Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt (vgl. VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (vgl. VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176).
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