Ro 2022/08/0004 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Längere Wegzeiten an bestimmten Tagen können durch kürzere Wegzeiten an anderen Tagen ausgeglichen werden. Das erscheint gemessen am offenkundigen Zweck der Regelung des § 9 Abs. 2 AlVG 1977, einerseits ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Wegzeit herzustellen und andererseits - bei Vollzeitbeschäftigungen - den Beschäftigten ein Mindestmaß an verbleibender Freizeit zu gewährleisten, sachgerecht, solange die Wegzeit an keinem der Arbeitstage regelmäßig ein Ausmaß erreicht, mit dem das Doppelte der "jedenfalls" zumutbaren Wegzeit überschritten wird. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung (von ganz außergewöhnlichen Konstellationen abgesehen) unzumutbar ist, wenn die Wegzeit auch nur an einzelnen Arbeitstagen - etwa an bestimmten Wochentagen oder bei einer bestimmten Lage der Schicht (aber nicht nur in Ausnahmekonstellationen) - mehr als das Doppelte der im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG 1977 "jedenfalls" zumutbaren Wegzeit beträgt. Ist das nicht der Fall, so ist bei unterschiedlich langen Wegzeiten tunlichst ein Wochenschnitt (bzw. allenfalls - bei Unterschieden in den einzelnen Wochen - ein Monatsschnitt) zu bilden. Ergibt sich daraus ein Durchschnittswert, mit dem die jedenfalls zumutbare Wegzeit um weniger als 50% überschritten wird, so ist im Allgemeinen ohne nähere Prüfung von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung unter diesem Gesichtspunkt auszugehen. Erreicht der Durchschnittswert die genannte Grenze, so ist von einer wesentlichen Wegzeitüberschreitung auszugehen, die nur unter den in § 9 Abs. 2 AlVG 1977 angesprochenen besonderen Umständen zumutbar ist.