Ro 2022/08/0004 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ist die Rechtfertigung einer wesentlichen Wegzeitüberschreitung in besonders günstigen Arbeitsbedingungen zu suchen, so kann in die Beurteilung auch einfließen, dass der Arbeitsweg an weniger als den üblichen fünf Arbeitstagen pro Woche zurückzulegen ist. Umgekehrt führen längere (über die typische Normalarbeitszeit von acht Stunden hinausgehende) tägliche Arbeitszeiten (wie sie mit einer verkürzten Arbeitswoche regelmäßig einhergehen) nicht dazu, dass stets schon eine weniger als 50%ige Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit nur unter besonderen Umständen zulässig wäre. Die in § 9 Abs. 2 AlVG 1977 genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2017/08/0034, Rn. 19). Bei längerer täglicher Arbeitszeit wird sie weder verschoben noch in Richtung höherer "Überschreitungsfestigkeit" in ihrer Bedeutung verändert.