W108 2288460-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. 1294363206/220222507, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG als unbegründet abgelehnt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:
1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 05.02.2022.
Bei der Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe sein Herkunftsland wegen des Krieges und des Militärdienstes, den er noch nicht abgeleistet habe, verlassen.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte er Dokumente (syrischer Personalausweis im Original, Reisepass, Geburtsurkunde und Personenstandsregisterauszug, Bescheinigung der Eheschließung, Familienbuch, Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde seiner Frau sowie Reisepässe seiner zwei Söhne in Kopie) in Vorlage und gab im Besonderen an: Er stamme aus dem Ort XXXX /Daraa und habe in XXXX gearbeitet. Er sei eine Woche vor seinem 18. Geburtstag bei den Militärbehörden in XXXX gewesen, um sich ein Militärbuch ausstellen zu lassen. Es sei ihm gesagt worden, er müsse erst in einer Woche kommen, da er noch nicht volljährig sei. Auf dem Weg nach Hause sei er in XXXX bei einem Kontrollpunkt angehalten worden. Er habe eine Ohrfeige vom zuständigen Beamten bekommen, da er ihm seinen beschädigten Personalausweis gezeigt habe. Er sei gefragt worden, wieso er kein Militärbuch habe, und habe dann heimgehen dürfen. Später habe das Assad-Regime das Gebiet XXXX verlassen. Seine Familie und er seien nach XXXX zurückgekehrt. In XXXX sei die Situation kritisch geworden und er sei nach XXXX umgezogen. Seine Eltern hätten zu dieser Zeit das Land verlassen, diese seien im Jahr 2013 nach Jordanien gezogen. Er habe sie bis zur jordanischen Grenze gebracht und sei 13 Tage in der Grenzregion geblieben und dann zurück nach XXXX gereist. Sein Bruder habe auch dort gewohnt, er habe dort mit ihm bis 2016 gelebt, im Jahr 2017 seien sie nach XXXX umgezogen. Er habe von einem Gebiet zum anderen fliehen müssen, seine Familie habe er in das Heimatdorf XXXX gebracht. Es habe ein Abkommen zwischen der FSA und dem Assad-Regime unter Aufsicht von Russland und von Mai bis Juli 2018 Verhandlungen über die Rücktransporte von flüchtigen Syrern gegeben und er sei wieder nach XXXX gebracht worden. Die Russen hätten versichert, dass er in XXXX in Ruhe leben könne. Doch sein Bruder sei im Juli 2018 vom Assad-Regime festgenommen worden und er wisse bis heute nicht, was mit ihm sei. Er habe dann bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt und es vermieden, durch Kontrollpunkte zu fahren, da er Angst gehabt habe, rekrutiert zu werden. Mit Hilfe eines Schleppers sei in der Folge über Idlib im Dezember 2018 in die Türkei gereist, während seine Familie in XXXX geblieben sei.
2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 1. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde führte betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus begründend insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer angegebene Nationalität und Identität stehe fest, des Weiteren sei glaubhaft, dass er aus der Region Daraa stamme und dort im Umfeld des Ortes XXXX gelebt habe. Die Herkunftsregion stehe unter Kontrolle des Assad-Regimes. Eine Verfolgung durch dieses Regime, aus dem Grund, dass er den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet habe, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Er habe keine als oppositionell anzusehende Handlung gesetzt, die ihn glaubhaft ins Blickfeld des Assad-Regimes gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe glaubhaft machen können, die auf eine aktuelle, konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Intensität hindeuteten, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe liege.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde unter Wiederholung des bei der Erstbefragung und der Einvernahme erstatteten Vorbringens insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee bzw. eine asylrelevante Verfolgung durch das Assad-Regime befürchte. Aufgrund seiner Abstammung aus dem Oppositionsgebiet Daraa, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Er lehne es ab, für jegliche Streitkraft zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welchen sich der Beschwerdeführer jeweils gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte.
In den Verhandlungen wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.
In der ersten Verhandlung, die vor dem Sturz der Assad-Regierung stattfand, brachte der Beschwerdeführer, unter Vorlage entsprechender Screenshots, unter anderem vor, dass sein Name sowie jener seines Bruders wegen Nichtfolgeleistung des Einberufungsbefehls zum Wehrdienst auf einer im Internet abrufbaren Fahndungsliste des Assad-Regimes aufscheine und er sich im Zeitraum 2018 bis 2020 auf Social-Media kritisch gegenüber dem Assad-Regime geäußert habe. Sein Bruder, der seit Beginn der Aufstandsbewegung ein Oppositioneller sei, sei im Jahr 2018 vom Assad-Regime verhaftet worden und befinde sich in einem syrischen Gefängnis. Er sei aus Sicht des Assad-Regimes auch ein Oppositioneller. Das Schicksal eines Oppositionellen sei der Tod durch die Assad-Regierung.
In der zweiten Verhandlung, die nach dem Sturz der Assad-Regierung abgehalten wurde, führte der Beschwerdeführer über Vorhalt der Lageänderung aus, dass er sich auf eine Verfolgung aufgrund von Wehrdienstverweigerung berufen habe und das Wehrdienstgesetz auch nach dem Sturz des Assad-Regimes noch in Kraft sei, sodass er noch immer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet sei. Er lehne es auch ab, einen Wehrdienst unter der neuen Regierung/HTS abzuleisten. Der Fluchtgrund sei somit derselbe, nur der Verfolger habe sich geändert. Die Lage in Syrien sei volatil. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle einer Rückkehr nicht auch von der HTS aufgrund einer Wehrdienstverweigerung verfolgt werden würde. Die HTS sei bisher bereits äußerst brutal gegen die Opposition vorgegangen, u.a. auch mit Folter. Es sei nicht auszuschließen, dass sie ebenso gegen Wehrdienstverweigerer vorgehen werde. Es gebe nach wie vor keine Sicherheit und es bestehe die Gefahr des Ausbruches eines neuen Krieges und von Entführungen. Zwar sei das Assad-Regime nicht mehr an der Macht, jedoch sei die Gruppe von Ahmad Al Awda, die dem Assad-Regime angehöre, noch immer in Daraa, diese weigere sich, die Waffen an die neuen Machthaber abzugeben. Sein Bruder, der damals von der Assad-Regierung inhaftiert worden sei, sei noch immer verschwunden.
6. Zudem räumte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien neuerlich das Parteiengehör ein, indem es diesen mitteilte, es beabsichtige die Entscheidung auf der Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der aktuellen, näher genannten Länderinformationen zu Syrien, zu treffen. Dieses Parteiengehör blieb seitens der Verfahrensparteien unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
1.3.1.1. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025:
Am 8. Dezember 2024 führte eine zwölftägige Offensive unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Sturz des Assad-Regimes und beendete damit über fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, deren Präsident Ahmad al-Sharaa wurde. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und zentrale staatliche Institutionen – darunter Parlament, Militär und Sicherheitsdienste – aufgelöst. Al-Sharaa leitete weitreichende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, die eine fünfjährige Übergangsphase einleitete.
Bestimmte Profile
Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen:
Profile mit Bezug zum Militärdienst
Sunnitische Araber, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen arabischen Glauben
Folgende Personen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben:
Personen mit unterschiedlicher SOGIESC (sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität und Ausdruck und Geschlechtsmerkmale)
Personen mit vermuteten Verbindungen zum IS (Ausschlussgründe sind für dieses Profil besonders relevant)
Weiterführende Hinweise werden zu den risikobeeinflussenden Umständen gegeben, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus für die folgenden Profile beeinflussen können:
Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens in Verbindung standen
Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten
Personen, die als Gegner der SDF/YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) wahrgenommen werden
Journalisten und andere Medienschaffende
Kurden
Alawiten
Drusen
Frauen und Mädchen
Kinder
Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung verbunden waren
(Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen
Ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben.
Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden
Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie beispielsweise die Äußerung von Kritik an der Politik, den Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien und Aktivismus wie die Teilnahme an Protesten.
Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung etabliert ein starkes Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert zwar Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält aber keine spezifischen Schutzmechanismen, um diese Rechte zu gewährleisten.
Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die sich der Übergangsregierung widersetzen oder von denen angenommen wird, dass sie sich ihr widersetzen.
Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hätte.
Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit abweichenden Meinungen sind zum jetzigen Zeitpunkt begrenzt.
Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst
Dieser Abschnitt behandelt die Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes durch die Übergangsregierung sowie von Personen, die eine Einberufung durch die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten.
Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden.
Es wurden keine Verfolgungsakte gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes. Darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesen werden, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde.
Bei Profilen mit Bezug zum Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht nachvollziehbar.
Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS
Journalisten und andere Medienschaffende
Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen haben.
Eine Vielzahl von Personen und/oder Verhaltensweisen kann von dem einen oder anderen Akteur der Verfolgung als Verstoß gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften angesehen werden.
Im Kontext Syriens zählen zu den Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Gebote wahrgenommen werden können, die Konversion vom Islam, Atheismus und Apostasie sowie die Nichtbeachtung islamischer Pflichten wie der Verkauf und Konsum von Alkohol, das Brechen des Fastens in der Öffentlichkeit während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltung und die Verletzung einer bestimmten Kleiderordnung in der Öffentlichkeit.
Praktiken, die als Verstoß gegen diese Normen wahrgenommen werden, hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem lokalen Kontext, den beteiligten Akteuren und deren Interpretation dieser Normen. Einige Verhaltensweisen von Frauen und Mädchen sowie von Personen mit unterschiedlicher SOGIESC können von der Familie, der Gemeinschaft und/oder der Gesellschaft insgesamt als Verstoß gegen diese Normen angesehen werden.
Die gegen Personen dieses Profils begangenen Handlungen stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar.
Genauer gesagt hat die Übergangsregierung keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und zu öffentlicher Missionierung zum Islam gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird.
Es wurden jedoch vereinzelt Gewalttaten gemeldet, die als Verfolgung gewertet werden könnten. So berichten Berichte beispielsweise von gewalttätigen Angriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in und um Damaskus, bei denen eine Frau getötet und Gäste angegriffen wurden. Auch ein Alkoholgeschäft in Homs wurde von Unbekannten angegriffen, die einen jungen Mann verletzten und den Laden plünderten. Zudem wurden Festnahmen von Personen gemeldet, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben. Darüber hinaus wurden in Syrien seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet
Da die oben genannten Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Daher muss jeder Fall einzeln geprüft und individuell und unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Informationen beurteilt werden.
Ethnisch-religiöse Gruppen
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Situation bestimmter ethnisch-religiöser Gruppen: sunnitische Araber, Kurden, Drusen, Alawiten, Christen und Palästinenser.
Sunnitische Araber
Die sunnitischen Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land.
Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft bildet die primäre Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Praxis und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.
Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die einer Verfolgung gleichkommen und die gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen arabischen Welt begangen wurden.
Genauer gesagt, beschreiben Berichte Angriffe von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 sowie Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch den Grund für diese Ereignisse zu nennen.
Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, stünde dies im Zusammenhang mit anderen Umständen als der bloßen Tatsache, dass er ein sunnitischer Araber ist. Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, begründet im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung.
1.3.1.2. EUAA: COI Report - Syria: Country Focus, July 2026:

1.1.3. Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF
3.1. Rekrutierungspraktiken
Die Übergangsregierung schaffte die allgemeine Wehrpflicht formell ab, mit Ausnahme von Situationen wie nationalen Notlagen. Zudem kündigte sie an, dass Personen, die von der Assad-Regierung für den Militär- oder Reservedienst gesucht wurden, keine Konsequenzen zu befürchten hätten.
Personen, gegen die bereits zivilgerichtliche Urteile oder zivilrechtliche Anklagen vorlagen, unterliegen jedoch weiterhin einer Einzelfallprüfung.
Die Rekrutierung für die Armee erfolgt auf freiwilliger Basis. Es gab keine Berichte über Zwangsrekrutierungen oder sozialen Druck, der einen Eintritt in die neue syrische Armee erzwungen hätte.
Diejenigen, die beitreten, werden Berichten zufolge vor allem durch finanzielle Anreize motiviert, da die Soldzahlungen der Armee vergleichsweise hoch sind. Rekrutierungskampagnen brachten Zehntausende neuer Rekruten ein, stellten jedoch Analysten zufolge auch vor erhebliche Herausforderungen.
Die rasche Rekrutierung und Integration bewaffneter Gruppierungen erfolgte ohne angemessene Überprüfung, was dazu führte, dass auch Personen aufgenommen wurden, die wegen Menschenrechtsverletzungen mit Sanktionen belegt waren; gleichzeitig ist es unwahrscheinlich, dass Zehntausende ausgebildeter Offiziere und Unteroffiziere der ehemaligen Assad-Armee in den neuen Sicherheitsapparat integriert werden.
Die neue Armee besteht überwiegend aus sunnitischen Arabern, wobei einige Quellen einschätzen, dass sunnitische Araber mit religiös-konservativer Prägung einen großen Anteil der neuen Armeeangehörigen ausmachen.97 Weder die Armee noch die GSS (ISF) haben in nennenswertem Umfang Mitglieder syrischer Minderheitengruppen rekrutiert – eine Situation, die wahrscheinlich sowohl auf eine begrenzte Ansprache als auch auf die Zurückhaltung der Minderheiten, sich zum Dienst zu melden, zurückzuführen ist. Eine systematische Rekrutierung von Personal, das nicht der sunnitischen Glaubensrichtung angehört, sowie die Wiedereingliederung überprüfter Polizeibeamter aus der Assad-Ära – insbesondere in Gebieten mit alawitischer Bevölkerung – begannen erst im Spätsommer 2025, während eine Beteiligung von Minderheiten zuvor weitgehend auf Ad-hoc-Basis und freiwilliger Meldung beruht hatte.
Der islamische Unterricht war ein wichtiger Bestandteil der Ausbildung von Polizei- und Armeerekruten. Berichten zufolge beginnen die meisten Soldaten und Kommandeure ihre Laufbahn mit einer dreiwöchigen Grundausbildung. Das neue Militär rekrutierte Freiwillige auf der Grundlage festgelegter Kriterien (Schulbildung bis zur neunten Klasse, Lese- und Schreibfähigkeit, körperliche Fitness), wobei ehemalige Rebellenkämpfer unabhängig von diesen Standards aufgenommen wurden. Kritiker bemängeln, dass einige Kommandeure vor allem aufgrund ihrer Loyalität und nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt wurden, was Bedenken hinsichtlich der Professionalität innerhalb der Streitkräfte aufkommen ließ. Von niederländischen Außenministeriumsvertretern befragte Quellen gaben an, dass sich viele Offiziere nicht ordnungsgemäß auswiesen und in der Praxis häufig Befehlen lokaler Kommandeure oder Scheichs folgten, was auf eine schwache zentrale Führung hindeutete. Etwa 3.000 übergelaufene Offiziere hatten sich um die Aufnahme in die neue Armee beworben oder waren bereits wieder in diese eingetreten. Die Rekrutierungspraxis zeigt, dass das Verteidigungsministerium übergelaufene Offiziere bevorzugt – unterteilt in zwei Kategorien je nach ihrer Rolle während des Krieges: jene, die gegen Einheiten des Assad-Regimes gekämpft hatten, und jene, die in den letzten Jahren aus persönlichen Gründen vom Militärdienst freigestellt worden waren. Hingegen wurden Tausende von Angehörigen der Streitkräfte ausgeschlossen, die bis zum Zusammenbruch des Regimes bei regimetreuen Einheiten verblieben waren. Im November 2025 kündigte das Verteidigungsministerium im Rahmen einer umfassenden militärischen Umstrukturierung die Reaktivierung von mehr als 2.000 übergelaufenen Offizieren der ehemaligen Armee an; dies geschah nach Gesprächen mit über 3.100 Überläufern verschiedener Fachrichtungen, von denen viele inzwischen in aktive Armeeeinheiten integriert wurden.
2. Behandlung bestimmter Profile und Bevölkerungsgruppen
2.1. Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird
Seit dem Regierungswechsel sind Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird, weiterhin Festnahmen, Tötungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Entführungen und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Diese Maßnahmen wurden von staatlichen Behörden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, lokalen Akteuren und nicht identifizierten bewaffneten Gruppierungen – einschließlich extremistischer Gruppen – durchgeführt, oft motiviert durch den Vorwurf der Zusammenarbeit oder durch Rachegelüste. Zu den Betroffenen zählen ehemalige Soldaten und Sicherheitskräfte, Geheimdienstmitarbeiter, zivile Kollaborateure sowie Personen, denen Verbindungen zur früheren Regierung nachgesagt werden.
Da oft unklar ist, ob Personen aufgrund ihrer vermuteten Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft ins Visier genommen werden, dürfte es gewisse Überschneidungen zwischen diesem Abschnitt über Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen (oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird), und dem Abschnitt über Alawiten geben.
2.1.1. Ehemalige Soldaten und Sicherheitskräfte
2.1.2. Weitere Berufsgruppen
Es wurde über vereinzelte Festnahmen von Angehörigen anderer Berufsgruppen durch die Streitkräfte der Übergangsregierung berichtet. So wurden beispielsweise im gesamten Berichtszeitraum Personen festgenommen, die im Verdacht standen, an Verstößen während der Herrschaft des Assad-Regimes beteiligt gewesen zu sein – darunter Regierungsangestellte, ehemalige Minister, Parlamentarier, Ärzte und Militärrichter. Es wurde bereits über vereinzelte Festnahmen ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei berichtet, wenngleich keine Gründe für diese Inhaftierungen genannt wurden. Eine bloße Parteimitgliedschaft führt in der Regel nicht zu gezielten Maßnahmen, da die meisten Syrer der Baath-Partei beitreten mussten, um Zugang zu staatlichen Arbeitsplätzen – etwa im Bildungs-, Medizin- oder Verwaltungssektor – zu erhalten; die Mitgliedschaft war somit weitgehend symbolischer Natur. Zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurden Berichten zufolge in mehreren Gebieten – darunter Al-Somarya in Damaskus und Al-Zahryat – Zwangsräumungen durch den GSS und regierungsnahe bewaffnete Akteure durchgeführt; Bewohner von Militärunterkünften erhielten dabei nur kurze Fristen, um ihre Wohnungen zu räumen. In einigen Fällen richteten sich die Räumungen Berichten zufolge gezielt gegen Einzelpersonen oder Familien aufgrund einer vermeintlichen Verbindung zur ehemaligen Regierung, einschließlich kollektiver Vertreibungen von Angehörigen beschuldigter Personen in Idlib. Auch Ehefrauen ehemaliger Offiziere verloren Berichten zufolge ihre Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst, etwa im Bildungs- und Gesundheitswesen – offenbar, weil man ihnen eine „Schuld durch Assoziierung“ zuschrieb. Für viele Betroffene hatte der Verlust des Arbeitsplatzes auch den Verlust der staatlich bereitgestellten Wohnung zur Folge.
2.1.3. Faktoren, die gezielte Maßnahmen beeinflussen
Die Kriterien dafür, wer als der ehemaligen Regierung zugehörig gilt, bleiben unklar, was zu inkonsistenten Vorgehensweisen führt. In einigen Fällen erfolgten Festnahmen auf der Grundlage militärischer Unterlagen oder bestätigter Zeugenaussagen, während sie in anderen Fällen auf Anschuldigungen aus dem Umfeld, persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen in sozialen Medien beruhten. Einige der Betroffenen waren tatsächlich an Übergriffen auf Zivilisten beteiligt, andere wurden jedoch allein aufgrund ihrer früheren politischen Funktionen oder Sicherheitsaufgaben beziehungsweise wegen einer vermeintlichen Verbindung zum früheren Regime inhaftiert. Das Vorgehen der Übergangsregierung gegen ehemalige Regierungsangehörige ist uneinheitlich: Während die öffentliche Festnahme und langfristige Inhaftierung hochrangiger Funktionäre priorisiert werden, kommen Informanten auf niedrigerer Ebene häufig wieder frei. Zudem bestehen Ungleichheiten bei der Behandlung: Hochrangige Persönlichkeiten erfahren in der Haft mitunter eine bessere Behandlung, wohingegen Häftlinge auf niedrigerer Ebene stärker der Gefahr körperlicher Misshandlungen ausgesetzt sind. Wohlhabende Geschäftsleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, haben ihren Einfluss weitgehend behalten oder zurückgewonnen, während sich niedrigrangige Funktionäre und Zivilisten, denen Loyalität zur früheren Regierung vorgeworfen wird, Festnahmen oder Schikanen ausgesetzt sahen.
