IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde der XXXX vom 10.04.2026, vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX 2026, Zl FMA-GW1000.999/0006-GTF/2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge auch: belangte Behörde / „belB“ bzw. „FMA“) hat der XXXX bzw. XXXX (in Folge auch: A-Bank) mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt.
2. Am XXXX 2024 wurde über das Vermögen der A-Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das XXXX führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen XXXX .
3. Mit Schreiben an die belB vom XXXX brachte XXXX (in der Folge auch: beschwerdeführende Partei / „bfP“) einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG bzw. § 7 IFG ein.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2026 wurden der Antrag gemäß § 17 AVG (Spruchpunkt 1) und gemäß § 7 IFG zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).
5. Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX 2026 richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides.
6. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde durch Verfügung der Gerichtsabteilung (in Folge auch: „GA“) W137 ein neues Verfahren angelegt. Dieses wurde in weiterer Folge der GA W172 unter Zl 2343431-2 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
1.1. Die bfP war eine Kundin der A-Bank, FN XXXX .
1.2. Die belB hat der A-Bank mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt.
1.3. Am XXXX 2024 wurde über das Vermögen der A-Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das XXXX führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen XXXX .
1.4. Mit Schreiben an die belB vom XXXX 2025 brachte die bfP folgenden Antrag ein [kursive Einfügungen erfolgten durch das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: „BVwG“)]:
„II. Antrag auf Akteneinsicht
(1) Am XXXX 2024 untersagte die FMA der A-Bank per Mandatsbescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs, wodurch der Sicherungsfall ausgelöst wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Zahlungseinstellung im Geschäftsbetrieb der A-Bank angeordnet, was zur Folge hatte, dass (i) Kunden über Gelder auf ihren Konten nicht mehr verfügen konnten und (ii) Buchungen auf die Bezug habenden Konten auch nicht mehr durchgeführt wurden. Nach den standardisierten behördlichen Mitteilungen wurde die Koordination mit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) wegen von der FMA festgestellter AML-Mängel als Grund für diese Handhabung genannt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei den Behörden (FMA und A-FIU) Informationen und Aktenbestandteile vorliegen, die den Antragsteller als Kontoinhaber betreffen (ua zur behördlich veranlassten Zahlungs- bzw Transaktionssperre und zu etwaigen AML-Prüfungen).
(2) Der Antragsteller beantragt daher, seiner Rechtsvertreterin gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht (Übermittlung in digitaler Form) in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und den Antragsteller betreffenden Verfahrens zu gewähren.
Die Akteneinsicht umfasst insbesondere, jedoch ohne hierauf beschränkt zu sein:
(i) sämtliche behördlichen Maßnahmen, Anordnungen, Verfügungen und internen Verfahrensschritte, die zum Zahlungs- bzw Transaktionsstopp und zur Koordination zwischen den beteiligten Stellen hinsichtlich der Einlagen des Antragstellers geführt haben, einschließlich der zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen
(ii) die gesamte behördliche Kommunikation und Dokumentation zwischen Ihrer Behörde, der jeweils anderen Behörde (FMA bzw. A-FIU), der ESA und der A-Bank, einschließlich allfälliger Freigabe- oder Ablehnungsmitteilungen samt Begründungen und Aktenvermerken betreffend die Einlagen des Antragstellers
(iii) Unterlagen zu Anordnungen nach § 17 Abs 4 FM-GwG (Aufschub/Untersagung bzw. Freigaben) betreffend die Einlagen des Antragstellers, einschließlich allfälliger Verständigungen des Antragstellers als Kunde sowie der diesen Anordnungen zugrunde liegenden Meldungen und Prüfschritte
(iv) Nachweise über Übermittlungen von Kunden- und Transaktionsdaten betreffend den Antragsteller und seine Einlagen bei der A-Bank an andere Behörden/Einrichtungen (Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen, Kategorien der Daten/Empfänger, Zwecke der Verarbeitung), soweit verfahrensrelevant
(v) Bewertungen und Prüfberichte zu AML-Feststellungen im Zusammenhang mit der A-Bank und den Einlagen des Antragstellers, soweit sie den behördlichen Maßnahmen zugrunde liegen;
(vi) Unterlagen zur Bestellung und Tätigkeit der von der FMA eingesetzten Aufsichtsperson (soweit verfahrensrelevant), einschließlich etwaiger Weisungen und Anordnungen an die A-Bank im Vorfeld der Insolvenz, sofern diese die Einlagen des Antragstellers betreffen; sowie
(vii) allfällige Protokolle und Vermerke zur internen Mittelverwendung der A-Bank unmittelbar vor Insolvenzeröffnung, soweit diese für behördliche Maßnahmen maßgeblich waren und die Einlagen des Antragstellers betroffen haben.
