10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch im Anwendungsbereich des § 11 AlVG 1977 ist - ähnlich wie in Zusammenhang mit dem Anspruchsverlust wegen Nichtannahme oder Vereitelung einer Beschäftigung nach § 10 AlVG 1977 (vgl. zu einem solchen Fall etwa - betreffend die Wegzeit - VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0172) - die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch eine Anpassung der Arbeitsbedingungen eine Herstellung der Zumutbarkeit herbeigeführt werden hätte können.