Die konfessionelle Zugehörigkeit hat bei gezielten Übergriffen eine Rolle gespielt, insbesondere in Fällen, in denen Alawiten von staatlichen Sicherheitskräften und mit diesen verbündeten bewaffneten Gruppen ins Visier genommen wurden. Dennoch ist die Verbindung zur ehemaligen Regierung im Allgemeinen der ausschlaggebende Faktor für solche Übergriffe. In bestimmten Gebieten, wie etwa Deir ez-Zor, werden ehemalige sunnitische Angehörige der SAA in der Regel nicht allein aufgrund ihres früheren Militärdienstes gezielt angegriffen, da das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen seitens der Stämme von derartigen Aktionen abhalten kann.
2.1.4. Gezielte Übergriffe durch unbekannte Akteure
Berichten zufolge kam es nach dem Sturz Assads zu gezielten Rachemorden an Männern, denen Verbindungen zum Militär oder zu den Geheimdiensten des ehemaligen Regimes nachgesagt wurden oder die als Kollaborateure und Informanten agiert hatten und im Verdacht standen, an früheren Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen zu sein. Diese Taten wurden Berichten zufolge von unbekannten bewaffneten Personen, militanten Gruppierungen wie der „Special Accountability Force“ sowie salafistisch-dsschihadistischen Gruppierungen wie „Saraya Ansar al-Sunnah“ (Bataillone der Anhänger der Sunna) verübt. Zu den Opfern zählten Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften. Die Tötungen wurden häufig von unbekannten bewaffneten Personen auf Motorrädern begangen. Während gezielte Angriffe in mehreren Gouvernements stattfanden, waren Gebiete mit einem hohen Anteil an ethnisch-religiösen Minderheiten – wie Homs, Hama, Aleppo und die Küstenregionen – besonders stark betroffen. Racheakte und Tötungen durch Selbstjustiz richteten sich insbesondere gegen Gebiete mit überwiegend alawitischer Bevölkerung, wenngleich es in vielen Fällen schwierig ist zu unterscheiden, ob Personen aufgrund ihrer vermeintlichen Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden. Dem Forscher Gregory Waters zufolge gehörten die meisten Opfer von Selbstjustiz der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit Syriens an, da vermeintliche sunnitische Kollaborateure des ehemaligen Regimes aufgrund der Ablehnung innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft oft leichter als Zielscheibe auszumachen waren. Gleichzeitig führten Angriffe auf Angehörige von Minderheitengruppen häufig zu Anschuldigungen wegen konfessioneller Motive, selbst in Fällen, in denen den Opfern später eine Beteiligung an Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurde. Laut dem Syrien-Experten Charles Lister (Stand: Februar 2026) waren Racheakte und Tötungen durch Selbstjustiz im Jahr 2025 eine wesentliche Ursache für Gewalt in ganz Syrien; zwischen Januar und Oktober 2025 wurden durchschnittlich etwa 23 Tötungsdelikte pro Woche verzeichnet. Diese Rate ging ab Oktober (sieben Todesfälle pro Woche) Berichten zufolge um 70 % zurück und sank Anfang 2026 weiter (drei Todesfälle in sechs Wochen). Andere Quellen schätzten jedoch im März 2026 ein, dass in Homs seit Jahresbeginn mindestens 30 Zivilisten getötet wurden – ein Umstand, der auf eine Verschlechterung der Lage hindeutet und zu den schwerwiegendsten Vorfällen von Tötungen und Instabilität seit dem Sturz des Regimes zählt. Einige Quellen führten den Anstieg von Selbstjustiz und Racheakten auf vermeintliche Ungereimtheiten bei der Inhaftierungspraxis der Behörden gegenüber Personen zurück, denen Menschenrechtsverletzungen unter dem ehemaligen Regime vorgeworfen wurden. Während einige hochrangige Persönlichkeiten oder Personen, die mutmaßlich mit schweren Massakern in Verbindung standen, inhaftiert wurden, blieben Berichten zufolge viele ehemalige Informanten und nachgeordnete Akteure auf freiem Fuß oder wurden nach kurzer Haftzeit wieder freigelassen. Während Charles Lister den festgestellten Rückgang der Zahl von Selbstjustiz- und Rachetötungen zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 weitgehend auf Maßnahmen des Innenministeriums – einschließlich der Inhaftierung mutmaßlicher Täter – zurückführte, wiesen andere Quellen darauf hin, dass im Zusammenhang mit den Rachetötungen nur wenige Festnahmen erfolgten und dass bei der Mehrheit der dokumentierten Vorfälle keine öffentlich bekannt gemachten Ergebnisse aus justiziellen oder sicherheitsbehördlichen Ermittlungen vorlagen, etwa zur Identifizierung der Täter oder zur Rechenschaftsziehung der Verantwortlichen.
2.2. Personen, die der Übergangsregierung ablehnend gegenüberstehen oder als solche wahrgenommen werden
2.2.1. Politische Opposition
Nach der Machtübernahme erließ der Interimspräsident ein Dekret zur Auflösung aller politischen Parteien in Syrien, einschließlich der Arabisch-Sozialistischen Baath-Partei, der Arabisch-Sozialistischen Union sowie historischer linker und nationalistischer Parteien. Die Übergangsregierung stellt politische Opposition nicht formell unter Strafe und hat Einzelpersonen nicht offiziell als politische Gegner eingestuft. Obwohl viele politische Gegner in Syrien verblieben, gibt es in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten keinen Rechtsrahmen für die Registrierung politischer Parteien. Folglich konnten Parteien weder an den indirekten Parlamentswahlen im Oktober 2025 teilnehmen noch als strukturierte politische Opposition agieren.
Es gibt keine aktiven politischen Parteien, da es an einer Gesetzgebung zur Regelung der Parteientätigkeit fehlt; ein solches Gesetz kann nicht verabschiedet werden, solange der Legislativrat – trotz teilweise gewählter Mitglieder seit November 2025 – inaktiv bleibt. Im März 2025 wurde unter dem Außenministerium das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten (GSPA) eingerichtet, mit dem Ziel, politische Aktivitäten zu steuern und die politische Landschaft neu zu strukturieren.280 Analysten zufolge hat das unter der Leitung von Außenminister Assad al-Shaibani stehende GSPA das von der Baath-Partei hinterlassene Vakuum gefüllt, indem es deren Vermögenswerte und Strukturen übernahm. Dies weckt Befürchtungen, dass die Behörde als faktische Nachfolgeorganisation agieren und den politischen Raum sowie wichtige Institutionen unter einem neuen Rahmen kontrollieren könnte. Berichten zufolge wurde das GSPA Anfang Mai 2026 aufgelöst und sein Personal in das Außenministerium sowie andere Ministerien integriert.
Laut Bassam Alahmad, Mitbegründer und Geschäftsführer der NGO „Syrians for Truth and Justice“ (STJ), gibt es keine organisierte politische Oppositionsbewegung gegen die Regierung. Kritik und Opposition werden vielmehr vorwiegend von einzelnen Aktivisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien geäußert. Nach Einschätzung der Quelle betrachtet die Übergangsregierung Angehörige von Minderheitengruppen, die die Behörden nicht unterstützen – darunter Drusen, Alawiten, Kurden und Christen – als politische Gegner. Als Beleg führte die Quelle die Beteiligung von Sicherheitskräften an Übergriffen gegen Alawiten in den Küstengebieten im März 2025, gegen Drusen in Suwaida im Juli 2025 sowie gegen Kurden während der Übernahme ehemals von den SDF kontrollierter Gebiete durch die Regierung im Januar 2026 an. Zudem verwies die Quelle auf das mutmaßliche Versäumnis der Sicherheitskräfte, Angriffe von Angehörigen der sunnitischen Gemeinschaft auf Christen in Al-Suqaylabiyah (Gouvernement Hama) im März 2026 zu verhindern, sowie auf deren berichtete Beteiligung an diesen Angriffen.
2.2.2. Meinungsfreiheit, zivilgesellschaftlicher Handlungsspielraum und Kritik an den Behörden
Nach dem Sturz Assads hat sich der zivilgesellschaftliche Handlungsspielraum erheblich erweitert. Zivilgesellschaftliche Gruppen konnten sich registrieren lassen (mehr als 650 NGOs taten dies in der ersten Hälfte des Jahres 2025) und öffentlich tätig werden. Es bestehen jedoch weiterhin Herausforderungen, da die Übergangsregierung das aus der Ära Assad stammende Gesetz Nr. 93 beibehalten hat, das Beschränkungen für zivilgesellschaftliche Aktivitäten und ausländische Finanzierungen vorsieht. Zudem bedarf die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen – einschließlich Versammlungen und kultureller Events – einer vorherigen Genehmigung durch die Behörden, wobei die entsprechenden Verfahren als unklar beschrieben werden. Themen wie Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechte gelten Berichten zufolge als politisch sensibel und dürfen nur mit behördlicher Genehmigung erörtert werden. Während humanitäre Initiativen im Allgemeinen ungehindert arbeiten können, unterliegen politische Angelegenheiten – etwa Verfassungsdebatten, politische Reformen und die Organisation von Parteien – einer genaueren Prüfung und können auf behördliche Hindernisse stoßen. So wurden beispielsweise Debatten über die Verfassungserklärung und deren Auswirkungen auf das Verhältnis zu den SDF unterbunden, und politische Versammlungen an der Universität Latakia waren genehmigungspflichtig. Gelegentlich verweigerte die Regierung – über die Direktion für politische Angelegenheiten – Aktivisten und der Zivilgesellschaft die Genehmigung für öffentliche oder private Aktivitäten, die nicht mit ihren Ansichten übereinstimmten oder als ausschließliche Domäne des Staates betrachtet wurden.
Laut Haid Haid variierte die Offenheit gegenüber zivilgesellschaftlichem Engagement je nach Standort erheblich: In relativ sicheren Gebieten wie Damaskus war eine offenere Teilhabe möglich, während die Möglichkeiten in Regionen, die von Instabilität oder konfessionellen Spannungen geprägt waren – insbesondere in Homs und den Küstengebieten –, stärker eingeschränkt blieben. Die lokalen Behörden wandten Berichten zufolge unterschiedliche Ansätze bei der Regulierung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten an, die von strengen Kontrollen bis hin zu eher informellen oder liberalen Praktiken reichten; einige Behörden verschärften die Beschränkungen im Zuge der Festigung ihrer Macht.
Die Meinungsfreiheit verbesserte sich in den ersten Monaten nach dem Sturz der Assad-Regierung zunächst, begleitet von zunehmender öffentlicher Kritik an den neuen Machthabern; diese Offenheit nahm jedoch im Laufe der Zeit – insbesondere ab März 2025 und nach den Gewalttaten vom Juli 2025 in Sweida – wieder ab, als formelle und informelle Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten zunahmen.
Öffentlicher Widerspruch wurde zudem durch vorherrschende religiöse Auslegungen unterbunden, die mit der salafistisch geprägten Ideologie der Machthaber verknüpft sind; diese stufen öffentliche Kritik an der Führung als gesellschaftlich spaltend („Fitna“) ein und fördern so eher eine private als eine öffentliche Äußerung von Kritik. Einer von DIS befragten internationalen Organisation zufolge verfügen sunnitische Araber Berichten zufolge über größeren Spielraum, die Regierung öffentlich – etwa über soziale Medien – zu kritisieren, oft ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Im Gegensatz dazu sind Angehörige von Minderheitengruppen – darunter Drusen, Kurden, Alawiten und Christen – bei der Äußerung von Kritik nach Berichten höheren Risiken ausgesetzt, da ihnen illoyales Verhalten, Zusammenarbeit mit externen Akteuren oder Separatismus vorgeworfen werden kann. So wiesen Quellen beispielsweise darauf hin, dass Drusen, die die Behörden kritisieren, Gefahr laufen, als Kollaborateure Israels abgestempelt zu werden.298 Bassam Alahmad schätzte die Lage ähnlich ein: Kritik von Personen, die als regierungstreu gelten, werde eher akzeptiert, während gleichartige Kritik von Angehörigen von Minderheitengruppen anders bewertet werden könne. Zudem gilt: Während Kritik an Themen wie Strompreisen oder der Leistung von Ministerien mitunter toleriert wird, werden Themen wie die Ereignisse in Sweida oder Kritik an Präsident Ahmed al-Sharaa im Allgemeinen als sensibler eingestuft.
Nach Angaben von Quellen, die vom niederländischen Außenministerium befragt wurden, wurden aus Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung keine Verhaftungswellen gegen Kritiker gemeldet. Ebenso wurden keine Fälle bekannt, in denen Zivilisten allein wegen der Äußerung von Kritik von den Behörden festgenommen wurden – sei es aus dem Ausland, aus Syrien heraus oder über Online-Plattformen. Es gab zwar einige Berichte über Vorfälle, bei denen Personen angeblich wegen Regierungskritik inhaftiert wurden, doch die Umstände sind unklar; die Sicherheitskräfte geben nicht durchgehend Auskunft darüber, wer inhaftiert wird sowie aus welchen Gründen und für wie lange die Inhaftierung erfolgt. In einigen Fällen wurden Personen Berichten zufolge wegen regierungskritischer Beiträge in sozialen Medien oder wegen Hinweisen auf mutmaßliche Verfehlungen der Regierung festgenommen, während Inhaftierungen in anderen Fällen mit persönlichen Streitigkeiten zusammenhängen könnten – etwa wenn Verbindungen genutzt wurden, um Verhaftungen als Einschüchterungsmittel herbeizuführen. Insgesamt lassen sich diese Fälle weiterhin nur schwer unabhängig verifizieren; weitere Untersuchungen sind erforderlich, um die zugrundeliegenden Muster zu klären.
Personen, die online Kritik äußerten, sahen sich häufig Online-Drohungen und Einschüchterungsversuchen durch Regierungsanhänger ausgesetzt. Auch wenn diese Drohungen weitgehend im digitalen Raum blieben, befürchteten viele Menschen, von Regierungsanhängern angegriffen werden zu können.
Hinsichtlich ehemaliger Kritiker von HTS erklärte Haid Haid, die HTS-Führung scheine versucht zu haben, sich mit verschiedenen Akteuren – einschließlich ehemaliger Gegner – zu versöhnen. Es liegen im Allgemeinen keine Berichte über gezielte Angriffe oder eine systematische Verfolgung von Personen vor, die der Gruppierung kritisch gegenüberstehen. Allerdings mangelt es an Transparenz und Informationen zum Status von Häftlingen, die in ehemaligen, von HTS betriebenen Hafteinrichtungen festgehalten werden. Der Quelle zufolge haben einige im Ausland lebende HTS-Kritiker Berichten zufolge von einer Rückkehr nach Syrien abgesehen, da sie Repressalien durch die Behörden befürchteten. Ein häufig angeführter Fall betrifft die gemeldete Festnahme des amerikanischen islamistischen Journalisten Bilal Abdul Kareem im Dezember 2025, die angeblich im Zusammenhang mit seiner Kritik an HTS stand. Kareem, eine prominente Figur der syrischen Opposition während des Konflikts, war bereits 2020 von HTS für sechs Monate inhaftiert worden, weil er zur „Aufwiegelung“ gegen die Gruppierung beigetragen habe. Nach dem Sturz Assads kritisierte er die Übergangsregierung dafür, dass sie von islamischen Prinzipien abgerückt sei, ausländischen Oppositionskämpfern die Staatsbürgerschaft verweigere und sich entschieden habe, der Anti-ISIL-Koalition beizutreten. Es liegen nur wenige Informationen zu den Umständen, den Anschuldigungen oder dem aktuellen Stand dieses Falls vor.
2.2.3. Angehörige von Kritikern
Den Quellen, die im September 2025 vom niederländischen Außenministerium und dem DIS befragt wurden, waren keine konkreten Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von Kritikern oder Gegnern im Kontrollgebiet der Übergangsregierung auf Probleme gestoßen wären. Im Juli 2025 berichtete das SNHR von Fällen, in denen Sicherheitskräfte im Gouvernement Hama Berichten zufolge Angehörige von Regierungskritikern festgenommen hatten, um Druck auf diese auszuüben, sich zu stellen. Das SNHR erklärte jedoch, dass das Vorgehen gegen Angehörige von Regierungskritikern nicht systematisch erfolgt sei.
2.2.4. Journalisten und andere Medienschaffende
2.2.5. Überwachung von Online-Aktivitäten
Laut SNHR und der unabhängigen Medienorganisation Enab Baladi, wie vom DIS zitiert, fehlt es den Behörden an Kapazitäten für eine systematische Überwachung. Stattdessen reagieren sie auf prominente Fälle oder allgemeine Trends. Andere vom DIS befragte Quellen berichteten jedoch, dass die Überwachung von Online-Aktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes, einschließlich informeller Informantennetzwerke, in Übereinstimmung mit den Praktiken der vorherigen Regierung fortgesetzt wurde, was zu weit verbreiteter Selbstzensur führte. Mehrere Personen, darunter Journalisten und Aktivisten, wurden Berichten zufolge festgenommen, nachdem sie online Regierungsmaßnahmen kritisiert hatten, unter anderem im Zusammenhang mit Militäroperationen in Küstengebieten im Jahr 2025.348 Im Februar 2026 wurde ein alawitischer Journalist in Latakia kurz nach der Veröffentlichung von Online-Kritik an den Übergangsbehörden tot aufgefunden. Bis Februar 2026 hatten die syrischen Behörden keine offizielle Stellungnahme zu den Umständen des Todes des Journalisten abgegeben.
2.2.6. Reaktion regierungsnaher Anhänger auf Kritik an der Regierung
Die Sicherheitskräfte der Regierung waren nicht in der Lage, Protestierenden und Demonstranten durchgehend Schutz zu gewähren – insbesondere vor Anhängern der Regierung –, da sie in einigen Fällen erst eingriffen, nachdem es bereits zu Angriffen gekommen war. Mehrfach wurden regierungskritische Demonstranten von mobilisierten Regierungsanhängern angegriffen, was zu Verletzungen und in mindestens einem Fall zu Todesfällen führte. Zu den Beispielen gehören die in Damaskus organisierten Proteste im Zusammenhang mit Übergriffen in den Küstenregionen (März 2025) und in Sweida (Juli 2025), die Proteste in den Küstenregionen nach dem Bombenanschlag auf eine alawitische Moschee in Homs (Dezember 2025)354 sowie die Proteste wegen der wirtschaftlichen Lage in Damaskus (April 2026). Laut Haid Haid empfinden viele Regierungsanhänger Kritik an der Politik oder dem Vorgehen der Regierung als direkte Bedrohung für die staatlichen Autoritäten, unabhängig von der Haltung der Regierung selbst. Zudem wurde auf das Ausbleiben von Fortschritten bei der strafrechtlichen Verfolgung der für Angriffe auf Demonstranten Verantwortlichen hingewiesen; dies trage bei einigen Regierungsanhängern zu der Auffassung bei, sie könnten straffrei gegen Kritiker vorgehen.
2.3. Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden
2.4. Personen mit (vermuteter) Verbindung zu ISIL
2.4.1. Situation von Personen in Haft in Nordostsyrien, die mit ISIL in Verbindung stehen oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird
2.4.2. Festnahmen von Personen mit mutmaßlicher Verbindung zum ISIL in von den SDF kontrollierten Gebieten
2.5. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch von Kurden geführte Streitkräfte befürchten
2.5.1. Entwicklungen bezüglich des Militärdienstes in der DAANES
2.5.2. Rekrutierung von Minderjährigen durch bewaffnete Gruppen mit Verbindungen zu den SDF
2.6. Personen, denen Verstöße gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Verhaltensregeln zugeschrieben wurden
Die Verfassungserklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten ist und die islamische Rechtswissenschaft die „Hauptquelle“ der Gesetzgebung darstellt. Dies markiert eine deutliche Abkehr von der früheren Verfassung, die das islamische Recht als „eine Hauptquelle“ der Gesetzgebung betrachtete. Der Präsident setzte einen neuen Fatwa-Rat ein, der ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern besteht und die Aufgabe hat, zu prüfen, ob Gesetze mit dem islamischen Recht im Einklang stehen. Zwar wurden keine neuen Gesetze eingeführt, die das gesellschaftliche Leben formell einschränkten, und es wurde keine systematische landesweite Politik zur Durchsetzung islamischer Normen erlassen, doch gab es Berichte über zunehmenden religiösen Konservatismus sowie über Versuche Einzelner, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen, unter anderem durch lokale Behörden.