III. Antrag auf Zugang zu Informationen
[…]
(2) Der Antragsteller beantragt daher, soweit den unter Punkt II. (2) lit (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu eben diesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG.
(3) Gegenstand des Zugangs zu Informationen mögen insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren sein, sofern eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht in diese verweigert wird.“
1.5. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt (kursive Einfügungen erfolgten durch das BVwG]:
„Spruch
Über die Anträge der bfP (Antragstellern oder AS), vertreten durch rk partners rechtsanwälte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, Österreich, vom XXXX 2025 auf bescheidmäßige Erledigung nachfolgender Anträge wird durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wie folgt entschieden:
1. Der Antrag (Punkt II. 2. lit (i) (vii)), die FMA möge der Rechtsvertreterin gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und die Antragstellerin betreffenden Verfahrens gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag (Punkt II. 3), die FMA möge - soweit den unter Punkt Il. (2) lit (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert wird, wird zurückgewiesen. […]“
1.6. Die bfP nahm in den vorliegenden Verfahrensakt keine Einsicht bei der FMA oder dem Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 06, und sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Beweis wurde zudem erhoben durch die Einsichtnahme in das offene Firmenbuch und in die offene Insolvenzdatei.
2.1. Die Feststellung, dass die bfP eine Kundin der A-Bank war, ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt und entspricht auch den Angaben der bfP.
2.2. Die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes der A-Bank ergibt sich aus der Pressemitteilung der belB vom XXXX , abrufbar unter: XXXX (abgerufen am 09.06.2026).
2.3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-Bank ergibt sich aus der Einsicht in die Insolvenzdatei, betrieben vom Bundesministerium für Justiz, abrufbar unter: XXXX (abgerufen am 09.06.2026).
2.4. Die Feststellung betreffend den Antrag auf Akteneinsicht ergibt sich aus der Einsicht in das Schreiben an die belB vom XXXX 2025.
2.5. Die Feststellung zum Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Bescheid selbst.
2.6. Die Feststellung unter Ziff II.1.6. ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zur maßgeblichen Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF, lauten:
„§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […]
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl Nr 532/1993 idgF, lauten:
„§ 70. (1) […]
(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
(Anm.: Z 1a aufgehoben durch BGBl I Nr 59/2014)
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs 1 Z 1 und 2 zustehen, hat
a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.
b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
3. Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen. […]“
3.3. Zum Verfahrensgegenstand:
3.3.1. Die Bestimmung der Sache des Verwaltungsverfahrens und des damit einhergehenden Umfangs der Entscheidungspflicht und der Entscheidungskompetenz bedarf der vorherigen Feststellung des Inhalts eines Antrags.
Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung. Anbringen sind nach dem Inhalt und dem erkennbaren Ziel des Einschreitens, nicht nach der Bezeichnung durch den Einschreiter zu werten. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Parteienerklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 38, mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
3.3.2. Der hier bekämpfte Bescheid weist zwei (getrennte) Spruchpunkte auf:
Mit Spruchpunkt 1 weist die belB den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2025 gestellten Antrag (Punkt II. 2. lit (i) (vii)), die belB möge der Rechtsvertreterin der bfP gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und die bfP betreffenden Verfahrens gewähren, zurück.
Mit Spruchpunkt 2 weist die belB den vom Beschwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom XXXX 2025 gestellten Antrag (Punkt II. 3.), die belB möge, soweit den unter Punkt II. (2) lit (i) bis (vii) der Schreiben vom XXXX 2025 genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert wird, zurück.
Während sich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides sohin auf die Gewährung der Akteneinsicht in das Aufsichtsverfahren gemäß § 17 AVG bezieht, stützt sich der dem bekämpften Bescheid in Spruchpunkt 2 zugrundeliegende Antrag der bfP vom XXXX 2025 auf § 7 IFG.
3.3.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag vom XXXX 2025 wurde hinsichtlich des Zugangs zu Informationen nach dem IFG ausdrücklich nur subsidiär gestellt (III.2. des ursprünglichen Antrags). Nur „soweit den unter Punkt Il. (2) lit (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, wird der Antrag subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG“ gestellt.
Die belB hat sohin im bekämpften Bescheid über Primär- und Eventualantrag in einem (gemeinsamen) Bescheid entschieden. Dabei handelt es sich um trennbare Sprüche, die nach der Geschäftsverteilung des BVwG unterschiedlichen Zuweisungsgruppen zuzuordnen sind.
