es sich um die Zuweisung einer möglichen Beschäftigung gehandelt hat (vgl. etwa VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184).
3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (siehe etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwN.).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zwar nur dann verwirklicht wird, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0152, mwN). Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 17.07.2025, Ra 2024/08/0094, mwN).
Die im Zuge der Jobbörse angebotene Stelle war nicht evident unzumutbar und damit zuweisungstauglich. Eine Unzumutbarkeit der Stelle ist auch im Rahmen der Jobbörse nicht hervorgekommen. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern und eine potentielle Unzumutbarkeit abzuklären, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass der potentielle Dienstgeber über Filialen im 22. Bezirk verfügt, er hat es jedoch verabsäumt zu fragen, in welcher Filiale er konkret arbeiten solle. Der 22. Bezirk entsprach dem Wunscharbeitsort des Beschwerdeführers laut Betreuungsvereinbarung. Anhaltspunkte für eine unzumutbare tägliche Wegzeit lagen demnach nicht vor (vgl. VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, mwN).
Soweit in der ergänzenden Stellungnahme vorgebacht wird, dass die in der Stellenzuweisung angebotene Stelle von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgehe und demnach unzumutbar sei, ist auszuführen, dass das in der Stellenausschreibung angegebene Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in in der Küche in der Höhe von € 2.016,00 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung nur € 5,- unter dem in dem seit 01.05.2025 für alle ArbeitnehmerInnen bei XXXX Österreich geltenden Kollektivvertrag genannten Mindestlohn in der Höhe von € 2.021,00 für ArbeiterInnen mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden für die Lohngruppe 1 lag. Insofern ist auch den Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu folgen, wonach sich aus den schriftlichen Ausführungen ergibt, dass eine kollektivvertragliche bzw. überkollektivvertragliche Entlohnung in Aussicht gestellt worden ist. Demnach war davon auszugehen, dass es sich um eine bloß fehlerhaft Wissensvermittlung handelt, welche vom Beschwerdeführer im Zuge der Jobbörse bzw. bei anschließenden Vertragsverhandlungen betreffend die Entgelthöhe besprochen hätte werden können.
In Fällen, in denen im Zuge einer Bewerbung zunächst unklar ist, ob die Bedingungen der angebotenen Beschäftigung mit dem Gesetz oder dem anzuwendenden Kollektivvertrag im Einklang stehen, ist die arbeitssuchende Person verhalten, sich durch entsprechende Rückfragen beim potentiellen Dienstgeber Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 24.05.2022, Ra 2021/08/0010, mwN). Der Arbeitslose hat sich (vor Ablehnung der Beschäftigung) durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen, wenn ein Gehaltsangebot in Bezug auf sein Verhältnis zum Kollektivvertrag (objektiv) unvollständig oder zweifelhaft sein sollte; ein vom Arbeitslosen bloß (subjektiv) gezogener Schluss, der Dienstgeber hätte nicht einmal den kollektivvertraglichen Mindestlohn bezahlen wollen, reicht hingegen nicht aus, die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darzutun (vgl. VwGH 11.06.2024, 2013/08/0084 mit Verweis auf VwGH 26.01.2005, 2004/08/0112). Aufgrund des eindeutigen Hinweises in der Stellenausschreibung auf eine kollektivvertragliche bzw. überkollektivvertragliche Entlohnung und dem damit im Widerspruch stehenden, geringfügig abweichenden Betrag, wäre der Beschwerdeführer zur Rücksprache im Rahmen der Jobbörse verhalten gewesen. Wenn in der ergänzenden Stellungnahme auf die Entscheidung VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026 verwiesen wird, ist auszuführen, dass eine evident unzumutbare und daher zuweisungsuntaugliche Stelle nur vorliegt, wenn das Stellenangebot erkennen lässt, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung handelt. Ein derartiger Fall lag gegenständlich jedoch nicht vor, da von einer eigentlich beabsichtigten Angabe des kollektivvertraglichen Mindestlohns auszugehen war.
Zusammengefasst entsprach die zugewiesene Stelle der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers. Eine Unzumutbarkeit der Stelle ist nicht hervorgekommen. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen eine solche durch Erfragen der näheren Arbeitsbedingungen bei der Jobbörse aufzuzeigen, was nicht erfolgt ist.
3.3.3 Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. aus der ständigen Judikatur VwGH 15.06.2026, Ra 2026/08/0050, mwN).
Hinsichtlich der Beurteilung der Kausalität des Verhaltens der vermittelten Person für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ist allerdings zu beachten, dass dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008, mwN).
Indem der Beschwerdeführer bei der Jobbörse zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr bei XXXX , sondern lieber bei XXXX arbeiten zu wollen, hat er die Chancen auf ein Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert und diese Verringerung seiner Chancen durch die Aussage auch in Kauf genommen. Das Beschäftigungsverhältnis kam in weiterer Folge auch tatsächlich nicht zustande.
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Da es sich gegenständlich um die erste ausgesprochene Sanktion handelt, erweist sich der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen als zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Die in der Beschwerdeergänzung erwähnte Vorbereitungsmaßnahme führte zu keiner Übernahme in ein Dienstverhältnis. Eine vollversicherte Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer bislang nicht aufgenommen. Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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