Viele Versuche zur Durchsetzung islamischer Normen und Vorschriften erfolgten vorwiegend auf lokaler Ebene, indem Gemeinderäte oder Provinzverwaltungen Beschlüsse und Anordnungen erließen.
Diese Maßnahmen werden häufig als Umsetzung bestehender Gesetze dargestellt oder mit dem öffentlichen Interesse und der Einhaltung islamischer Prinzipien begründet.
2.6.1. Verhalten, das als Verstoß gegen moralische Normen wahrgenommen werden kann
Alkoholkonsum
Die Übergangsregierung verhängte kein landesweites gesetzliches Alkoholverbot. Anfang 2026 war Alkohol Berichten zufolge in den Stadtvierteln Bab Touma und Jaramana in Damaskus erhältlich. Viele Betriebe, die Alkohol verkaufen, sehen sich jedoch Berichten zufolge mit Schwierigkeiten konfrontiert, da ihre Lizenzen abgelaufen sind und die Behörden deren Verlängerung ausgesetzt haben. Restaurants und Alkoholgeschäfte ohne Lizenz in Damaskus und Latakia waren mit Schließungen und Drohungen konfrontiert – begründet mit dem Fehlen einer Lizenz für den Ausschank von Spirituosen –, und es kam vereinzelt zu bewaffneten Angriffen.
Obwohl die meisten Alkoholgeschäfte geöffnet bleiben, stellt die Lizenzierung für die syrische Weinindustrie seit dem Sturz des ehemaligen Regimes eine große Herausforderung dar. Nach Angaben eines der wenigen Weinproduzenten in Syrien hat das Fehlen einer klaren gesetzlichen Regelung für den Alkoholverkauf den Verkauf von Alkohol nach dem Sturz Assads unmöglich gemacht. Zwar gibt es keine offiziellen Beschränkungen für den Alkoholimport, doch kontrollieren syrische Grenzbeamte routinemäßig das persönliche Gepäck und beschlagnahmen jeglichen gefundenen Alkohol.
Laut einer internationalen Organisation, die im September 2025 von DIS befragt wurde, schränkte die Regierung den Alkoholverkauf in mehrheitlich muslimischen Gebieten ein, während Christen diesen in lizenzierten Geschäften anbieten dürfen; allerdings wurden von den aktuellen Behörden trotz zahlreicher Anträge zuvor geschlossener Betriebe keine neuen Lizenzen mehr erteilt.
Im August 2025 nahmen Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt in Damaskus einen christlichen Mann fest, nachdem sie zwei Flaschen Alkohol bei ihm gefunden hatten. Er wurde angeblich körperlich misshandelt, in das Haftzentrum Khatib gebracht und unter Druck gesetzt, zum Islam zu konvertieren. Er wurde freigelassen, nachdem seine Familie ein Lösegeld in Höhe von 10.000 USD gezahlt hatte.
Im März 2026 kündigten die Behörden in Damaskus ein stadtweites Verbot des Alkoholverkaufs in Restaurants und Nachtclubs an; als Gründe wurden zahlreiche Beschwerden von Anwohnern sowie das Ziel genannt, Praktiken zu unterbinden, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten. Für bestimmte christliche Stadtviertel – darunter Bab Touma, Qassaa und Bab Sharqi – wurden begrenzte Ausnahmen eingeführt; dort bleibt der Alkoholverkauf weiterhin gestattet, jedoch nur über speziell lizenzierte Betriebe und ausschließlich in Form von versiegelten Produkten zum Mitnehmen. Betriebe, die zum Alkoholverkauf berechtigt sind, müssen zudem Abstandsregelungen zu religiösen Stätten, Schulen, Friedhöfen, Polizeiwachen und Verwaltungsgebäuden einhalten. Den Betrieben wurde eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die neuen Vorschriften umzusetzen. In Damaskus fanden Protestkundgebungen gegen die Entscheidung zum Alkoholverbot und zur Einschränkung persönlicher Freiheiten statt, die ohne Zwischenfälle verliefen.472 Im Anschluss an die Proteste hoben die Behörden das Alkoholverkaufsverbot in Damaskus teilweise auf und stellten Ausnahmen für den Alkoholverkauf zu touristischen Zwecken in bestimmten Betrieben sowie eine Überprüfung der Regelung in Aussicht.
Kleidungsvorschriften
Die neue syrische Regierung hat keine allgemeine Kleiderordnung durchgesetzt, abgesehen von einer im Juni 2025 eingeführten Vorschrift, an öffentlichen Stränden Ganzkörperbadekleidung zu tragen. Dennoch wurde in einigen Städten durch inoffizielle Hinweise – etwa durch in Bussen oder in der Umayyaden-Moschee in Damaskus verteilte Flugblätter, die Frauen zum Tragen einer Vollverschleierung aufforderten – zu einer sittsamen und konservativen Kleidung aufgerufen. Frauen sahen sich informellem Druck seitens lokaler Behörden, religiöser Würdenträger und Sicherheitskräfte ausgesetzt, den islamischen Schleier zu tragen; dies führte dazu, dass einige Frauen ihn aus Angst vor Belästigung anlegten. In Küstengebieten, in Suwaida sowie in Teilen von Homs und Damaskus wurden von lokalen Akteuren – von denen einige Berichten zufolge Verbindungen zu den Behörden unterhielten – strengere Kleidungsvorschriften, einschließlich der Pflicht zum Tragen des Hidschab, auferlegt.
Am 26. Januar 2026 erließ der Gouverneur von Latakia eine Anordnung, die es weiblichen Angestellten im öffentlichen Dienst untersagte, sich zu schminken; dies galt für staatliche und kommunale Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen sowie Schulen. Die Entscheidung löste erheblichen öffentlichen Unmut und weitverbreitete Besorgnis über eine Einschränkung persönlicher Freiheiten aus. Die Behörden begründeten die Maßnahme damit, dass sie das „berufliche Erscheinungsbild regeln“ und „Exzesse“ eindämmen solle, anstatt die persönliche Freiheit zu beschränken. Eine weitere Anordnung lokaler Behörden in al-Tal (im Umland von Damaskus) untersagte Männern die Arbeit in Geschäften für Damenbekleidung, während die Gemeinde Wadi Barada ein Rundschreiben erließ, das Restaurants unter Berufung auf religiöse Moralvorstellungen untersagte, gemischte Gruppen zum Tanzen oder für gesellige Zusammenkünfte zu empfangen.
Laut Haid Haid mangelt es solchen Praktiken zwar an einer klaren Rechtsgrundlage oder einer offiziellen politischen Vorgabe, doch das Fehlen von Rechenschaftspflicht oder offizieller Verurteilung hat ihr Fortbestehen ermöglicht. Dies trägt zu einem Umfeld bei, in dem persönliche Freiheiten eher durch willkürliche Entscheidungsbefugnisse als durch geltendes Recht bestimmt werden.
Nicht-islamisches Verhalten
In Syrien praktizieren viele Muslime ihren Glauben Berichten zufolge nur eingeschränkt, beispielsweise durch die Teilnahme am Freitagsgebet, ohne regelmäßig andere religiöse Bräuche zu pflegen. Laut einer Quelle sind nicht praktizierende Muslime in Damaskus häufiger anzutreffen als in konservativeren Gebieten wie Idlib. Im Laufe des Jahres 2025 gab es Berichte über informelle Geschlechtertrennung in öffentlichen Bussen und im öffentlichen Raum in bestimmten Gebieten, obwohl diese Praktiken eher spontan als formalisiert waren. Laut einem von DIS interviewten christlichen Kirchenführer kam es wiederholt zu Vorfällen an bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus, unter anderem in Zabadani und in der Bagdadstraße, wo Personen wegen ihres Verhaltens angehalten wurden, das als Verstoß gegen soziale oder religiöse Normen wahrgenommen wurde, wie beispielsweise Geschlechtervermischung (eine Frau allein mit einem Mann, zu dem sie keine formelle Beziehung hat). Berichten zufolge wurde sie zu ihrer Familie zurückgebracht, während der Mann von Kontrollpunktpersonal geschlagen wurde. Durchsetzung und Bestrafung variieren je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert, wobei verschiedene Gruppen unterschiedliche Standards für akzeptables Verhalten anwenden. Im Jahr 2026 gab es vereinzelt Berichte über Personen, die kurzzeitig festgenommen oder entlassen wurden, weil sie das Ramadan-Fasten öffentlich brachen. Laut mehreren Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im September 2025 befragt wurden, führte die Nichtausübung des Islam in der Regel nicht zu Problemen mit den Übergangsbehörden.
2.6.2. Atheisten und Apostasie
2.6.3. Konvertiten
3. Rückkehr aus dem Ausland
3.1. Administrative Anforderungen an Rückkehrer
Grundsätzlich müssen Syrer, die in das Land zurückkehren, zur Einreise ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, etwa einen nationalen Reisepass oder Personalausweis. Reisepässe und Personalausweise, die von der früheren Regierung ausgestellt wurden, gelten als gültig. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind, kann die Einreise dennoch gestattet werden, sofern ihre Identität an den Grenzübergängen über die Datenbank der Zivilstandsbehörde (Civil Affairs) verifiziert wird; in diesem Fall erhalten sie einen Auszug aus dem Personenstandsregister für die Einreise. Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem Elternteil, einem Verwandten oder einem gesetzlichen Vormund begleitet werden oder eine von einem Elternteil im Ausland ausgestellte Reisevollmacht vorlegen.
Einigen Quellen zufolge sind die Rückkehrverfahren an den Grenzen nicht einheitlich und hängen oft von den jeweiligen Beamten ab, was an verschiedenen Grenzübergängen zu Ad-hoc-Verfahren und der Forderung nach unterschiedlichen Unterlagen in vergleichbaren Fällen führt. Trotz dieser Unstimmigkeiten wird die Rückkehr im Allgemeinen erleichtert, und die Behörden arbeiten Berichten zufolge an der Einführung eines zentralen Systems zur Vereinheitlichung der Verfahren.
Die Behörden haben Syrern die Wiedereinreise unter Vorlage verschiedenster Identitätsnachweise gestattet, darunter abgelaufene Reisepässe oder Personalausweise und in einigen Fällen sogar alternative Belege wie Fotos von Dokumenten oder von lokalen Mukhtars (Ortsvorstehern) ausgestellte Papiere. Zudem sind syrische Auslandsvertretungen befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu ermöglichen, die ihre Dokumente verloren haben. Der Ersatz verlorener Personalausweise kann nur persönlich in Syrien erfolgen. Der UNHCR bietet Binnenvertriebenen und Rückkehrern über seine Partner kostenlosen Rechtsbeistand in Fragen des Personenstandswesens, einschließlich Ausweisdokumenten, an.
Etwa 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der früheren Regierung. Aussagen von Rückkehrern und verschiedenen Quellen zufolge mussten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, im Allgemeinen keine Repressalien durch die aktuellen Behörden befürchten. Einige konnten sogar ihren früheren Status als „Gesuchte“ unter dem vorherigen Regime überprüfen. Die Haftbefehle, die von einem der vier Geheimdienste des früheren Regimes oder von der Militärpolizei wegen Wehrdienstangelegenheiten ausgestellt wurden, werden nicht vollstreckt.
Während die Übergangsregierung alle aus politischen Gründen von Sicherheitsbehörden der Assad-Ära erlassenen Haftbefehle aufgehoben hat, behielt sie jene bei, die sich auf Strafverfahren beziehen. Bei der Freilassung von Häftlingen aus Gefängnissen der Assad-Ära kamen auch Personen frei, denen schwere Straftaten wie Mord und Raub zur Last gelegt wurden. Die Haftbefehle gegen diese Personen bleiben in Kraft – Berichten zufolge in der Hoffnung, sie bei einem Fluchtversuch über Grenzübergänge festnehmen zu können. Die SJAC merkte jedoch an, dass die Assad-Regierung häufig strafrechtliche Vorwürfe – etwa den Besitz eines gefälschten Reisepasses, wie er bei der Flucht aus dem Land üblich ist – genutzt habe, um gezielt gegen Aktivisten vorzugehen. Quellen zufolge kann Rückkehrern, gegen die noch offene Strafverfahren vorliegen, die erneute Ausreise verwehrt werden, bis ihre Fälle geprüft sind; dies könnte sie aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Justiz in eine langwierige rechtliche Ungewissheit stürzen.
Bis November 2025 hatten die Behörden nach eigenen Angaben mehr als 5 (von 8) Millionen Reisebeschränkungen aufgehoben, die von der Assad-Regierung insbesondere wegen Wehrdienstentziehung oder aus Sicherheitsgründen verhängt worden waren. Zu den verbleibenden Fällen zählten laut Behördenangaben etwa 1,15 Millionen Staatsbedienstete, deren Status überprüft wurde; Auftragnehmer von Sicherheits- und Militärbehörden, gegen die wegen möglicher Übergriffe ermittelt wurde; Personen, die aufgrund von Verstößen oder Strafverfahren polizeilich erfasst waren; sowie Personen, für die das Finanzministerium ein Reiseverbot verhängt hatte.
3.2. Rückkehrtrends und Bedingungen bei der Rückkehr
3.2.1. Rückkehrtrends
Offiziellen Daten zufolge sind seit Dezember 2024 mehr als 1,6 Millionen syrische Flüchtlinge zurückgekehrt, darunter über 250.000 im ersten Quartal 2026. Die syrischen Flüchtlinge kehrten hauptsächlich aus der Türkei (40 %), dem Libanon (38 %) und Jordanien (18 %) zurück, in geringerer Zahl auch aus dem Irak (3 %), Ägypten (2 %) und anderen Ländern.936 Stand 30. April 2026 wurden die meisten Rückkehrbewegungen aus dem Ausland nach Damaskus, Idlib, Aleppo, in das Umland von Damaskus sowie nach Homs und Hama verzeichnet. Das Monitoring des UNHCR ergab, dass 52 % der Rückkehrenden weiblich und 48 % männlich waren, wobei Kinder im Alter von 0 bis 17 Jahren die größte Altersgruppe bildeten, gefolgt von Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (18–59).937 Rückkehr aus in Europa bleiben jedoch begrenzt, da Flüchtlinge dort im Allgemeinen Zugang zu umfassenderen Leistungen haben und weniger dazu neigen, auf diese zu verzichten.
Die meisten vom UNHCR befragten Rückkehrer aus dem Ausland gaben an, spontan (78 %) und in Begleitung ihrer Kernfamilie (88 %) an den Ort zurückgekehrt zu sein, an dem sie vor ihrer Flucht aus Syrien gelebt hatten (76 %).941 Die wesentlichen Anreize für die Rückkehr aus dem Ausland waren der Zusammenhalt und die Wiedervereinigung der Familie (58 %), die Wahrnehmung einer verbesserten Sicherheitslage (56 %) sowie der Wunsch nach Zugang zu bzw. Wiedererlangung von Eigentum an Grund und Boden sowie Wohnraum (HLP) (42 %).942 Die Mehrheit der Rückkehrer aus dem Ausland unternahm vor der Rückkehr keine Erkundungsbesuche (75 %), sondern stützte sich bei ihrer Entscheidung auf Informationen aus Familien- und Gemeinschaftsnetzwerken (71 %).
3.2.2. Bedingungen bei der Rückkehr
UNOCHA stellte fest, dass zu den größten humanitären Herausforderungen für Rückkehrer aus dem Ausland beschädigte Infrastruktur, eine rückläufige Wirtschaft, eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zählen. Als wesentliche Hindernisse für eine Rückkehr wurden in einer UNHCR-Umfrage aus dem Jahr 2026 hingegen der eingeschränkte Zugang zu Wohnraum (39 %) und grundlegender Infrastruktur (einschließlich Strom und Wasser) (35 %), fehlende Mittel für die Rückkehr (34 %) sowie Sicherheitsbedenken (32 %) genannt. Laut einer Bewertung der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die auf zwischen März und April 2026 erhobenen Daten basiert, wurden die Bedingungen im Gouvernement Idlib als „weitgehend günstig“ (3,5) für die Rückkehr und Reintegration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern eingestuft. Die Bedingungen in den Gouvernements Damaskus (3,5), Tartus (3,4) und Aleppo (3,3)946 erzielten die besten Werte unter jenen Gouvernements, die als „teilweise günstig“ bewertet wurden.947 Im Gegensatz dazu wiesen Hasaka (2,3), Raqqa (2,5) und Suwaida (2,7) die am wenigsten günstigen Bedingungen auf. Kein Gouvernement und kein Ort bot „vollständig günstige“ Bedingungen für Rückkehr und Reintegration.948
Etwa 77 % der vom UNHCR im ersten Quartal 2026 befragten Rückkehrer gaben an, sich sicher zu fühlen, während sich das Unsicherheitsgefühl auf von Gewalt betroffene Gebiete wie die Gouvernements Suwaida, Quneitra, Raqqa, Tartus und Latakia konzentrierte. Kriminalität wurde als Hauptgrund für das fehlende Sicherheitsgefühl genannt (47 %).
3.2.3. Maßnahmen zur Unterstützung der Integration von Rückkehrern
Es wird geschätzt, dass mindestens 60 % der syrischen Flüchtlinge, die 2025 zurückgekehrt sind (rund 1,4 Millionen) und deren Rückkehr für 2026 prognostiziert wird (zwischen 1 Million und 1,6 Millionen), humanitäre Hilfe benötigen werden. Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer nach Syrien durch einmalige Geldzuwendungen für schutzbedürftige Haushalte (ca. 600 USD pro Haushalt), Transportunterstützung, Rechtsberatung in Fragen der Dokumentation sowie die Instandsetzung beschädigter Unterkünfte. Zu den Unterstützungsmaßnahmen gehören auch Schutzangebote, psychosoziale Betreuung sowie die Bereitstellung von Hilfsgütern über Gemeindezentren. Bis November 2025 hatte das UNHCR Bargeldhilfen in Höhe von 600 US-Dollar an mehr als 115.000 zurückgekehrte Flüchtlinge ausgezahlt sowie Zuschüsse für Unterkünfte – in einer Spanne von 1.300 bis 3.500 US-Dollar – an 6.194 schutzbedürftige Personen, darunter zurückgekehrte Flüchtlinge, vergeben. Für das Jahr 2026 plant das UNHCR, rund 600.000 Rückkehrer direkt zu unterstützen; der Schwerpunkt liegt dabei auf schutzbedürftigen Flüchtlingen in den Aufnahmeländern sowie auf Rückkehrern, die bei ihrer Ankunft in Syrien als schutzbedürftig eingestuft werden.
1.3.1.3. EUAA, COI Report – Syria: Security situation, July 2026:
2.12. Gouvernement Dar’a
2.12.1. Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Dar’a ist in drei Verwaltungsbezirke unterteilt – As-Sanamayn, Dar’a und Izra’ –, die wiederum in insgesamt 17 Unterbezirke gegliedert sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Dar’a. Im April 2026 schätzte die IOM die Bevölkerung des Gouvernements auf rund 1 367 000 Personen, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland.
2.12.2. Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Im Berichtszeitraum schien das Gouvernement Dar’a unter der Kontrolle der Syrischen Übergangsregierung zu stehen, wenngleich deren Autorität und Sicherheitspräsenz Berichten zufolge umstritten und nicht vollständig gefestigt waren. In der südlichen Region Syriens kam es zwischen 2018 und 2024 zu einer starken Ausbreitung bewaffneter Gruppen, und das Gouvernement Dar’a blickt auf eine lange Geschichte von Milizen und Stammesnetzwerken zurück, die in den Schmuggel verschiedener Güter verwickelt sind. Die Präsenz zahlreicher lokaler bewaffneter Gruppen schränkte Berichten zufolge die Kontrolle der Übergangsregierung ein; die territoriale Kontrolle in Dar’a wurde im Januar 2026 als „hochgradig fragmentiert“ beschrieben. Einige Gruppen unterstanden nominell dem Verteidigungsministerium, agierten jedoch faktisch „auf halbautonome Weise“. Bis Mitte Februar 2026 kontrollierten regierungsfeindliche drusische Gruppen Gebiete im Gouvernement Sweida entlang der südöstlichen Grenze des Gouvernements Dar’a. Im März 2026 unterhielt der lokale Warlord Ahmad Al-Awda weiterhin eine Machtbasis im Raum Busra Al-Sham. Mitte April 2025 übernahm die Übergangsregierung seine in Dar’a ansässige bewaffnete Gruppierung – die „Achte Brigade“ – in Busra Al-Sham, während seine Anhänger in der Region aktiv blieben. Berichten zufolge unterstellte er sich im Februar 2026 der Autorität des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung und verließ anschließend Busra Al-Sham in Richtung Damaskus. Zudem operierten Berichten zufolge ab Oktober 2025 zahlreiche kleine bewaffnete Gruppen, die aus sechs bis zehn Mitgliedern bestanden, im Gebiet von Tafas.
