Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des M S, vertreten durch die Teicht Jöchl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2026, W198 2329119-1/11E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 29. September 2025 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber ab 16. September 2025 für „56 Bezugstage (Leistungstage)“ seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das AMS habe Kenntnis darüber erlangt, dass der Revisionswerber durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei einem näher genannten Unternehmen vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, auf die ihm im Rahmen des Bewerbungsgesprächs gestellte Frage, ob er über Erfahrung im Brotbacken verfüge, wahrheitsgemäß geantwortet zu haben, als gelernter „Baklava-Meister“ ausschließlich Erfahrung in der Herstellung von Baklava zu haben, nicht jedoch im Brotbacken. Da das Unternehmen gezielt nach gelernten Bäckern mit Erfahrung im Brotbacken gesucht habe, sei das Gespräch abgebrochen worden. Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. November 2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Bewerbungsgespräch „wiederholt“ angegeben habe, ausschließlich Erfahrung in der Herstellung von Baklava zu haben, nicht jedoch im Backen von Brot. Dem Revisionswerber sei im Bewerbungsgespräch durch den „Hinweis auf die automatisierten Vorgänge in der Backstube“ entgegengekommen worden. Der Revisionswerber habe dem potentiellen Dienstgeber zu keinem Zeitpunkt signalisiert, Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben und er habe dadurch das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.
4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Mit ergänzendem Schriftsatz brachte er vor, die Kommunikation sei nicht einfach gewesen, weil seine Deutschkenntnisse auf A2-Niveau lägen. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach ihm der potentielle Dienstgeber im Bewerbungsgespräch mit dem Hinweis auf automatisierte Vorgänge in der Backstube und der Frage, ob er über Erfahrung mit Öfen in einer Backstube verfüge, „entgegengekommen“ sei, hielt er entgegen, dass es keine Fragen zu Öfen in der Backstube gegeben habe und er auf vollautomatisierte Vorgänge nicht hingewiesen worden sei. Zudem würde all dies nichts an der Richtigkeit seiner Antworten ändern und werde ihm die korrekte Beantwortung der gestellten Fragen rechtlich als Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG ausgelegt. Im Übrigen wiederholte er seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Beigabe eines Dolmetschers für die türkische Sprache.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Revisionswerber ein Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des AMS geführt habe, im Zuge dessen er gegenüber dem Dienstgeber „wiederholt“ angegeben habe, „Baklava-Meister“ zu sein und kein Brot zu backen. Nach Hinweis auf automatisierte Vorgänge in der Backstube und Nachfrage, ob der Revisionswerber über Erfahrung mit Öfen verfüge, habe er erneut betont, nur Baklava zu machen und kein Brot zu backen. Daraufhin sei das Gespräch beendet worden. Er habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt. Gegen den Revisionswerber sei bereits im Jahr 2025 eine rechtskräftige Sperre nach § 10 AlVG verhängt worden, wobei die gegen den diesbezüglichen Bescheid erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen worden sei.
7 Diese Feststellungen stützte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die schriftlichen Ausführungen eines beim Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiters des AMS. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei kein Grund hervorgekommen, diese in Zweifel zu ziehen. Dafür spreche auch der Umstand, dass im Vermittlungsvorschlag „Erfahrung in der Imbissproduktion“, nicht jedoch Brotbacken als notwendige Voraussetzung genannt worden sei, und es lebensnah erscheine, dass man dem Revisionswerber im Bewerbungsgespräch entgegengekommen sei. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach der Dienstgeber offenbar gezielt nach Bäckern mit Erfahrung im Brotbacken gesucht habe, könne nicht gefolgt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen erfüllt und der Dienstgeber Interesse an seiner Einstellung gehabt habe, welche er durch seine Ausführungen, dass er kein Brot backe, zunichte gemacht habe. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers spreche zudem, dass er mit der Angabe, dass seine Deutschkenntnisse nicht auf A2-Niveau seien und die Kommunikation dementsprechend nicht einfach sei, sein Vorbringen gesteigert habe. Dies stehe im Widerspruch zu seiner in der Niederschrift vor dem AMS am 16. September 2025 getätigten Angabe, wonach die Verständigung möglich und seine Deutschkenntnisse ausreichend gewesen seien.
8 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe ungeachtet des vorliegenden Parteiantrags abgesehen werden können, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden könne. In der Beschwerde seien keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden und es liege keine komplexe Rechtsfrage vor.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit (mit näheren fallbezogenen Ausführungen) die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte geltend gemacht.
11 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und berechtigt.
12 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
13 Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer-bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden-mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 7.10.2025, Ra 2024/08/0074, mwN).
14 Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. aus der ständigen Judikatur VwGH 27.1.2026, Ra 2025/08/0105, mwN).
15 Im vorliegenden Fall lagen-wie in der Revision zutreffend vorgebracht-widersprechende prozessrelevante Behauptungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs vor. Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts war der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit nicht unstrittig und wäre unter Beachtung des vom Revisionswerber erstatteten Vorbringens eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich gewesen.
16 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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