Im Februar 2025 stellte die Übergangsregierung die 40. Division der syrischen Armee als Hauptdivision für das Gouvernement Dar’a auf. Im Oktober 2025 schloss Berichten zufolge ein neuer Jahrgang von 250 Angehörigen der Spezialeinheiten für besondere Aufgaben seine Ausbildung in dem Gouvernement ab. Ein Angehöriger der internen Sicherheitskräfte im Norden von Dar’a wies darauf hin, dass sich diese Kräfte noch im Aufbau befänden, und betonte, dass die Polizei unter einem Mangel an qualifiziertem Personal leide.
Die israelische Armee, die seit Dezember 2024 tief in die von der UN überwachte entmilitarisierte Zone zwischen den besetzten Golanhöhen und dem von Syrien kontrollierten Gebiet in Quneitra vorgedrungen ist, hat Stellungen im westlichen Gouvernement Dar’a errichtet. In einem im Mai 2026 veröffentlichten Kommentar merkte Fadel Abdulghany, der Geschäftsführer des SNHR, an, Berichten zufolge habe es bis Juli 2025 zehn israelische Militärstützpunkte in den Gouvernements Dar’a und Quneitra gegeben.
Bis April 2026 kam es weiterhin zu Vorstößen in Dörfer dieser Gouvernements. Die Übergangsregierung hielt auf den Straßen Dar’as, die Ortschaften und Großstädte miteinander verbinden, eine Präsenz aufrecht, was der lokalen Bevölkerung Berichten zufolge den Eindruck einer starken Sicherheitskontrolle vermittelte. Diese Kontrolle schwächt sich Berichten zufolge im Al-Yarmouk-Becken ab, wo ein Militärposten der israelischen Armee nahe dem Dorf Ma'raya – bekannt als „Al-Jazira-Kaserne“ – sowie regelmäßige Patrouillen eine Zone geschaffen haben, in der die Handlungsfreiheit und Präsenz der Übergangsregierung eingeschränkt sind. Seit Beginn des Konflikts zwischen den USA/Israel und dem Iran Ende Februar 2026 hatten israelische Streitkräfte Berichten zufolge eine deutliche Lufthoheit über Südsyrien erlangt und iranische unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs) über den Gouvernements Dar’a und Quneitra abgefangen. Im Rahmen verschärfter Sicherheitsmaßnahmen für das Gouvernement Quneitra wurden Berichten zufolge von Kräften der Übergangsregierung im Westen des Gouvernements Dar'a zwei erste Kontrollpunkte für die innere Sicherheit eingerichtet. Quellen berichteten, dass die Beobachtermission der Vereinten Nationen für die Truppentrennung (UNDOF) im Berichtszeitraum Patrouillen in verschiedenen Städten des Gouvernements Dar'a durchführte und dabei Ende Dezember 2025 erstmals in die Stadt Al-Sanamayn einrückte – dies geschah im Rahmen ihres Mandats, Informationen von der Bevölkerung einzuholen und israelische Vorstöße in das Gebiet zu bewerten. Die Hinrichtung eines Angehörigen der internen Sicherheitskräfte in Dar’a durch den ISIL Mitte September 2025 deutet auf ein mögliches Wiedererstarken des ISIL im Süden hin. Im Februar 2026 berichtete der UN-Generalsekretär von Attentatsversuchen der Saraya Ansar Al-Sunnah – einer als Tarnorganisation des ISIL identifizierten Gruppierung – auf Al-Sharaa im Jahr 2025, unter anderem im Gouvernement Dar’a.
Im Juli 2025 führte ein Raubüberfall auf der Autobahn Damaskus–Sweida – mutmaßlich ausgelöst durch Konkurrenz um Schmuggelrouten – zu Vergeltungsentführungen und Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenkämpfern; dies eskalierte zu der weithin bekannt gewordenen Gewalt im Gouvernement Sweida. Diese Unruhen führten zu einer erheblichen Vertreibungswelle in Richtung des Gouvernements Dar’a, von der insbesondere Beduinen betroffen waren. Im Oktober 2025 berichtete ein im Osten von Dar’a ansässiger Journalist, dass die Ereignisse Blutfehden und Tötungsdelikte innerhalb der nach Dar’a vertriebenen Clans verschärft hätten. Weitere Informationen zu den Ereignissen vom Juli 2025 finden sich in Abschnitt 2.13 „Gouvernement Sweida“.
Im September 2025 wurde über erhebliche Konflikte und Spannungen zwischen den lokalen bewaffneten Gruppen im Gouvernement Dar’a berichtet. In einem Bericht vom Dezember 2025 beschrieb der Forscher Abdullah Al-Jabassini die Gewalt in Dar’a als episodisch und oft lokal begrenzt; sie werde durch nicht eingesammelte Waffen und die Beständigkeit bewaffneter Netzwerke befeuert. Nicht alle Städte und Ortschaften waren gleichermaßen betroffen. So verbesserte sich beispielsweise ab Oktober 2025 die Sicherheitslage in Inkhil unter der Übergangsregierung.Trotz eines bemerkenswerten Rückgangs der Gewalt im Gouvernement seit Dezember 2024 merkte Al-Jabassini an, dass es weiterhin zu vereinzelten Tötungen, Entführungen und lokalen bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei. Zwischen Dezember 2024 und Mitte November 2025 dokumentierte die Quelle die Tötung von mindestens 120 Zivilisten, ehemaligen Oppositionsmitgliedern sowie Angehörigen der Übergangsregierung und der 40. Division. Er wies darauf hin, dass die Identität der Täter in den meisten Fällen unbekannt geblieben sei, was die Ermittlung der Motive erschwere. Al-Jabassini verzeichnete zudem 75 Vorfälle mit tödlichem Waffengebrauch und wahllosen Schüssen, die 50 Todesopfer forderten, darunter auch Kinder. Darüber hinaus dokumentierte er 35 Fälle, in denen zwischenmenschliche Streitigkeiten zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesfolge eskalierten, sowie 49 lokale Zusammenstöße, darunter Konflikte zwischen Stämmen und solche, an denen bisweilen Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren. Letzteres forderte über 50 Todesopfer. Im Mai 2026 stellte Etana Syria fest, dass insbesondere Gebiete im Westen von Dar’a, die mit Netzwerken der organisierten Kriminalität in Verbindung standen, weiterhin von aktiven Entführungs- und Erpressungsnetzwerken betroffen waren.
Im gesamten Monat April berichtete die Quelle von gezielten Tötungen in Inkhil, Izra’ und Khirbet Ghazaleh sowie von mehreren Tötungsversuchen, unter anderem an Zivilisten, ehemaligen Oppositionsmitgliedern und lokalen Verbündeten. Al-Jabassini erklärte, dass der israelische Staat seit Dezember 2024 einen „strategischen Stützpunkt“ im Süden Syriens unterhalte und die Sicherheitslage in der Region durch verschiedene Maßnahmen – darunter ständige Präsenz, Bodenvorstöße, präzise Luftangriffe und „begrenzte Vorwärtsverlegungen“ – mitgestalte. Im Berichtszeitraum verzeichnete das Gouvernement Dar’a – insbesondere dessen westliche Teile – nach Quneitra die zweithöchste Dichte an israelischen Vorfällen. West-Dar’a gehörte Berichten zufolge zu den Gebieten des Landes, in denen Israel seine Operationen und seine Präsenz im Referenzzeitraum ausweitete und wo es zu israelischen Luftangriffen sowie Bodenoperationen kam, die sich auf militärische Einrichtungen und mutmaßliche Waffentransporte konzentrierten. Im März 2026 wurden Berichten zufolge militärische Einrichtungen in Izra’ durch israelische Luftangriffe attackiert – der erste Angriff auf die Übergangsregierung seit Monaten –, wobei keine Opfer gemeldet wurden. Zu den Bodenoperationen der israelischen Armee gehörten bisweilen auch Hausdurchsuchungen, Kontrollpunkte, Artilleriebeschuss, Straßensperrungen oder der Einsatz bewaffneter Drohnen. Die UNCOI berichtete, dass israelische Operationen zu zivilen Opfern, zur Vertreibung von Zivilisten sowie zu Schäden an und der Zerstörung von Eigentum führten. Zudem wurde von Festnahmen, Inhaftierungen und Einschränkungen grundlegender Freiheiten berichtet. Einige der Festgenommenen kamen Berichten zufolge nach Stunden oder Tagen wieder frei, während andere monatelang in Haft blieben.
Vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts zwischen den USA, Israel und dem Iran wurden Berichten zufolge Hunderte von Geschossen, die vom Iran aus auf Ziele auf den israelisch besetzten Golanhöhen und in Israel gerichtet waren, über syrischem Gebiet abgefangen.
2.12.4. Sicherheitstrends
Im Juli 2025 führte ein Raubüberfall auf der Autobahn Damaskus–Sweida – mutmaßlich ausgelöst durch Konkurrenz um Schmuggelrouten – zu Vergeltungsentführungen und Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenkämpfern; dies eskalierte zu der weithin bekannt gewordenen Gewalt im Gouvernement Sweida.1149 Diese Unruhen führten zu einer erheblichen Vertreibungswelle in Richtung des Gouvernements Dar’a,1150 von der insbesondere Beduinen betroffen waren. Im Oktober 2025 berichtete ein im Osten von Dar’a ansässiger Journalist, dass die Ereignisse Blutfehden und Tötungsdelikte innerhalb der nach Dar’a vertriebenen Clans verschärft hätten.
Im September 2025 wurde über erhebliche Konflikte und Spannungen zwischen den lokalen bewaffneten Gruppen im Gouvernement Dar’a berichtet. In einem Bericht vom Dezember 2025 beschrieb der Forscher Abdullah Al-Jabassini die Gewalt in Dar’a als episodisch und oft lokal begrenzt; sie werde durch nicht eingesammelte Waffen und die Beständigkeit bewaffneter Netzwerke befeuert. Nicht alle Städte und Ortschaften waren gleichermaßen betroffen. So verbesserte sich beispielsweise ab Oktober 2025 die Sicherheitslage in Inkhil unter der Übergangsregierung. Trotz eines bemerkenswerten Rückgangs der Gewalt im Gouvernement seit Dezember 2024 merkte Al-Jabassini an, dass es weiterhin zu vereinzelten Tötungen, Entführungen und lokalen bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei. Zwischen Dezember 2024 und Mitte November 2025 dokumentierte die Quelle die Tötung von mindestens 120 Zivilisten, ehemaligen Oppositionsmitgliedern sowie Angehörigen der Übergangsregierung und der 40. Division. Er wies darauf hin, dass die Identität der Täter in den meisten Fällen unbekannt geblieben sei, was die Ermittlung der Motive erschwere. Al-Jabassini verzeichnete zudem 75 Vorfälle mit tödlichem Waffengebrauch und wahllosen Schüssen, die 50 Todesopfer forderten, darunter auch Kinder. Darüber hinaus dokumentierte er 35 Fälle, in denen zwischenmenschliche Streitigkeiten zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesfolge eskalierten, sowie 49 lokale Zusammenstöße, darunter Konflikte zwischen Stämmen und solche, an denen bisweilen Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren. Letzteres forderte über 50 Todesopfer. Im Mai 2026 stellte Etana Syria fest, dass insbesondere Gebiete im Westen von Dar’a, die mit Netzwerken der organisierten Kriminalität in Verbindung standen, weiterhin von aktiven Entführungs- und Erpressungsnetzwerken betroffen waren.
Im gesamten Monat April berichtete die Quelle von gezielten Tötungen in Inkhil, Izra’ und Khirbet Ghazaleh sowie von mehreren Tötungsversuchen, unter anderem an Zivilisten, ehemaligen Oppositionsmitgliedern und lokalen Verbündeten. Al-Jabassini erklärte, dass der israelische Staat seit Dezember 2024 einen „strategischen Stützpunkt“ im Süden Syriens unterhalte und die Sicherheitslage in der Region durch verschiedene Maßnahmen – darunter ständige Präsenz, Bodenvorstöße, präzise Luftangriffe und „begrenzte Vorwärtsverlegungen“ – mitgestalte. Im Berichtszeitraum verzeichnete das Gouvernement Dar’a – insbesondere dessen westliche Teile – nach Quneitra die zweithöchste Dichte an israelischen Vorfällen. West-Dar’a gehörte Berichten zufolge zu den Gebieten des Landes, in denen Israel seine Operationen und seine Präsenz im Referenzzeitraum ausweitete und wo es zu israelischen Luftangriffen sowie Bodenoperationen kam, die sich auf militärische Einrichtungen und mutmaßliche Waffentransporte konzentrierten. Im März 2026 wurden Berichten zufolge militärische Einrichtungen in Izra’ durch israelische Luftangriffe attackiert – der erste Angriff auf die Übergangsregierung seit Monaten –, wobei keine Opfer gemeldet wurden. Zu den Bodenoperationen der israelischen Armee gehörten bisweilen auch Hausdurchsuchungen, Kontrollpunkte, Artilleriebeschuss, Straßensperrungen oder der Einsatz bewaffneter Drohnen. Die UNCOI berichtete, dass israelische Operationen zu zivilen Opfern, zur Vertreibung von Zivilisten sowie zu Schäden an und der Zerstörung von Eigentum führten. Zudem wurde von Festnahmen, Inhaftierungen und Einschränkungen grundlegender Freiheiten berichtet. Einige der Festgenommenen kamen Berichten zufolge nach Stunden oder Tagen wieder frei, während andere monatelang in Haft blieben.
Vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts zwischen den USA, Israel und dem Iran wurden Berichten zufolge Hunderte von Geschossen, die vom Iran aus auf Ziele auf den israelisch besetzten Golanhöhen und in Israel gerichtet waren, im syrischen Luftraum abgefangen. Dies führte auch dazu, dass Trümmerteile von Drohnen und Raketen im Gouvernement Dar’a niedergingen, insbesondere Anfang März 2026. Mehrere Drohnen wurden über oder in der Nähe von bewohnten Gebieten – darunter die Städte Inkhil, Izra’ und Nawa – abgeschossen, was zu begrenzten Schäden für die Zivilbevölkerung führte. Im Januar 2026 führte die Übergangsregierung Berichten zufolge fast täglich Razzien im Südwesten Syriens durch, unter anderem im Gouvernement Dar’a; dabei wurden Sicherheitskommandeure des ehemaligen Regimes, an Entführungen beteiligte Personen sowie mit der Hisbollah in Verbindung stehende Akteure festgenommen.
2.12.4. Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 verzeichnete ACLED 187 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Dar’a. Davon wurden 92 als Explosionen bzw. Gewalt aus der Distanz, 68 als Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und 27 als Gefechte klassifiziert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2025 (32 Vorfälle). Die geringste Anzahl wurde im April 2026 registriert (13 Vorfälle). Eine Analyse der ACLED-Daten für den Zeitraum seit dem Sturz von Baschar al-Assad – vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2026 – zeigt drei Höhepunkte bei den Sicherheitsvorfällen im Gouvernement: März und April 2025 mit 53 beziehungsweise 49 Vorfällen sowie Juni 2025 (48 Vorfälle).
Im Berichtszeitraum verzeichnete ACLED Sicherheitsvorfälle in allen drei Distrikten des Gouvernements Dar’a. Die höchste Anzahl wurde im Distrikt Dar’a dokumentiert (107 Vorfälle), gefolgt von Izra (58 Vorfälle) und As-Sanamayn (22 Vorfälle). Seit dem Sturz von Baschar al-Assad wurde die höchste Anzahl an Vorfällen im Gouvernement ebenfalls im Distrikt Dar’a registriert (281 Vorfälle), wiederum gefolgt von Izra (176 Vorfälle) und As-Sanamayn (110 Vorfälle). Den Daten von ACLED zufolge waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen die Hauptakteure bei den Sicherheitsvorfällen im Berichtszeitraum; sie traten bei rund 68 % aller erfassten Vorfälle in Erscheinung, entweder als Akteur 1 oder als Akteur 2 klassifiziert. Es folgten die Streitkräfte Israels sowie die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (Polizei- und Militärkräfte), die an rund 25 % beziehungsweise 14 % aller erfassten Vorfälle beteiligt waren.1178 Ein Vergleich zwischen dem aktuellen Berichtszeitraum und der allgemeinen Sicherheitslage seit dem 9. Dezember 2024 deutet auf einen starken Rückgang der Anzahl von Vorfällen unter Beteiligung von Stammes- und Gemeindemilizen im Gouvernement hin.1179 Fünf der im Berichtszeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle standen in Verbindung mit der iranischen Revolutionsgarde (IRGC) und drei mit den Streitkräften Jordaniens.
Im Berichtszeitraum wurden 68 Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ klassifiziert; an 75 % davon waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen beteiligt. Etwa 19 % betrafen israelische Streitkräfte und rund 4 % (3 Vorfälle) die syrische Polizei.
2.12.5. Zivile Opfer
Im Oktober 2025 verzeichnete das SNHR 7 zivile Todesopfer im Gouvernement Dar’a, 6 im November, 6 im Dezember, 4 im Januar 2026, 5 im Februar, 1 im März, 2 im April und 3 im Mai (Stand: 1. Juni 2026).1182 Im Zeitraum von Oktober 2025 bis Mai 2026 wurden sämtliche im Gouvernement registrierten zivilen Todesfälle Akteuren zugeschrieben, die das SNHR nicht identifizieren konnte.1183 Eine Analyse des Zeitraums seit dem Sturz Baschar al-Assads zeigt Spitzenwerte bei der Zahl der zivilen Todesopfer im März und April 2025, gefolgt von einem allgemeinen Rückgang mit zwei kleineren Spitzen im Juni und September 2025.
2.12.6. Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände
Quellen berichteten, dass sich israelische Militärinterventionen auf das tägliche Leben der Zivilbevölkerung im westlichen Gouvernement Dar’a ausgewirkt haben, einschließlich des Zugangs zu landwirtschaftlichen Flächen, Viehbeständen und Wasser.
Berichten zufolge waren ehemalige Frontlinien, einschließlich ländlicher Gebiete im Gouvernement Dar’a, besonders stark von einer Kontamination durch Explosivmunition (ERW) betroffen. Der UNHCR meldete, dass das Gouvernement Dar’a im ersten Quartal 2026 zu den Gebieten gehörte, die aufgrund von ERW-Kontaminationen eine hohe Zahl an Todesfällen zu verzeichnen hatten. ERW wurden Berichten zufolge häufig auf landwirtschaftlichen Flächen oder Weidegründen, auf Straßen, auf dem Gelände von Schulen, Krankenhäusern und anderer öffentlicher Infrastruktur sowie auf Privatgrundstücken gefunden; oft waren davon vertriebene Familien oder Kinder betroffen, die Tätigkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nachgingen. Die bereits erwähnten Feindseligkeiten vom Juli 2025 im Gouvernement Sweida führten zu einer großflächigen Fluchtbewegung in Richtung des Gouvernements Dar’a, wodurch das Risiko einer ERW-Exposition in Gebieten stieg, deren Kontaminationsgrad noch nicht vollständig bekannt ist. In Dar’a wurde zwischen Mitte August und Mitte Oktober 2025 ein „deutlicher Anstieg“ der ERW-Vorfälle verzeichnet (11 Vorfälle mit 6 Todesopfern und 13 Verletzten) im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum. Dieser Anstieg spiegelte unter anderem die erneute Rückkehr von Zivilpersonen in ländliche Gebiete wider, die zuvor als unsicher gegolten hatten. Das SNHR berichtete, dass im Gouvernement Dar’a zwischen dem 8. Dezember 2024 und April 2026 1,26 % aller Landminenopfer registriert wurden (4 von insgesamt 317). Im Berichtszeitraum meldeten verschiedene Quellen mehrere Vorfälle im Gouvernement Dar’a, bei denen Zivilpersonen – darunter auch Kinder – durch Explosionen von ERW getötet oder verletzt wurden.
2.12.7. Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Die oben erwähnte Eskalation der Gewalt im Gouvernement Sweida im Juli 2025 führte Berichten zufolge zur Vertreibung Tausender Zivilisten in Richtung des Gouvernements Dar’a.1201 Die von der IOM ab Februar 2025 durchgeführten Erhebungen zu Bevölkerungsbewegungen in Syrien zeigen einen Anstieg der Zahl der Binnenvertriebenen in Dar’a zwischen Februar 2025 (rund 36.000 bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,19 Millionen, 3 %)1202 und April 2026 (rund 68.000 bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,37 Millionen, 5 %).
Des Weiteren schätzte das UNHCR, dass bis zum 21. Mai 2026 28.000 Personen aus der Binnenvertreibung in Orte im Gouvernement Dar’a zurückgekehrt waren (seit Dezember 2024)1204 und 144.000 Personen im selben Zeitraum aus dem Ausland in das Gouvernement zurückgekehrt waren.
1.3.2. UNHCR, Überlegungen zum internationalen Schutz in Bezug auf Asylbewerber aus der Arabischen Republik Syrien, Mai 2026
UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:
1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
Kurden und Jesiden in Afrin
2) Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;
3) Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;
4) Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;
5) Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;
Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure haben der ehemaligen Regierung zeitweise eine Zugehörigkeit zugeschrieben, die ausschließlich auf dem religiösen Hintergrund einer Person (insbesondere Alawiten und Schiiten) beruht, und zwar in breiter und diskriminierender Weise.
Familienmitglieder, die mit Personen dieses Profils in Verbindung stehen, wurden manchmal auch geschädigt – entweder absichtlich gezielt oder durch zufällige Gewalt betroffen.
Zu den Misshandlungen gehören Zwangsräumungen, Angriffe auf ihre Häuser, und in einigen Fällen Tötungen. In einigen Fällen wurden Verwandte ehemaliger Regierungsbeamter festgenommen, um Druck auf die gesuchten Personen auszuüben, sich zu ergeben.
6) Frauen und Mädchen;
7) Kinder;
8) Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC)
II. Überblick über die Lage in Syrien
Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung am 8. Dezember 2024 hat Syrien in seinen politischen, sicherheitspolitischen, menschenrechtlichen und humanitären Situationen erhebliche Entwicklungen erfahren. Dieser sich entwickelnde Kontext hat neue Hoffnungen und Chancen für Syrer und ehemalige gewöhnliche Bewohner geschaffen, die versuchen, die jahrelange Vertreibung zu beenden und nach Hause zurückzukehren.
Die Lage ist jedoch nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar. Die syrische Regierung steht weiterhin vor anhaltenden Sicherheitsherausforderungen, fragmentierter territorialer Kontrolle, schwacher Rechtsstaatlichkeit, schwerem sozioökonomischem und humanitärem Druck, massiver Zerstörung von Wohnraum und Infrastruktur und anhaltenden Vertreibungen in großem Umfang innerhalb und außerhalb des Landes. Die Zivilbevölkerung ist nach wie vor stark von der Sicherheitslage, den Menschenrechten und der humanitären Lage im Land betroffen.
Da die Lage in Syrien nach wie vor fließend und unsicher ist, fordert das UNHCR alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
Während die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist, hat der sich entwickelnde Kontext für Syrer bestimmter Profile nicht zu einer nennenswerten Verbesserung ihrer Situation geführt, oder die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, haben sich möglicherweise erhöht.
A. Wichtigste politische Entwicklungen
Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung leiteten die neuen Behörden einen formellen politischen Übergang ein. Sie haben seitdem bedeutende Schritte unternommen, darunter die Annahme einer fünfjährigen Verfassungserklärung am 13. März 2025, die Bildung eines neuen Kabinetts unter dem Übergangspräsidenten Al-Sharaa am 29. März 2025 und die Abhaltung indirekter Parlamentswahlen im Oktober 2025.
Die Regierung hat versucht, Syrien regional und global neu zu positionieren, indem sie Beziehungen zu den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, der Türkei, den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates und anderen Akteuren aufbaut, zur Aussetzung und Aufhebung der Sanktionen und zur Streichung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) als terroristische Organisation beiträgt und Syrien den Weg für den langen Weg zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wiederaufbau ebnet. Die Weltbank schätzt den Wiederaufbaubedarf Syriens auf rund 216 Mrd. USD. Zum Zeitpunkt des Schreibens sind die Investitionen und der Wiederaufbau jedoch nach wie vor begrenzt, und es wurde kein umfassender Wiederaufbauplan entwickelt.
Die ehemalige Regierung ließ die staatlichen Institutionen schwach, unterfinanziert, von Korruption geplagt und weitgehend unfähig, der Bevölkerung grundlegende Dienstleistungen zu erbringen. Innerhalb des ersten Jahres der Übernahme haben die neuen Behörden mit dem Wiederaufbau dieser Institutionen begonnen, ein Prozess, der die Wiedereinsetzung einer erheblichen Anzahl von Beamten umfasste, die unter der früheren Regierung willkürlich entlassen oder übergelaufen waren, oder die in den ersten Monaten des Übergangs aus ihren Positionen entlassen wurden. Infolgedessen hat es Verbesserungen bei der Grundversorgung gegeben, obwohl viele nach wie vor unzureichend sind.
Zentrale Fragen bleiben hinsichtlich des Regierungsmodells des Staates und des Ausmaßes, in dem Sicherheits- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden können, auch in Gebieten mit kurdischer Mehrheit im Norden und Nordosten Syriens sowie im Gebiet mit der drusischen Mehrheit von Suweida im Süden Syriens, wo die De-facto-Behörden nach dem Sturz der ehemaligen Regierung weiterhin die lokale Kontrolle ausübten. Zum Zeitpunkt des Schreibens bleibt Suweida weitgehend außerhalb der Regierungsbehörde. Inzwischen haben die Fortschritte der Regierung Ende Januar 2026 in den meisten Gebieten, die zuvor de facto unter der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) standen, einen politischen und militärischen Übergangsprozess eingeleitet, um diese Gebiete unter staatlicher Kontrolle zu integrieren.
Am 16. Januar 2026 wurde das Präsidialdekret Nr. 13 von 2026 erlassen, in dem die kulturellen und sprachlichen Rechte kurdischer Bürger bekräftigt und die Wiederherstellung der syrischen Staatsangehörigkeit für staatenlose (nicht registrierte) Kurden (maktoumeen) vorgesehen wurde. Das Dekret stellt zwar einen wichtigen symbolischen und rechtlichen Schritt zur Bekämpfung langjähriger Beschwerden dar, seine praktischen Auswirkungen werden jedoch von der Umsetzung und den umfassenderen politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen im Nordosten Syriens abhängen. Das Dekret wurde inmitten der anhaltenden Feindseligkeiten zwischen den SDF und Regierungstruppen über Gebiete, die zuvor de facto unter Kontrolle der SDF standen, sowie von erhöhten Bedenken unter den kurdischen Gemeinschaften, insbesondere im Nordosten Syriens, in Bezug auf ihre künftige Rolle im Staat erlassen.
Der Übergang Syriens ist nach wie vor „extrem fragil“ und uneinheitlich, und sein Erfolg hängt von anhaltenden Sicherheitsverbesserungen, der wirtschaftlichen Erholung, dem Wiederaufbau und der Wiederherstellung wesentlicher Dienste, inklusiver Regierungsführung, Rechenschaftspflicht und Aussöhnung ab.
B. Sicherheitsentwicklungen
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Sturz der ehemaligen Regierung verbessert, wobei die Gewalt im Jahr 2025 nach Angaben von Armed Conflict Location&Event Data (ACLED) im Vergleich zu 2024 um 44 Prozent zurückging. Diese Zuwächse waren jedoch uneinheitlich, wobei Teile des Landes – insbesondere Minderheitengebiete – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 schlechtere Bedingungen und intermittierende Gewalt erlebten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 und bis 2026 wurde die Sicherheit weiter verbessert, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Januar 2026.
Im Laufe des Jahres 2025 blieb die territoriale Kontrolle fragmentiert, wobei Gebiete im Norden und Nordosten und in Suweida weitgehend außerhalb der Regierungsgewalt lagen. Bis Anfang 2026 hatte die Regierung ihre Kontrolle auf ehemals von DAANES/SDF gehaltene Gebiete ausgedehnt, wobei Suweida außerhalb der Regierungsgewalt blieb.
Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen gehören gesellschaftliche Spaltungen und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts der anhaltenden Vigilante-Gewalt, der bewaffnete Widerstand gegen die neue politische Ordnung, die fortgesetzte Da’esh-Tätigkeit und die Einmischung aus dem Ausland. Die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt ein zusätzliches Sicherheitsproblem dar, ebenso wie die Zunahme der Kriminalität. Darüber hinaus bedarf es einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen.
1) Integration der DAANES/SDF
Das Abkommen zwischen der Regierung und dem SDF vom 10. März 2025, in dem die administrative und sicherheitspolitische Integration des DAANES/SDF in staatliche Institutionen vorgesehen war, blieb im Laufe des Jahres 2025 aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Rolle des SDF im Verteidigungsministerium und die Verantwortung für die Sicherheit im Nordosten Syriens nicht umgesetzt. Während dieser Zeit übten die DAANES/SDF de facto Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen über Teile der Gouvernements Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassakeh aus. Es unterhielt unabhängige Operationen und behielt die volle Autorität über Kommando, Rekrutierung, Ausbildung und militärische Aktivitäten. Die von den USA unterstützten Gespräche wurden inmitten intermittierender Feindseligkeiten entlang der Trennlinien in den Gouvernements Aleppo und Raqqa fortgesetzt. Nach dem Zusammenbruch der politischen Verhandlungen Anfang 2026 eskalierten die Kämpfe am 6. Januar 2026 in den Stadtvierteln Scheich Maqsoud und Ashrafiyeh der Stadt Aleppo, was zu zivilen Opfern, großangelegten Vertreibungen, Schäden an Häusern und öffentlicher Infrastruktur und Störungen grundlegender Dienstleistungen führte. Ein international vermittelter Waffenstillstand am 9. Januar 2026 führte dazu, dass Regierungstruppen die Kontrolle über beide Viertel übernahmen, und mehrere hundert SDF-Kämpfer in von SDF gehaltene Gebiete im Nordosten Syriens evakuierten. Die Lage in diesen Vierteln hat sich seitdem stabilisiert.
Von der Regierung geführte Militäroperationen, die von arabischen Stammesgruppen und lokalen Gemeinschaften unterstützt wurden, dehnten sich bis Mitte Januar 2026 auf Gebiete mit arabischer Mehrheit in Ost-Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zour und den südlichen Gouvernements Hassakeh aus, was zum raschen Zerfall der SDF führte. Die Kämpfe blieben begrenzt, da sich die SDF in Gebiete mit kurdischer Bevölkerung im Gouvernement Hassakeh und in Ayn al-Arab/Kobane (Gouvernement Aleppo) zurückzogen. Die Regierung übernahm anschließend die Verwaltungs- und Sicherheitskontrolle über zuvor von den SDF gehaltene Gebiete. Gemeinden mit arabischer Mehrheit begrüßten den Rückzug weitgehend, während Tausende kurdischer Einwohner in Gebiete flohen, die noch unter Kontrolle der SDF standen.
Obwohl am 18. Januar 2026 ein erstes Waffenstillstands- und Integrationsabkommen erzielt wurde, führten die anschließenden Verstöße gegen den Waffenstillstand zu weiteren Verhandlungen, die dazu führten, dass die Regierung und die SDF am 30. Januar 2026 ein umfassendes Waffenstillstands- und schrittweises Integrationsabkommen erzielten, das unter anderem Folgendes festlegte: Rückzug der SDF-Truppen in das äußerst nordöstliche Grenzgebiet des Gouvernements Hassakeh; Entsendung von Einheiten des Innenministeriums nach Hassakeh und Qamischli; die Bildung einer neuen Militärdivision, die aus drei Brigaden besteht, die sich aus SDF-Kämpfern zusammen mit einer separaten Kobane-Brigade innerhalb der Aleppo-Division zusammensetzen; die administrative Aufnahme von DAANES-Institutionen in staatliche Strukturen unter Beibehaltung der derzeitigen zivilen Beschäftigten; Bestimmungen über Bürger- und Bildungsrechte für Kurden; Am 16. Februar 2026 gab das syrische Innenministerium ehemaligen SDF-Mitgliedern bis Ende Februar 2026 die Möglichkeit, ihre Waffen abzugeben und sich einer Überprüfung zu unterziehen, um ihren Status zu regeln. Trotz der Besorgnis über mögliche kommunale Gewalt gab es keine Berichte über systematische Verletzungen durch Regierungssicherheitskräfte oder über interkommunale Zusammenstöße während dieser Militäroperationen, obwohl isolierte Vorfälle dokumentiert wurden, an denen sowohl Regierungskräfte als auch die SDF beteiligt waren. Zum Zeitpunkt des Schreibens ist die Umsetzung der Vereinbarung im Gange: Regierungssicherheitskontingente sind in Hassakeh und Qamishli eingedrungen, und ein kurdischer Gouverneur wurde für Hassakeh ernannt. Darüber hinaus hat die Regierung die Kontrolle über die Ölfelder und den Flughafen Qamishli übernommen und ist dabei, die Kontrolle über die Grenzübergänge zu übernehmen. Über wichtige politische und sicherheitspolitische Fragen wird noch verhandelt, darunter der Umfang der kurdischen Beteiligung an zentralen Institutionen, das Governance-Modell für kurdische Mehrheitsgebiete und das Ausmaß der lokalen Sicherheitsautonomie.
4) Transformation des Sicherheitssektors
Unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden die Armee, Geheimdienste und Sicherheitsbehörden, die Polizei und regierungsfreundliche Kräfte aufgelöst und eine allgemeine Amnestie verhängt. „Siedlungszentren“ wurden für ehemaliges Militär- und Geheimdienstpersonal eingerichtet, um Waffen abzugeben und ihren Status zu „regeln“ (Taswiya). Die konformen Personen erhielten vorläufige Dokumente, die ihren Status als Nichtkämpfer bestätigten. Einige verzichteten auf die Beilegung ihres Status unter Berufung auf die Angst vor Vergeltung, setzten sich der Gefahr einer Festnahme aus. Ab Oktober 2025 begann das Innenministerium in Lattakia, die vorläufigen Taswiya-Dokumente durch zivile Personalausweise zu ersetzen.
5) Abschaffung der obligatorischen Wehrpflicht
Die obligatorische Wehrpflicht – früher ein Schlüsselfaktor, der Männer im militärischen Alter zur Flucht aus dem Land veranlasste – wurde abgeschafft. Die neue Armee arbeitet ehrenamtlich und es gibt keine Berichte über die Zwangsrekrutierung.
6) Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen und Disziplin
Die ersten Bemühungen um die Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen im Rahmen des neuen Verteidigungsministeriums verliefen rasch mit begrenzten Überprüfungen. Mehrere Fraktionen behielten ihre ausgeprägten Loyalitäts- und Befehlsstrukturen bei, darunter Kämpfer mit dokumentierten Aufzeichnungen über Menschenrechtsverletzungen. Dies ermöglichte Fehlverhalten, schlechte Disziplin und missbräuchliche Praktiken, wie bei der Gewalt in den Küsten- und Westmittelregionen Anfang März 2025 und in Suweida im Juli 2025 nachgewiesen wurde. Seitdem wurden Fortschritte gemeldet, wobei Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht und Disziplin eingeführt wurden, 95 einschließlich der Festnahmen von Personen, die an Menschenrechtsverletzungen und Fehlverhalten beteiligt waren, 96 der Ersetzung bestimmter Armeeeinheiten durch allgemeine Sicherheitskräfte (im Rahmen des Innenministeriums) und der Umverteilung von widerspenstigen Einheiten aus Minderheitengebieten. Dennoch sind die anhaltende Präsenz harter und extremistischer Elemente und Lücken bei der Bereitstellung von Recht und Ordnung nach wie vor besorgniserregend.
7) Rekrutierung
Die Einstellung unter dem Verteidigungsministerium und dem Innenministerium ist im Gange, mit anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Überprüfungsverfahren. Ab Mitte 2025 haben die Behörden Schritte unternommen, um nicht-sunnitisches Personal, insbesondere Alawiten, in die Einheiten des Innenministeriums zu integrieren, um in lokalen Sicherheitsfunktionen zu dienen. Dazu gehörte die Wiedereinstellung von mehreren tausend überprüften ehemaligen Polizei- und Militärangehörigen.
8) Ehemalige Syrische Nationalarmee (SNA)
Fraktionen
Ehemalige SNA-Fraktionen, die zuvor de facto die Kontrolle über Afrin (Gouvernement Aleppo), Tal Abyad (Raqqa) und Ras al-Ayn (Hassakeh) ausgeübt hatten, wurden formell aufgelöst und in die neuen Sicherheitskräfte integriert, wobei mehrere Einheiten – darunter einige mit einer dokumentierten Geschichte schwerer Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten – in andere Teile Syriens verlegt wurden. In der Praxis blieben diese Fraktionen zunächst weitgehend intakt und operierten weiterhin mit einem gewissen Grad an Autonomie, und Berichte aus dem Jahr 2025 dokumentierten Missbräuche durch die verbleibenden ehemaligen SNA-Fraktionen in Afrin mit kurdischer Mehrheit, einschließlich physischer Angriffe, willkürlicher Verhaftungen, Folterungen, Plünderungen, Erpressungen und Eigentumskonfiszierung, die in erster Linie gegen Kurden gerichtet waren. Seit Anfang 2026 hat ihre Integration Berichten zufolge Fortschritte gemacht, obwohl Beobachter sich nicht einig sind, inwieweit sie abgeschlossen ist. Die Entsendung von Einheiten, die sich aus ehemaligen SNA-Fraktionen zusammensetzten, während die Regierung Anfang 2026 in ehemals von SDF gehaltene Gebiete expandierte, hat bei der kurdischen Bevölkerung zu Besorgnis und Angst geführt.
10) Aktivitäten von Da’esh und Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung
Da’esh stellt nach wie vor eine „dauerhafte Bedrohung“ dar, obwohl sie durch separat von den SDF und den Regierungstruppen durchgeführte Antiterroroperationen eingeschränkt werden. Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung Ende 2024 profitierte Da’esh von der Freilassung von mehr als 500 inhaftierten Kämpfern und der Beschlagnahme militärischer Ausrüstung, einschließlich schwerer Waffen und Raketen aus ehemaligen Regierungsbeständen. Sein Einsatztempo verlangsamte sich jedoch in den ersten Monaten des Jahres 2025, da es sich an das Umfeld nach dem Übergang anpasste; Seitdem hat Da’esh versucht, die neue politische Ordnung zu destabilisieren, indem Sicherheitslücken und sektiererische Spannungen ausgenutzt wurden.
Nach Angaben von ACLED blieb die Da’esh-Aktivität im Jahr 2025 „relativ moderat“, davon mit Operationen, die in erster Linie auf die SDF mit improvisierten Sprengkörpern, Morden und Hinterhalten abzielten. Das Middle East Institute dokumentierte 348 Da’esh-bezogene Vorfälle im Jahr 2025, was einem Rückgang um 50 % gegenüber 2024 entspricht, zusammen mit einem Rückgang der damit verbundenen Opfer um 76 % (183 Todesfälle im Jahr 2025 gegenüber 756 im Jahr 2024). Allerdings wiesen die Trends innerhalb des Jahres 2025 einen Aufwärtstrend auf, was auf ein potenzielles Wiederaufleben trotz des Rückgangs im Jahresvergleich hindeutet. Die Vereinten Nationen berichteten von mehreren Attentatsversuchen, die Da’esh und Saraya Ansar al-Sunnah (SAS, die weithin als Da’esh-Frontgruppe gilt) zugeschrieben werden und auf den syrischen Präsidenten und die Innen- und Außenminister abzielen. Über seine Kerneinsatzgebiete in der syrischen Wüste und im Nordosten Syriens hinaus hat Da’esh Zellen in städtischen Zentren in von der Regierung kontrollierten Gebieten rekonstituiert, was durch versuchte und erfolgreiche Angriffe und anhaltende Verhaftungen von Da’esh-Zellen belegt wird. Im Laufe des Jahres 2025 führten die Regierung und die SDF jeweils zahlreiche Anti-Da’esh-Operationen durch, während die von den USA geführte Global Coalition to Defeat Da’esh groß angelegte Luftangriffe auf Da’esh-Positionen im ganzen Land durchführte. Nach dem formellen Beitritt der Regierung zur Koalition im November 2025 deuteten Berichte auf eine Zunahme der Da’esh-Angriffe in von der Regierung kontrollierten Gebieten hin.
Die Sicherheitsentwicklung im Nordosten Syriens lief Gefahr, die Bemühungen gegen Da’esh zu untergraben, indem die Wahrscheinlichkeit von Massenfluchten aus Hafteinrichtungen erhöht wurde. 135 Um dieses Risiko zu mindern, verlegte die US-Regierung zwischen dem 21. Januar und Mitte Februar 2026 Tausende von Da’esh-Häftlingen aus Syrien in sichere Einrichtungen im Irak.
Das Al-Hol-Lager (Hassakeh Governorate), in dem Tausende von Personen, hauptsächlich Frauen und Kinder mit mutmaßlichen Da’esh-Verbindungen oder familiären Bindungen, festgehalten wurden, geriet am 20. Januar 2026 unter die Kontrolle der Regierung. Es wird berichtet, dass viele Einwohner das Lager während der unorganisierten Machtübertragung zu unbekannten Zielen verlassen haben, während andere in den Irak zurückgeführt oder in ihre Herkunftsgebiete in Syrien zurückgekehrt sind. Mehrere hundert Personen wurden in ein Lager im nördlichen Gouvernement Aleppo verlegt. Am 22. Februar 2026 kündigten die Behörden die Schließung des Al-Hol-Lagers an. Im Lager Roj, das weiterhin unter der Kontrolle der SDF steht, aber voraussichtlich auch schließen wird, verbleibt eine geringere Anzahl von meist Drittstaatsangehörigen. Bewaffnete Gegner der neuen politischen Ordnung – darunter Da’esh, SAS und ehemalige Mitglieder des Regimes – haben versucht, sektiererische Spannungen zu schüren, von denen jeder die Verantwortung für Angriffe auf religiöse Minderheiten beansprucht.
11) Explosive Kriegsreste (ERW)
Syrien ist eines der am stärksten von ERW kontaminierten Länder der Welt und birgt ernste Risiken, insbesondere für Landwirte und Kinder, und behindert die Rückkehr, den Wiederaufbau und die Existenzgrundlagen. Neue Feindseligkeiten, wie etwa im Nordosten Syriens, tragen weiterhin zur Kontamination mit ERW bei. Insgesamt geht die Zahl der Opfer von ERW zurück.
12) Menschenrechtslage
1) Rechtliche und institutionelle Entwicklungen
Die Regierung hat wiederholt ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Syrer bekräftigt. In der Verfassungserklärung vom März 2025 wurden wichtige Repressionsinstrumente der ehemaligen Regierung abgebaut, unter anderem durch die Abschaffung außergewöhnlicher Gesetze, die Aufhebung von Entscheidungen des Antiterrorgerichts und die Aufhebung sicherheitsbezogener¬ Beschränkungen in Bezug auf Zivil- und Eigentumsdokumente. Zu den Schritten in Richtung Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz gehören die Einrichtung unabhängiger nationaler Kommissionen für Übergangsjustiz und vermisste Personen, die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Übergangsjustizgesetz, und Untersuchungen zu Verstößen, die unter der ehemaligen Regierung begangen wurden, wobei einige Fälle an die Gerichte verwiesen wurden.
Massengräber werden nach wie vor entdeckt, und das Schicksal vieler Hunderttausender vermisster Personen – die vor allem der ehemaligen Regierung zuzuschreiben sind – bleibt unbekannt. Im Dezember 2025 bezeichnete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) die Gesamtaussichten Syriens als „sehr konstruktiv und positiv“.
a) Einbeziehung von Menschenrechtsmechanismen
Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Rechenschaftsmechanismen unter Beweis gestellt, darunter das OHCHR, die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICI), die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien (IIMP) und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (IIIM).
Die Verfassungserklärung sieht vor, dass die Rechte und Freiheiten, die in den von Syrienratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind, „ein integraler Bestandteil dieser Verfassungserklärung“ sind.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR), das zuvor verdeckt tätig war, hat ein Büro in Damaskus eröffnet und berichtet von größerer operativer Freiheit, verbessertem Zugang vor Ort und verbesserter Fähigkeit, Informationen zu sammeln, auch durch Koordinierung mit Regierungsbehörden.
b) Religionsfreiheit
Die Behörden haben sich öffentlich zur Achtung der Religionsfreiheit verpflichtet und bekräftigt, dass Syrien allen Syrern gehört, unabhängig von Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Sie haben versucht, religiöse Führer aus verschiedenen Religionsgemeinschaften einzubinden und Sicherheit für religiöse Gebäude zu bieten, auch während religiöser Feste.
2) Muster von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen und staatlicher Reaktion
Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen sind Regierungstruppen, angegliederte bewaffnete Gruppen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Missbräuche richteten sich unverhältnismäßig stark gegen Mitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.
Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.
Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche TäterMitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.
Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.
Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche Täter Zivilisten. 173 Massenverhaftungen fanden im Rahmen von Anti-Da’esh-Operationen und Rekrutierungsaktionen für den „Selbstverteidigungsdienst“ statt. Nach der Expansion der Regierung nach Nordostsyrien im Januar 2026 übernahm sie die Kontrolle über mehrere von der SDF betriebene Hafteinrichtungen, was zur Freilassung von Kindern und Personen führte, die ausschließlich aus politischen Gründen inhaftiert wurden.
Im Laufe des Jahres 2025 und bis 2026 wurde die obligatorische Rekrutierung in den „Selbstverteidigungsdienst“ fortgesetzt, ebenso wie die Rekrutierung von Kindern, trotz wiederholter Zusagen der SDF-Führung, die Praxis zu beenden.
Die SDF war auch an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt, einschließlich unrechtmäßiger Tötungen von Zivilisten und Angriffen auf zivile Infrastruktur.
3) Justiz, Inhaftierung und ordnungsgemäßes Verfahren
Das Justizsystem steht bei der Bekämpfung von Verstößen, die unter der früheren Regierung begangen wurden, sowie von anhaltenden Menschenrechtsverletzungen vor erheblichen Herausforderungen. Es ist besonders schlecht gerüstet, um schwere internationale Verbrechen zu verfolgen, da das Strafgesetzbuch Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verschwindenlassen nicht kriminalisiert, Folter und auch die Inhaftierungspraktiken geben nach wie vor Anlass zu großer Sorge. Berichte deuten auf eine längere Untersuchungshaft, schlechte Haftbedingungen, Folter und andere Formen der Misshandlung, Erpressung und Todesfälle in Haft hin, die unzureichend behandelt und keine Bestimmungen über die Befehlsverantwortung enthält. Die Justiz leidet auch unter einem Mangel an qualifiziertem Personal und unzureichenden rechtlichen, technischen und institutionellen Kapazitäten, die Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahrensgarantien bleibt inkonsistent.
Die Häftlinge werden in „großen Gefängnissen, großen Verhaftungen in riesigen Komplexen, die einst vom Nachrichtendienst Assads betrieben wurden, und kleineren Verhaftungen an Kontrollpunkten und Polizeistationen“ sowie in Hafteinrichtungen festgehalten, die früher von bewaffneten Gruppen verwaltet wurden. Die Gesamtzahl der Personen, die sich in Haft- und Haftanstalten befinden, ist nicht bekannt. Die Regierung hat über Verhaftungen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte wegen in Haft begangener Missbräuche berichtet.
Die Todesstrafe ist nach wie vor legal und wurde Berichten zufolge in einigen Strafsachen verhängt. Am 19. Februar 2026 erließ Präsident Sharaa ein Amnestiedekret, mit dem Begnadigungen und Strafermäßigungen für Personen gewährt wurden, die wegen bestimmter gewöhnlicher Straftaten verurteilt wurden. Das Dekret schloss ausdrücklich jeden aus, der wegen „schwerer Verstöße gegen das syrische Volk“ angeklagt war, ein Ausdruck, der weithin so verstanden wird, dass er sich auf Personen bezieht, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen und an schweren Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind.
4) Verantwortlichkeit für Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen
Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung haben laufende Sicherheitsoperationen zur Festnahme und Inhaftierung von Personen geführt, die zuvor oder derzeit mit dem ehemaligen Präsidenten, dem Militär und den Geheimdiensten/Sicherheitsdiensten sowie regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen in Verbindung standen. Festnahmen scheinen sich in erster Linie auf ehemalige hochrangige Beamte konzentriert zu haben, während ehemalige Soldaten, die ihren Status geregelt haben, Informanten und anderes Personal der unteren Ebene im Allgemeinen nicht zur Festnahme ins Visier genommen wurden oder nach kurzen Haftzeiten freigelassen wurden. Es gibt keine Berichte, die darauf hindeuten, dass die Mitgliedschaft in der inzwischen aufgelösten Baath-Partei allein oder eine vorherige Beschäftigung im öffentlichen Sektor – außer in leitenden Positionen – zu einer Festnahme führt. Darüber hinaus wurden ehemalige Regierungsmitglieder wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an Angriffen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten verhaftet, auch während der Ereignisse in der Küstenregion im März 2025. Während viele Häftlinge inzwischen freigelassen wurden, waren die Gründe für ihre Freilassung nicht immer transparent. Während die Festnahme, Inhaftierung und Verfolgung von Personen, die im begründeten Verdacht auf Straftaten stehen, legitim ist, müssen solche Maßnahmen mit den geltenden Gesetzen und den Garantien eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Einklang stehen. Es bestehen Bedenken hinsichtlich Verstößen bei Verhaftungen und Haftbedingungen. Viele Häftlinge befinden sich nach wie vor in längerer Untersuchungshaft, und nur eine kleine Anzahl ehemaliger Regierungsbeamter wurde bisher vor Gericht gestellt. Aus Berichten geht hervor, dass Verhaftungen willkürlich und mit erniedrigender Behandlung und exzessiver Gewaltanwendung einhergegangen sein können, Häftlinge wurden Berichten zufolge auch Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt, einschließlich Todesfällen in Haft.
Während sich die Behörden wiederholt gegen Vergeltungshandlungen ausgesprochen haben, wird berichtet, dass der Mangel an substanziellen Fortschritten bei der Rechenschaftspflicht für die von der ehemaligen Regierung begangenen Verstöße einige Personen dazu veranlasst hat, sich außerhalb des formellen Justizsystems zu rächen. Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden regelmäßig Vergeltungsangriffe auf Personen gemeldet, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen, darunter ehemalige niedrige Militär- und Zivilbeamte, Informanten, Soldaten und Milizionäre. Zu diesen Vorfällen gehören Entführungen, körperliche Angriffe und Tötungen, oft von nicht identifizierten Tätern begangen. Solche Angriffe treten sowohl als isolierte Vorfälle als auch als organisiertere Operationen auf, wobei Ziele manchmal in sozialen Medien angekündigt werden. Zu den Opfern von Vigilante-Gewalt gehören Personen aller religiösen Hintergründe. Die Berichte deuten auf einen Abwärtstrend bei diesen Vorfällen im letzten Quartal 2025 und bis 2026 hin.
Bürgerraum, politische Partizipation und Medien
Die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ist unter den neuen Behörden im Allgemeinen größer als unter der früheren Regierung, bleibt aber uneinheitlich und fragil. Es wurden einige Fälle von kurzfristiger Inhaftierung von Regierungskritikern, sowie Schikanen und physischen Angriffen durch lokale Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Unterstützer oder andere Personen gemeldet; jedoch gibt es keine Hinweise auf eine systematische Politik zur Unterdrückung von Kritik.
Organisationen der Zivilgesellschaft arbeiten mit größerer Unabhängigkeit als in der Vergangenheit. Zwar bestehen nach wie vor bürokratische Hindernisse und restriktive Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Registrierung und der Genehmigung von Tätigkeiten, doch wird berichtet, dass ihre Anwendung inkohärent ist. Die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung und Tätigkeit – insbesondere in Bezug auf Fragen der Sicherheit, der Rechte der Frau und des Missbrauchs von Minderheiten – variieren je nach Standort und Thema.
Es wird berichtet, dass das Fehlen klarer und konsequent angewandter Standards zur Selbstzensur beiträgt. Insbesondere Aktivistinnen haben über Diffamierung, Belästigung und rechtliche Einschüchterung im Internet berichtet, insbesondere wenn sie sich mit sensiblen Themen wie Frauen- und Minderheitenrechten befassen. Öffentliche Proteste gegen wirtschaftliche Missstände oder bestimmte Regierungsentscheidungen finden in der Regel ohne Einschränkungen statt.
Die politische Beteiligung ist nach wie vor begrenzt. Politische Parteien bleiben suspendiert, da bestehende Parteien aufgelöst wurden und noch kein neues Parteiengesetz erlassen wurde.
Die Pressefreiheit hat sich erheblich verbessert, da die Regierung die Überprüfungen vor der Veröffentlichung beendet, die Zensur aufgehoben und restriktive Pressegesetze der USA ausgesetzt hat. Mehrere im Exil lebende Journalisten und Medienunternehmen sind nach Syrien zurückgekehrt, und neue unabhängige Medienunternehmen haben ihre Arbeit aufgenommen. Die verbleibenden Risiken stammen hauptsächlich von nichtstaatlichen Akteuren und lokaler Unsicherheit. Die Behörden haben gelegentlich den Zugang zu Konfliktgebieten unter Berufung auf „Sicherheitsbedenken“ eingeschränkt und Journalisten ohne klare Rechtsgrundlage kurzzeitig inhaftiert. Laut dem Ausschuss zum Schutz von Journalisten (CPJ) scheinen diese Vorfälle eher isoliert als Teil einer systematischen Kampagne zu sein. Journalistinnen und Journalisten aus Minderheitengemeinschaften sind Berichten zufolge nach wie vor besonders gefährdet. Das Fehlen eines neuen Mediengesetzes lässt Journalisten und andere Medienschaffende ohne rechtlichen Schutz vor politischem Druck zurück, während der Zugang zu Informationen nach wie vor uneinheitlich ist und häufig von einzelnen Beamten und einer schwachen institutionellen Koordinierung abhängt.
7) Durchsetzung strenger islamischer Normen
In der Verfassungserklärung ist festgelegt, dass der Präsident muslimisch sein muss und dass die islamische Rechtsprechung die „Hauptquelle der Gesetzgebung“ ist. Sie garantiert auch die Glaubensfreiheit, respektiert alle „göttlichen Religionen“ und ermöglicht es Religionsgemeinschaften, ihre eigenen Familiengesetze zu befolgen und gleichzeitig die Gleichheit aller Bürger ohne Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Geschlechts zu bekräftigen. Eine Lösung der potenziellen Spannungen zwischen diesen Bestimmungen wurde jedoch noch nicht durch Rechtsvorschriften oder eine gerichtliche Überprüfung erreicht.
Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung haben verschiedene Akteure – darunter lokale Behörden, Personen, die mit Sicherheitseinrichtungen verbunden sind, bewaffnete Elemente und private Akteure – versucht, strengere Auslegungen islamischer Normen in Bezug auf die Kleidung von Frauen, die Vermischung von Geschlechtern und den Verkauf von Alkohol zu fördern oder durchzusetzen. Diese Bemühungen waren uneinheitlich und lokalisiert und spiegeln nicht die breitere Staatspolitik wider. In mehreren Fällen öffentlicher Gegenreaktionen haben dazu geführt, dass solche Maßnahmen zurückgezogen, nicht umgesetzt oder als unverbindliche „Beratung“ umformuliert wurden.
Obwohl Fälle von Belästigung und Missbrauch gemeldet wurden, bleibt das soziale Leben in vielen Bereichen weitgehend unverändert. Dennoch warnen Beobachter davor, dass die kumulative Wirkung dieser Verstöße auf die persönlichen Freiheiten die Gefahr birgt, „ein Umfeld zu schaffen, in dem die persönlichen Freiheiten eher von Ermessensspielräumen als von Gesetzen geprägt sind“. Teile der Gesellschaft – insbesondere Frauen, säkular gesinnte Syrer und Angehörige religiöser Minderheiten – berichten von erhöhter Unsicherheit und haben sich als Reaktion darauf an konservativere Verhaltensweisen angepasst.
8) Bewegungsfreiheit
Die Freizügigkeit hat sich im Allgemeinen verbessert, hängt jedoch weiterhin von individuellen Profilen, der geografischen Lage und den lokalen Sicherheitsbedingungen ab. Intermittierende Feindseligkeiten, konfessionelle Spannungen, Repressalien und Kriminalität schränken die Mobilität ein. Angehörige von Minderheitengemeinschaften – wie Alawiten, Drusen, Kurden und Beduinen – sind erhöhten Risiken ausgesetzt, wenn sie in Gebiete reisen, in denen sie eine Minderheit bilden oder in denen die kommunalen Spannungen hoch sind. Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden, schränken ihre Bewegungen häufig aus Angst vor Verhaftungen oder Repressalien ein. Sicherheitsmaßnahmen wie Checkpoints und vorübergehende Ausgangssperren schränken die Bewegungsfreiheit weiter ein.
In Gebieten, die de facto unter der Kontrolle der SDF stehen, beschränken Männer im militärischen Alter häufig ihre Bewegungen, um eine Zwangsrekrutierung in den obligatorischen „Selbstverteidigungsdienst“ zu vermeiden.
Die Bewegung wird auch durch Kontrollpunkte in Gebieten unter israelischer Militärpräsenz eingeschränkt.
Frauen im ganzen Land sind mit zusätzlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit Unsicherheit und diskriminierenden sozialen Normen konfrontiert. Frauen und Mädchen aus Minderheitengemeinschaften – insbesondere Alawiten – schränken ihre Bewegungen aufgrund erhöhter Entführungsängste ein. Millionen von Reiseverboten, die die ehemalige Regierung angeblichen Gegnern, Deserteuren und Wehrdienstverweigerern auferlegt hat, wurden aufgehoben oder sind im Begriff, aufgehoben zu werden. Personen, deren Namen noch nicht freigegeben wurden, können weiterhin Einschränkungen ihrer Freizügigkeit ausgesetzt sein.
9) Schlussfolgerung zur Verfügbarkeit von staatlichem Schutz
Angesichts der verfügbaren Informationen in diesem Kapitel über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, die von verschiedenen Akteuren, einschließlich Mitgliedern der Sicherheitskräfte der Regierung, begangen wurden, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin unter den formell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, Schutz zu bieten, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure der Gemeinschaft.
1.3.3. Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, 28.02.2026
9 Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025).
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
17 Rückkehr
Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „ go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „ arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „ Return under Duress“ [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] 458
beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien(UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar’aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).
1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. ausgegangen.
1.3. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 31 Jahre alt, verheiratet und hat zwei Söhne. Zudem ist er gesund und unbescholten.
Er wurde im Dorf XXXX , Gouvernement Daraa, geboren und wuchs auch dort auf. Des Weiteren hielt sich der Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2018, um einer Verhaftung durch die Assad-Regierung zu entgehen, in den nahe gelegenen Ortschaften XXXX und XXXX (jeweils 16-20 km von XXXX entfernt) auf, ehe er im Mai 2018 wieder nach XXXX zurückkehrte. Im Dezember 2018 reiste der Beschwerdeführer illegal über Idlib in die Türkei aus. Er absolvierte in Syrien sieben Schuljahre und arbeitete unter anderem als Schneider und Polsterer, in einer Gärtnerei und als Bauarbeiter. Am 05.02.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.3.2. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, das Gebiet rund um den Ort XXXX , und das gesamte Gouvernement Daraa standen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers unter der Herrschaft des Assad-Regimes. Davor war die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (auch) Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen die Assad-Regierung und des Bürgerkriegs und stand teilweise unter der Kontrolle von zur Assad-Regierung oppositionellen aufständischen Gruppierungen. Zum Entscheidungszeitpunkt bzw. seit dem Sturz der Assad-Regierung steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. das Gouvernement Daraa unter der Kontrolle der Übergangsregierung, die der mittlerweile aufgelösten HTS nahesteht. Die Assad-Regierung und Pro-Assad-Gruppierungen bzw. ehemals Verbündete oder die (ehemals) lokale bewaffnete Gruppe in der Provinz Daraa Achte Brigade unter Kommandeur Ahmad al-Awda haben dort keine Kontrolle mehr.
1.3.3. Der Beschwerdeführer steht, wie auch andere Angehörige seiner Familie, in Opposition zur Assad-Regierung. Er hat es verweigert, den Militärdienst für die Assad-Regierung zu leisten, und wurde deshalb wie sein Bruder XXXX von der Armee der Assad-Regierung gesucht. Der ebenfalls oppositionell zur Assad-Regierung eingestellte Bruder des Beschwerdeführers XXXX wurde im Jahr 2018 vom Assad-Regime verhaftet und in einem syrischen Gefängnis angehalten. Der Beschwerdeführer hat Syrien wegen der Assad-Regierung, insbesondere, weil er den Wehrdienst für diese nicht leisten wollte und nicht geleistet hat, verlassen. Er hat sich im Zeitraum 2018 bis 2020 in sozialen Medien kritisch gegenüber dem Assad-Regime geäußert.
1.3.4. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nicht alleinstehend: Die Familie des Beschwerdeführers, seine Frau und Kinder, sowie die Familie seiner Frau, seine Cousins und Cousinen mütterlicherseits (5 Cousins und 20 Cousinen), drei Onkel, zwei Tanten und sein Vater samt Frau leben im Heimatort XXXX , Syrien. Die Angehörigen sind nach dem Sturz der Assad-Regierung teilweise wieder dorthin zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie in Syrien ein gutes Verhältnis. Die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Jordanien. Nach dem Sturz der Assad-Regierung sind Cousins des Beschwerdeführers nach Damaskus gefahren, um nach dem inhaftierten Bruder des Beschwerdeführers XXXX zu suchen, er konnte jedoch nicht gefunden werden, vermutlich wurde er vom Assad-Regime getötet.
Abgesehen von Problemen mit der Strom- und Wasserversorgung und aufgrund der hohen Kosten für die Versorgung haben die in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine Probleme, etwa mit der Übergangsregierung Syriens oder anderen Akteuren, zu gewärtigen.
1.3.5. Der Beschwerdeführer ist kein tatsächlicher (politischer/religiöser) Gegner der Übergangsregierung oder ihr nahestehender Akteure/Gruppierungen und wird von dieser/diesen auch nicht als solcher oder als Person, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen (hat) oder mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung steht (stand), wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist bisher nicht ins Visier der Übergangsregierung, und/oder anderer Akteure/Gruppierungen in der Herkunftsregion geraten.
1.3.6. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet hat der Beschwerdeführer keinen Militärdienst für die Übergangsregierung oder einen sonstigen dort agierenden Akteur zu leisten, ist er keiner Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt und hat auch nicht mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien und die nach dem Fall der Assad-Regierung in Syrien entstandenen Macht- und Herrschaftsverhältnisse beruhen auf den in den Feststellungen genannten Länderinformationen zu Syrien, insbesondere jenen des UNHCR und der EUAA, zumal diesen Berichten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219) besondere Beachtung zu schenken ist. Es handelt sich um genaue, teilweise vor Ort erhobene und aktuelle Informationen aus nationalen und internationalen Quellen sowie Unionsquellen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln (zur hinreichenden Aktualität der Länderberichte vgl. auch VfGH 18.09.2025, E 1539/2025). Zudem wurde den Verfahrensparteien zur Lage in Syrien, insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers, anhand eines Teils der herangezogenen Länderinformationen, das Parteiengehör gewährt, wobei die Verfahrensparteien den Quellen nicht entgegentraten. Im Übrigen ist für den gegenständlichen Fall in den wesentlichen Punkten keine Änderung der Lage eingetreten.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den eingeholten Strafregisterauszügen und den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie aus den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers, gestützt durch die vorgelegten (syrischen) Urkunden/Dokumente sowie durch den persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte.
Zu: 1.3.1.: Es besteht kein Grund an der Identität des Beschwerdeführers, seiner (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit, seiner (sunnitisch-muslimischen) Religion und seiner Herkunft aus der dem Gebiet Daraa, im Umfeld des Dorfes XXXX , zu zweifeln. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen. Dass er gesund ist, hat er selbst angegeben. Der Beschwerdeführer hat stimmig und nachvollziehbar ausgesagt, dass er im Ort XXXX im Kreise seiner Familie aufgewachsen ist und, abgesehen von fluchtbedingten Aufenthalten in anderen Ortschaften im Raum Daraa, auch vor seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt hat.
Als Herkunftsregion/Herkunftsort des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442) ist daher das Gebiet des Ortes XXXX /Daraa zu bestimmen. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer so dargelegt. Dass einer Rückkehr dorthin rechtliche oder faktische Hindernisse entgegenstehen würden, wurde weder vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Zu 1.3.2.: Die Feststellung hinsichtlich der Kontrolle des Herkunftsortes bei der Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus den (von der belangten Behörde) festgestellten Länderberichten, diese deckt sich auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der seine Umzüge in diverse Dörfer gerade damit begründet hat, dass er sich jeweils in von der Opposition kontrollierte Gebiete begab, um sich dem Zugriff des Assad-Regimes zu entziehen.
Die aktuellen Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Sturz der Assad- Regierung, wonach nunmehr die Übergangsregierung dort herrscht, ergeben sich aus den festgestellten Länderberichten und wurden vom Beschwerdeführer weder in der zweiten Beschwerdeverhandlung noch nach schriftlichem Parteiengehör in Abrede gestellt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (wieder) in den Machtbereich der Assad-Regierung gelangen könnte. Auch der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das eine andere Sichtweise nahelegen würde. So gab der Beschwerdeführer in der letzten mündlichen Verhandlung auch selbst an, dass das Assad-Regime „nicht mehr an der Macht ist“.
Gleiches gilt für die Angabe des Beschwerdeführers in der zweiten Beschwerdeverhandlung, bezüglich „der dem Assad-Regime angehörenden“ Gruppe des Ahmed Al-Awda, der „noch immer da sei und mit den Russen“ zusammenarbeite und dessen Gruppe sich weigere, die Waffen an die neue Regierung abzugeben. Denn aus den Feststellungen zum Gouvernement Daraa ergibt sich, dass Mitte April 2025 die Übergangsregierung die in Daraa ansässige bewaffnete Gruppierung des lokalen Warlords Ahmad Al-Awda – die „Achte Brigade“ – in Busra Al-Sham übernommen hat und dieser sich im Februar 2026 der Autorität des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung unterstellt und anschließend Busra Al-Sham in Richtung Damaskus verlassen hat (vgl. auch EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Kapitel 1.3.2, (b) und 5.8.12., wonach die Achte Brigade und ihr Kommandeur Ahmed Al-Awda am 13.04.2025 ihre Auflösung, Entwaffnung und Bereitschaft zur Integration in das Verteidigungsministerium der neuen Regierung erklärt haben, eine dauerhafte Sicherheitspräsenz seitens der neuen Regierung etabliert wurde, welche die Kontrolle über die gesamte Region wieder übernahm und die schweren Waffen der Achten Brigade und sämtlicher sonstiger lokalen Fraktionen, die zuvor Teil des Zentralen Komitees der Provinz Daraa waren, beschlagnahmt hat).
Dass Anhänger von Ahmed Al-Awda in der Region aktiv blieben und einige Gruppen zwar nominell dem Verteidigungsministerium unterstanden, jedoch faktisch „auf halbautonome Weise“ agierten und die Autorität und Sicherheitspräsenz der Übergangsregierung Berichten zufolge umstritten und nicht vollständig gefestigt sind, vermag am Umstand, dass nach aktuellen Quellen das Gouvernement Daraa unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht und keine Anzeichen für eine Machtübernahme durch frühere oder andere Akteure bestehen, nichts zu ändern.
Zu 1.3.3.: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der ersten Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargelegt, dass er ein Gegner der Assad-Regierung ist, er wegen dieser und dessen Militärdienst Syrien verlassen hat, er und sein Bruder wegen Wehrdienstverweigerung auf einer Suchliste/Webseite der Assad-Regierung standen, er sich in sozialen Medien oppositionell zum Assad-Regime geäußert hat und sein Bruder vom Assad-Regime verhaftet und in einem syrischen Gefängnis angehalten sowie wahrscheinlich getötet wurde. Es gibt keinen Grund, die Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers anzuzweifeln, zumal diese im Einklang mit dem religiösen und familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und seiner Herkunft aus Daraa stehen und zum Teil mit Screenshots objektiviert sind.
Zu 1.3.4.: Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Syrien beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schlüsselte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft seine aktuell in Syrien lebenden Verwandten auf. So gab er insbesondere auch an, dass einige seiner Cousins nach dem Sturz des Assad-Regimes wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt seien. Ferner gründet die Feststellung, dass keiner der von ihm vorgebrachten noch in Syrien lebenden Personen konkrete Probleme, abgesehen von Problemen mit Strom- und Wasserversorgung und einer preislich angespannten Versorgungslage, hat, auf seinen glaubwürdigen Ausführungen in der zweiten Beschwerdeverhandlung, zumal er, bis auf mit der Familie seines Vaters, laufend in Kontakt mit den dort lebenden Verwandten, insbesondere mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, die derzeit bei den Eltern seiner Frau wohnen, ist. Einen familiären Konflikt mit seiner Familie in Syrien hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr lässt der vom Beschwerdeführer selbst angegebene familiäre Kontakt auf ein gutes Verhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Familie schließen. Der Beschwerdeführer ist somit in Syrien nicht alleinstehend und schutzlos. Dass die in Syrien lebende Familie des Beschwerdeführers Probleme mit der Übergangsregierung Syriens oder mit anderen Akteuren hat, wurde nicht vorgebracht.
Zu 1.3.5.: Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er ein (politischer/religiöser) Gegner der Übergangsregierung oder ihr nahestehender Akteure/Gruppierungen ist oder als solcher oder als Person, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen (hat) oder mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung steht (stand), wahrgenommen werden könnte, und es gibt auch keine Hinweise darauf. Eine (exil)politische Betätigung/Aktivität für die Assad-Regierung und/oder gegen die Übergangsregierung und/oder gegen den Islam hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dies steht mit seinen Angaben zu seiner oppositionellen Einstellung gegenüber dem Assad-Regime im Einklang. Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, aus welchem Grund auch immer, ins Visier der Übergangsregierung, und/oder (mächtiger) Akteure/Gruppierungen geraten ist. Derartiges wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Der Beschwerdeführer hat keine Haltung oder Kritik dargelegt, die von (machtausübenden) Akteuren in Daraa als „unislamisch“ bzw. „politisch oppositionell“ qualifiziert werden könnte. Substantiierte Hinweise, die auf eine tatsächlich beim Beschwerdeführer bestehende oder ihm unterstellte oppositionelle Gesinnung bzw. ablehnende Haltung in Bezug auf die Übergangsregierung oder die HTS oder Gruppierungen in Daraa schließen lassen, ergeben sich (daraus) nicht. Zudem lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten, dass jemandem, der Syrien vor dem Sturz der Assad-Regierung verlassen hat, grundsätzlich von der Übergangsregierung eine oppositionelle Einstellung unterstellt wird.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer der Übergangsregierung oder der HTS oder einer in Daraa agierenden Gruppierung widersetzt (hat) oder als solche Person wahrgenommen wird. Persönliche Kontakte, Probleme oder einen individuellen Bezug zur bzw. mit der Übergangsregierung, der HTS oder einer in Daraa agierenden Gruppierung, etwa zu bzw. mit verbliebenen Anhängern des Ahmad Al-Awda, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht zu ersehen. Außerdem gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen (aktuellen) Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Übergangsregierung, die HTS oder einen Akteur in Daraa und dafür, dass dem Beschwerdeführer ein solcher zugeschrieben werden könnte. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Gebiete der Opposition (so im Raum Daraa und nach Idlib) geflüchtet ist, um dem Zugriff des Assad-Regimes zu entgegen, und er (dort) von oppositionellen Gruppierungen (wie der HTS in Idlib) nicht verfolgt wurde, und auch die noch immer in Daraa wohnhafte Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit der Übergangsregierung, der HTS oder einer in Daraa agierenden Gruppierung hat bzw. hatte, klar darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer tatsächlichen oder ihm unterstellten gegnerischen Haltung oder abweichenden Überzeugungen Ziel von Angriffen oder Sanktionen sein wird. Dass bzw. warum der Beschwerdeführer von der Übergangsregierung, HTS oder einer Gruppierung in Daraa als oppositionell bzw. Andersdenkender/Gegner wahrgenommen werden und welchen Verfolgungshandlungen er aus diesem Grund ausgesetzt sein sollte, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
Überdies ist eine offene und aktive antiislamische und gegen die Übergangsregierung, HTS, eine in Daraa agierende Gruppierung oder die dortige Gesellschaft gerichtete Lebenshaltung und Lebensführung des Beschwerdeführers, anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm in den Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindrucks, nicht erkennbar. So hat der Beschwerdeführer in den Beschwerdeverhandlungen nicht vorgebracht, als Religionsbekenntnis nicht mehr den Islam zu haben und nicht mehr religiös und sunnitischer Moslem zu sein. Dass er vom Islam abgefallen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien im Kreise seiner Familie nach den arabisch-syrischen (religiösen) Traditionen auf. Dass er eine davon abweichende Lebensführung (in Österreich) umsetzen würde oder verinnerlicht hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und war auch in den Beschwerdeverhandlungen nicht erkennbar. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Lebensweise angenommen und verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Syrien verbreiteten gesellschaftlichen und religiösen Werten darstellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er sich bewusst und aus Überzeugung dafür entschieden hätte, sein Leben nicht mehr nach dem Islam und den in seinem Herkunftsstaat von seiner Volksgruppe gelebten gesellschaftlich-religiösen Traditionen auszurichten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass er gegen den Islam aktiv ist bzw. war. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer in Syrien als religiöse/moralische Vorschriften verletzend wahrgenommen wird und er deswegen mit Maßnahmen gegen ihn rechnen muss. Der Beschwerdeführer vermochte vom tatsächlichen Vorhandensein einer Gegnerschaft zur Übergangsregierung/HTS oder zu Gruppierungen in Daraa bzw. zum Islam und eines echten inneren Bedürfnisses, diese auszuleben und offen zum Ausdruck zu bringen, sowie vom Vorliegen eines unislamischen Lebensstils, der Aufmerksamkeit erregen und das Verfolgungsinteresse der Übergangsregierung, HTS, von Gruppierungen oder der Bevölkerung in Daraa erwecken würde, nicht zu überzeugen.
Auch eine (tatsächliche oder vermeintliche) Kollaboration mit bzw. Nähe zum Assad-Regime ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer gab nicht an, ein Anhänger der Assad-Regierung (gewesen) zu sein und diese zu unterstützen bzw. unterstützt zu haben, vielmehr machte er im Verfahren gegenteilig eine Verfolgung durch die Assad-Regierung geltend und gab an, deren Wehrdienst verweigert und sich regimekritisch zu dieser geäußert zu haben. Er machte auch deutlich, im syrischen Bürgerkrieg an keinen Kriegshandlungen in einer Armee/Miliz der Assad-Regierung teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat auch sonst kein Verhalten (seiner Familie) und keine (familiären) Umstände aufgezeigt, die auf eine ihm bzw. seiner Familie (unterstellte) Nähe zum Assad-Regime hindeuten würden. Vielmehr wird ihm angesichts des Umstandes, dass er und seine Familie, insbesondere sein Bruder, bereits Opfer der Verfolgung durch das Assad-Regime geworden sind, und sich der Beschwerdeführer außenwirksam kritisch gegen dieses Regime betätigt hat, eine abweichende Meinung und ein Naheverhältnis zur Assad-Regierung gerade nicht unterstellt werden. Auch wird er von der Übergangsregierung/HTS/einer Daraa-Gruppierung auch deshalb nicht als Befürworter des Assad-Regimes angesehen werden, weil er gerade auch wegen der Assad-Regierung das Land verlassen hat. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Übergangsregierung, die HTS oder eine Gruppierung in Daraa den Beschwerdeführer als oppositionell bzw. als der Assad-Regierung nahestehend ansieht und Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers hat. Zwar sind die Kriterien dafür, wer als der ehemaligen Regierung zugehörig gilt, unklar, aufgrund des aufgezeigten Profils des Beschwerdeführers liegt jedoch deutlich auf der Hand, dass er gerade nicht als Assad-regimenahe oder unterstützend wahrgenommen werden kann, zumal auch der Beschwerdeführer weder (politische, berufliche) Funktionen für das Assad-Regime etwa als Soldat, Sicherheitskraft, Geheimdienstmitarbeiter, Minister, Parlamentarier, Arzt oder Militärrichter, innehatte noch der alawitischen Gemeinschaft zugehörig war bzw. ist, konkrete Verbindung zur ehemaligen Regierung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer Ziel von den in den Länderberichten beschriebenen Vergeltungsmaßnahmen (Festnahmen, Tötung, Verschwindenlassen, Misshandlung, Entführung und soziale Ausgrenzung) wird. Im Übrigen führt eine bloße Parteimitgliedschaft in der Regel nicht zu gezielten Maßnahmen.
Zu 1.3.6.: Eine Gefahr der Einziehung des Beschwerdeführers in den Militärdienst, eine zwangsweise Rekrutierung oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die (Milizen der) Assad-Regierung, die Übergangsregierung, die HTS oder eine Gruppierung in Daraa kann nicht festgestellt werden. Eine derartige Gefahr besteht vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach die Syrische Arabische Armee noch von Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst wurde, in Syrien keine Wehrdienstpflicht mehr besteht bzw. eine solche auch schon vor dem Sturz des Assad-Regimes in den damals von der HTS beherrschten Gebieten in Syrien (Idlib, Aleppo) nicht bestanden hat, gewaltsame Rekrutierungen durch die (neuen) Machthaber (in Daraa) in der Regel nicht stattfanden und stattfinden, stattdessen auf freiwillige Meldungen gesetzt wurde und wird, wobei die Übergangsregierung sowie die HTS genug Zulauf zu ihren Milizen hat bzw. hatte, und eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren, gilt, nicht. Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst durch die Assad-Regierung und ihre Milizen sind zudem auch schon wegen der mangelnden Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer zu verneinen. Daher sind eine (zwangsweise) Einziehung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und sonstige Rekrutierung- oder Bestrafungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer in Daraa im Entscheidungszeitpunkt nicht plausibel und nicht zu erwarten (vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Im Kapitel III der StatusVO lauten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling wie folgt:
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;
f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdrucks, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
Der im Kapitel II genannte Art. 5 StatusVO lautet:
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(2) Beruht die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des internationalen Schutzes ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), der EMRK und der Charta vereinbar ist.
Gemäß Art. 6 der StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Aus der auf die StatusVO übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich: Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN; zum Erfordernis der individuellen Verfolgung vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/01/0244; zur erforderlichen Aktualität der Verfolgung vgl. etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Steht die drohende Verfolgung in keinem Konnex zu Konventionsgründen, scheidet die Zuerkennung des Asylstatus aus (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde. Gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.
3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
3.3.2.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und den beweiswürdigenden Erwägungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach der StatusVO nicht gegeben.
Damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, müssen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 StatusVO (Handlungen mit der asylrechtlich erforderlichen Verfolgungsintensität) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen und muss ein Zusammenhang zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen mit den Konventionsgründen bzw. den Verfolgungsgründen nach Art. 10 StatusVO bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO).
Ein darauf hindeutendes, ausreichend begründetes Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet und dies ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Der Beschwerdeführer erstatte kein überzeugendes Vorbringen, das Grundlage einer Prognose, dass er in Syrien Verfolgung zu erleiden hat, sein kann.
3.3.2.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Assad-Regierung (durch Militärdiensteinziehung, wegen Wehrdienstverweigerung, zwangsweise Rekrutierung, aufgrund einer [unterstellten] oppositionellen Gesinnung/Betätigung) stellt keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ dar, da diese im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist und es ihr daher an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des EUGH und des VwGH mangelt.
Da die Heimatregion/der Heimatort des Beschwerdeführers und die Rückkehrwege dorthin der Macht und der Kontrolle der gestürzten Assad-Regierung und ihrer Milizen entzogen sind, sind diese nicht in der Lage, auf den Beschwerdeführer zu greifen, woran eine vom Beschwerdeführer erlittene Vorverfolgung (im Sinne von Art. 4 Abs. 4 StatusVO), die Verhaftung/Tötung von Familienangehörigen durch das Assad-Regime oder bereits gesetzte Suchmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer, nichts ändern können. Aufgrund des Sturzes der Assad-Regierung unter Auflösung ihres Behörden-, Militär- bzw. Armee- und Geheimdienstapparates und des Nichtbestehens einer Militärdienstpflicht in Syrien besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer von von der Assad-Regierung ausgehenden Verfolgungshandlungen betroffen ist. Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist vielmehr nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).
Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung ist aufgrund der Lageänderung in Syrien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr hinreichend, da sich daraus im Zeitpunkt der Entscheidung keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Es liegen aufgrund der Lageänderung und des Sturzes der Assad-Regierung vielmehr nachvollziehbare stichhaltige Gründe vor, die gegen eine erneute bzw. drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Assad-Regierung sprechen.
Gleiches gilt für die Verfolgung von Seiten noch vor Ort befindlicher (bewaffneter) Anhänger bzw. Kräfte der gestürzten Assad-Regierung, so von Ahmed Al-Awda, der nach den Angaben des Beschwerdeführers mit Assad verbunden sei. Aus den festgestellten Länderberichten ergibt sich, dass sich die Bedrohungslage in Syrien seit dem Sturz der Assad-Regierung auch diesbezüglich grundlegend verschoben hat. Mit der Machtübernahme durch die sunnitisch geprägte Übergangsregierung, in der die sunnitisch-islamische HTS eine zentrale Rolle spielt, gelten nun gerade die alawitische/schiitische Bevölkerungsgruppe, die zuvor das Rückgrat der Assad-Regierung bildete, und (vermeintliche) Anhänger der Assad-Regierung als vorrangige Ziele von Vergeltungsakten, Drohungen und (Straf)Verfolgung. Da Ahmed Al-Awda und die Assad-Regierung und ihre Anhänger, Macht und Kontrolle in Syrien/Daraa verloren haben, sie nach den Länderberichten nur mehr begrenzt auf Unterstützung zurückgreifen können und dem zunehmenden Druck der Regierungstruppen ausgesetzt sind, was etwa zu ihrer Verhaftung und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, ist es im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich, dass Anhänger der Assad-Regierung in Syrien, die nunmehr selbst der Verfolgung ausgesetzt sind, oder die bewaffnete Gruppierung des Ahmad Al-Awda, der sich der Autorität des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung unterstellt und Daraa verlassen hat, in der Lage sind/ist, den Beschwerdeführer zu verfolgen, sodass es auch in diesem Zusammenhang an der Aktualität der Verfolgung und an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.
Ungeachtet dieser aus den Länderberichten hervorgehenden Fakten vermochte der Beschwerdeführer darüber hinaus bezüglich seines Vorbringens, dass die Gruppierung des Ahmad Al-Awda noch anwesend sei, nicht anzugeben, inwiefern er deshalb konkret gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage („instabil“), ohne – über pauschale Befürchtungen hinaus – substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, inwiefern gerade er individuell davon betroffen wäre, seine Aussagen blieben vage und allgemein gehalten. Mit seinem Vorbringen, etwa dass es keine Sicherheit gebe und er entführt werden könnte, vermochte er seine konkrete Gefährdung nicht aufzuzeigen. Auch angesichts des Umstands, dass der Großteil seiner Familie – einschließlich mehrerer Cousins – verfolgungsfrei im Heimatort des Beschwerdeführers lebt, fehlt es an einer plausiblen Grundlage für die Annahme einer Verfolgung durch die Gruppierung des Ahmad Al-Awda, oder anderer verbliebener Anhänger des Assad-Regimes. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Assad-Regime, verbliebene Anhänger dieses Regimes oder mit diesem verbündete Gruppierungen in Daraa den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bedrohen und ihm ernsthaft schaden werden bzw. können. Dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Kontakte, Probleme oder individuellen Bezüge zu bzw. mit einer in Daraa agierenden Gruppierung, etwa zu bzw. mit verbliebenen Anhängern des Ahmad Al-Awda, hat, verstärkt diese Einschätzung. Es besteht daher in Bezug auf diese Akteure keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt wird.
Da somit bereits die Gefahr von Maßnahmen der genannten Akteure gegen den Beschwerdeführer zu verneinen ist, braucht nicht mehr geprüft werden, ob diese an einen Konventionsgrund bzw. Verfolgungsgrund des Art. 10 StatusVO anknüpfen.
3.3.2.3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, in Syrien, in seiner Herkunftsregion bzw. auf dem Weg dorthin oder bereits bei der Einreise, asylrelevant ins Visier der Übergangsregierung, der HTS oder einer (anderen) Gruppierung/eines anderen (privaten) Akteurs in Daraa zu geraten und als politischer/religiöser Gegner oder aus anderen Konventionsgründen bzw. Gründen des Art. 10 der StatusVO verfolgt zu werden.
3.3.2.3.1. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risiko einer Verfolgung durch Militärdiensteinziehung/Zwangsrekrutierung/Wehrdienstverweigerung erweist sich im Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr aktuell, da es gegenwärtig keine Wehrdienstpflicht in Syrien gibt und Zwangsrekrutierungen und Sanktionen wegen Wehrdienstverweigerung tatsächlich nicht stattfinden, sodass Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Militärdienst/Kriegsdienst durch einen Akteur in Daraa (gerade) nicht zu erwarten sind.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Umstände dargetan, die ungeachtet der Tatsache, dass es zu keinen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst/Kriegstdienst in Syrien/Daraa kommt, auf eine persönliche Betroffenheit von solchen schließen ließen. Denn wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, weist der Beschwerdeführer keine oppositionelle politische/religiöse Gesinnung zur Übergangsregierung/HTS oder zu einer Gruppierung in Daraa auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannten Akteure ihn, wegen der Unterstellung einer abweichenden politischen/religiösen Anschauung, als Gegner betrachten. Es liegen keine persönlichen Kontakte, Probleme oder individuelle Bezüge des Beschwerdeführers zu den genannten Akteuren vor, sodass auch insofern nicht ersichtlich ist, weshalb diese ihn (als Bestrafungsmaßnahme) rekrutieren oder sanktionieren sollten. Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) oder (persönliche/familiäre) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Übergangsregierung, der HTS oder einer in Daraa agierenden Gruppierung geraten ist bzw. wird, ihren Angriffen/Menschenrechtsverletzungen/Repressalien ausgesetzt sein wird oder von ihnen zwangsrekrutiert oder anderweitig verfolgt wird, sind nicht zu erkennen.
Da daher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Militärdienst/Kriegsdienst gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Daraa (gerade) nicht zu erwarten sind, kann eine Prüfung des Vorliegens des für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Zusammenhangs nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO, ob der Beschwerdeführer Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität, etwa wegen der Weigerung, sich einer Militärdiensteinziehung/Zwangsrekrutierung zu beugen, oder aufgrund von Handlungen, sich einer Militärdiensteinziehung/Zwangsrekrutierung zu entziehen, aus relevanten Gesichtspunkten zu gewärtigen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, 28.02.2024, Ra 2023/20/0619), entfallen.
3.3.2.3.2. Es sind auch darüber hinaus keine Umstände ersichtlich, weshalb die Übergangsregierung, die HTS oder eine Gruppierung/ein (privater) Akteur in Daraa im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wahrscheinlich Verfolgungshandlungen gegen ihn setzen sollte oder würde. Eine von diesen Akteuren ausgehende Verfolgung stellt sich angesichts der speziellen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Verhältnisse in Syrien vielmehr als nicht plausibel dar. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer von von (privaten) Akteuren in Daraa ausgehenden Verfolgungshandlungen wahrscheinlich und zielgerichtet betroffen sein sollte. Es bestehen keine Hinweise, dass die genannten oder (private) Akteure in Daraa den Beschwerdeführer als politischen/religiösen Gegner/Andersdenkenden oder Unterstützer der Assad-Regierung ansehen oder aus anderen Gründen Interesse an seiner Verfolgung haben werden. Der Beschwerdeführer ist kein tatsächlicher politischer/religiöser Gegner der Übergangsregierung, der HTS oder einer Gruppierung/eines (privaten) Akteurs in Daraa und er hat keine Verhaltensweisen und keine Haltung in einer Art und Weise kundgetan oder verinnerlicht, die von diesen Akteuren als Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung aufgefasst werden könnten. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Akteure oder die syrische Gesellschaft das Handeln und die Gesinnung des Beschwerdeführers als politische oder antiislamische Aktivität und als hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem oder als Kollaboration mit der früheren Assad-Regierung und den Beschwerdeführer als politischen/religiösen Gegner oder sonstige missliebige, zu verfolgende Person ansehen (werden). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht wahrscheinlich aus Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen Ziel unverhältnismäßiger Repressionen/Bestrafungen/Angriffe sein wird. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und sein religiöser/persönlicher/familiärer Hintergrund sprechen (gerade) nicht dafür. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der nunmehrige syrische Regierungs- und Staatsapparat aus asylrelevanten Umständen (Konventionsgründen) nicht bereit wäre, dem Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen in Syrien Schutz zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich (wahrscheinlich), dass der Beschwerdeführer aus politischen/religiösen Gründen in unverhältnismäßiger Weise belangt oder behandelt wird und dass er von unverhältnismäßigen Maßnahmen, die an seine tatsächliche oder ihm unterstellte politische/religiöse (bzw. nichtreligiöse) Haltung anknüpfen, betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist bisher nicht in das Blickfeld bestimmter Akteure in Daraa geraten und es gibt keine Hinweise, dass dies im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Fall sein wird. Eine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne der StatusVO und der oben dargestellten Judikatur ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
Auch eine allfällige kritische politische und religiöse Meinung gegenüber den nunmehrigen Machthabern in Syrien vermag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu tragen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität aus in der GFK bzw. in der StatusVO genannten Gründen drohen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (etwaigen) moderaten Religionsausübung bzw. Nichtausübung des Islam ist nicht zu bejahen. Eine bloße Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, etwa aufgrund der Religion bzw. des religiösen Rechtssystems in seinem Herkunftsstaat, ist im Hinblick auf den erforderlichen Eingriff erheblicher Intensität für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet.
Das (frühere) brutale Vorgehen der HTS, etwa gegen oppositionelle oder religiöse Normen verletzende Personen, führt zu keiner anderen Beurteilung: Es wird nicht übersehen, dass Kämpfer verschiedener ehemaliger Rebellenfraktionen, etwa der HTS, trotz ihrer früheren Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen in die nunmehrigen syrischen Streitkräfte integriert wurden und diese auch teilweise noch immer schwere Menschenrechtsverletzungen begehen. Doch zielt(e) dieses Vorgehen den Länderinformationen zufolge insbesondere auf Alawiten, Kurden, Mitglieder der kurdischen Milizen/Parteien (SDF [PYD]/DAANES) und Personen ab, die sich ihnen (vermeintlich) widersetzen. Da der Beschwerdeführer keinem dieser Profile entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach bzw. bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien Eingriffen erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist im Fall des Beschwerdeführers auch eine Verfolgung bloß wegen seiner sunnitischen Religion gerade nicht zu erwarten. Dieser Umstand stellt nach den spezifischen Umständen dieses Falles vielmehr einen das Verfolgungsrisiko mindernden Faktor dar.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aus dem Ausland nach Syrien ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil nach den Länderberichten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der Behörden der Übergangsregierung erfahren und keine Fälle von Misshandlung oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert wurden, vielmehr die Begegnungen mit den syrischen Sicherheitsbehörden an den Grenzen als kurz und freundlich beschrieben wurden. Zudem werden bei der Einreise an offiziellen Grenzübergängen keine Bestechungsgelder oder Gebühren verlangt. Aus den Länderberichten ergibt sich auch, dass die Einreise mit einem syrischen Personalausweis problemlos möglich ist. Das Gesetz 18/2014 über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewandt. Missbräuchliche und ausbeuterische Praktiken im Rahmen der Einreise wurden beinahe zur Gänze abgeschafft und gestaltet sich die Situation bei der Einreise somit frei von Willkür. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Rahmen der Einreise ist für den Beschwerdeführer daher nicht ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund der festgestellten Länderberichte zur Aufhebung von von der Assad-Regierung ausgestellten Haftbefehlen und zur Amnestie bei Wehrdienstverweigerung kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass ein Aufscheinen des Beschwerdeführers auf einer Suchliste der Assad-Regierung wegen Wehrdienstverweigerung zu Maßnahmen gegen ihn bei einer nunmehrigen Rückkehr führen wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers frei von Verfolgung im Herkunftsort lebt bzw. Angehörige des Beschwerdeführers verfolgungsfrei dorthin zurückgekehrt sind.
3.3.2.5. Die allgemeine Situation in Syrien begründet im Fall des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, von dieser Situation bzw. von Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen konkret sowie persönlich/zielgerichtet aus Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen betroffen zu sein, besteht.
Zum einen erreichen die schlechten allgemeinen Bedingungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers insgesamt kein Ausmaß, das über die bloße Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einem dortigen Aufenthalt von Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen betroffen ist, hinausgeht. Auch wenn eine starke Betroffenheit bzw. Vulnerabilität der dortigen Zivilbevölkerung aufgrund der schlechten Bedingungen gegeben ist, führt diese aber noch immer nicht zu der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. dazu, dass abseits des von der belangten Behörde gewährten subsidiären Schutzes asylrechtlicher Schutzbedarf besteht. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen lassen sich keine Aktivitäten der in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers agierenden Akteure ableiten, die auf eine generelle, systematische Verfolgung von (sunnitischen) Einwohnern oder (der Familie) des Beschwerdeführers gerichtet sind.
So ist auch eine generelle, systematische Verfolgung von Einwohnern in Syrien bzw. in Daraa durch Israel/IDF nicht ersichtlich. Die Angriffe/Menschenrechtsverletzungen der IDF in Daraa erreichen kein Ausmaß, das über die bloße Möglichkeit, bei einem dortigen Aufenthalt davon betroffen zu sein, hinausgeht.
Zum anderen zeigte der Beschwerdeführer keine individuelle/persönliche und konkrete Betroffenheit bzw. Vulnerabilität auf. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass und warum ein dort agierender staatlicher oder privater Akteur oder Israel/IDF die Absicht haben sollte/sollten, gerade gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie vorzugehen. Dass konkret der Beschwerdeführer dort Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein wird, ist nicht ersichtlich und wurde im Übrigen auch nicht fassbar behauptet, es wurde lediglich eine allgemeine Gefahrenlage geltend gemacht, von der der Beschwerdeführer wie alle dort lebenden Personen betroffen ist. Dies ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber nicht ausreichend, da keine maßgebliche individuelle Verfolgungsgefahr aufgezeigt wird. Eine konkrete und persönliche sowie aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist bei einer Gesamtschau nicht ersichtlich. Bei Bedachtnahme auf die spezifischen Umstände dieses Falles sind gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund der allgemeinen Lage, etwa durch Israel/IDF, in Daraa daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Bezüglich der problematischen allgemeinen Lage in Syrien bzw. im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist zudem eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus den Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen nicht ersichtlich. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren derartigen Gründen, kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Die Maßnahmen der IFD in Syrien, die von Israel mit „dem Schutz der Bürger des Staates Israel“ gerechtfertigt werden, treffen die in Daraa lebende Zivilbevölkerung gleichermaßen, unabhängig von ihrer Nationalität, Rasse, Religion und politischen Gesinnung. Eine Verknüpfung des Vorgehens der IFD mit Konventionsgründen ergibt sich hingegen (gerade) nicht. Auch eine Verfolgung wegen des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe liegt nicht vor. Zum einen ist eine systematische (Gruppen-)Verfolgung syrischer Staatsangehöriger durch die IDF auf syrischem Staatsgebiet nicht zu bejahen, zum anderen gehört der Beschwerdeführer (als Bewohner eines Gebietes in Syrien, das von den IDF angegriffen wird) keiner Gruppe mit einer abgegrenzten Identität an, aufgrund derer sie auf syrischem Staatsgebiet als andersartig betrachtet werden würde und Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Eine relevante Bedrohung in Syrien aufgrund der schlechten allgemeinen Situation ist im Fall des Beschwerdeführers insgesamt spekulativ und nicht plausibel und daher nicht ausreichend, um seine (mögliche) Gefährdung und das Vorliegen einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit sowie des erforderlichen Zusammenhangs mit einem Verfolgungsgrund zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr einer persönlichen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen aufgezeigt; solches ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Es wurden bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien (insbesondere bezüglich der mangelnden Sicherheit und der schlechten Lebensverhältnisse und Zukunftsaussichten) vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung im Sinne der StatusVO dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine diesem selbst drohende individuelle, von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO ausgehende Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien aus Verfolgungsgründen untermauern.
3.3.2.6. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebensgeschichte und seines religiösen/persönlichen/familiären Hintergrundes gerade kein (in den aktuellen Länderberichten von UNHCR und EUAA beschriebenes) Risikoprofil, das eine Verfolgung als wahrscheinlich erkennen ließe, erfüllt. Auch bei Bedachtnahme auf die Einschätzung von UNHCR und von EUAA insbesondere darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten verschiedener Akteure als „oppositionell“ oder „unerwünscht“ betrachtet zu werden, niedrig ist, und religiös bzw. politisch motivierte Angriffe in Syrien stattfinden, bestehen im Fall des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser wahrscheinlich gefährdet ist, bei einer Rückkehr wegen der (ihm zugeschriebenen) politischen/religiösen Haltung oder aus anderen Verfolgungsgründen von einem in Syrien, in seiner Heimatregion, agierenden (staatlichen oder nichtstaatlichen) Akteur ins Visier genommen und verfolgt oder Opfer von unverhältnismäßiger Behandlung/Bestrafung zu werden.
Es besteht insgesamt kein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. auch VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0319).
Die allgemeine Geltendmachung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind oder allenfalls auch bei anderen Personen beobachtet wurden, ist zur Dartuung einer dem Beschwerdeführer selbst drohenden Verfolgung nicht ausreichend. Vom Beschwerdeführer wurde nicht hinreichend dargelegt, weshalb er in asylrelevanter Weise, nämlich in einem kausalen Zusammenhang zu einem Verfolgungsgrund, von den - unbestrittenen - Gewaltakten in seinem Heimatland voraussichtlich betroffen sein sollte. Er weist kein Profil auf und befindet sich in keiner Situation, aus dem bzw. aus der sich eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers aus einem der Verfolgungsgründe der GFK bzw. der StatusVO ableiten ließe.
Es sind keine Umstände erkennbar, die einen ernsthaften Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne der StatusVO darstellen würden. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist im Fall des Beschwerdeführers weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe, die sich vor Verlassen seines Herkunftslandes ereignet haben, noch aufgrund eingetretener Nachfluchtgründe iSv Art. 5 StatusVO zu bejahen. Eine Vorverfolgung (iSv Art. 4 Abs. 4 StatusVO) ist für sich genommen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Bei der konkreten im Beschwerdefall gegebenen Sachlage ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell und individuell drohen. Aus der geänderten Lage in Syrien ergeben sich nachvollziehbare stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute bzw. drohende Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen und die die Bedeutung bereits stattgefundener Ereignisse entkräften, sodass diesen keine entscheidende Beweiskraft mehr zukommt.
Somit sind weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die Verhältnisse in seinem Herkunftsland zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Verfolgungsgründen steht, geeignet. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass der Beschwerdeführer (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aus Verfolgungsgründen betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland ergibt angesichts der Lage in Syrien, insbesondere konkret in seiner Herkunftsregion, und seiner individuellen Situation bei einer Gesamtbetrachtung keine maßgebliche asylrelevante Bedrohung; dessen Furcht vor einer Verfolgung kann daher nicht als begründet im Sinne der GFK und der StatusVO angesehen werden.
3.4. Ergebnis:
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Mangels Vorliegens einer Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist die Beschwerde mit der Maßgabe der Spruchänderung abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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