Die Frage einer Parteistellung/Akteneinsicht in einem FMA-Verfahren fällt nach Anlage 1 der GV 2026 (Zuständigkeit der Zuweisungsgruppe FMA: „Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Informationsfreiheitsgesetz“) in die Zuweisungsgruppe FMA. Es handelt sich dabei auch um den Primärantrag, der auch nach der Struktur des IFG (§ 16 IFG – die Akteneinsicht stellt eine besondere Form des Informationszuganges dar) vorrangig zu behandeln ist.
Über die Zurückweisung des Antrags auf Informationserteilung nach dem IFG ist erst nach der Entscheidung über den Primärantrag (Akteneinsicht) zu entscheiden. Insofern bleibt das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides in der GA W137 zur Zl 2343428-1 anhängig.
Das hier gegenständliche Erkenntnis behandelt daher nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides wie auch die Frage der Rechtsverletzung mangels Behandlung des diesbezüglichen Antrags auf Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren.
3.3.4. In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belB einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist zudem Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belB ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
3.4. Zum Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG:
3.4.1. Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens jene Personen, die aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, regelt § 8 AVG nicht. Die Frage, wer in einem konkreten Verfahren Parteistellung hat, lässt sich daher nicht allein aus dem AVG beantworten, sondern muss aus den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Maßgeblich ist dabei der Gegenstand des Verfahrens sowie der Inhalt der anzuwendenden Normen. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich somit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152, mwN). Ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften reicht nicht aus, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).
Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht ist zudem, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (VwGH 16.02.2023, Ra 2023/03/0009; VwGH 04.12.2019, VwGH Ra 2019/12/0065, jeweils mwN).
3.4.2. Die bfP erblickt nun in dem Umstand, dass die belB die Zurückweisung lediglich damit begründet habe, dass Bankkunden in aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs 2 Z 4 BWG keine subjektiven Rechte zukommen und die bfP somit im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung habe, eine Rechtswidrigkeit.
Konkret hat die belB im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass § 70 BWG die Möglichkeit vorsehe, dass die FMA unter den darin genannten Voraussetzungen einem Kreditinstitut die Geschäftsführung gänzlich untersagen könne (§ 70 Abs 2 Z 4 BWG). Der Mandatsbescheid der FMA vom XXXX 2024 in dem gegen die A-Bank geführten Verfahren, sei auf dieser Basis ergangen und habe der A-Bank die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt (Bescheid S 5).
Die bfP als Kundin der A-Bank komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.
3.4.3. Bereits in seinem Erkenntnis zu G398/2015 ua vom 17.09.2015 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Konzessionsvoraussetzungen des § 70 BWG an ein Kreditinstitut richten und dem Schutz der Gläubiger dienen. Ein unmittelbarer Eingriff eines Gesetzes sei nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt sei, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der bfP nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtige und wenn der bfP kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehe (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Zur Frage des Schutzzwecks des Bankenaufsichtsrechts hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2021, G224/2021 ua) in weiterer Folge präzisiert, „dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient damit im Ergebnis auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.“
Dieser Auffassung ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt und hat sich zur Frage der Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG ist, festgehalten, dass der in § 70 Abs 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen ist und die Gesamtheit der Bankkunden meint. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten (VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251).
Die bfP als Kundin war deshalb zu Recht nicht Partei im Aufsichtsverfahren gegen die A-Bank. Sie hat daher mangels Parteistellung auch kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Untersagung der Geschäftsführung nach § 70 Abs 2 BWG. Für die von ihm mit der Beschwerde geforderte differenzierte Betrachtungsweise seiner – im Wesentlichen rein wirtschaftlichen – Interessen ist im Sinne der dargelegten Judikatur wie auch des Zweckes der relevanten Bestimmungen des BWG kein Raum.
3.4.4. Wie bereits ausgeführt, ist ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften nicht ausreichend, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).
Die bfPin ist es im konkreten Fall nicht gelungen, ein über ein bloß allgemeines, allenfalls wirtschaftliches Interesse hinausgehendes rechtliches Interesse darzulegen, das die Begründung der Parteistellung iSd AVG zu belegen vermag.
Es besteht daher im Ergebnis kein Recht der bfP auf Einsicht in gegenüber der A-Bank geführte Aufsichtsakten. Mangels Parteistellung der bfP erfolgte daher die Zurückweisung des hier gegenständlichen Antrages (Punkt 2. (i) bis (vii)) vom XXXX 2026 gemäß Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides zurecht.
3.5. Zur Frage der Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren:
Die bfP beantragte bei der FMA für den Fall, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt wird, auch eine Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren, konkret zur Frage der internen Kommunikation in der FMA.
Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist (spätestens) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche Umstände dies im konkreten Fall rechtfertigen (VwGH 11.05.2010, 2008/22/0284; 11.05.2016, 2013/02/0094, mwN). Eine unbegründete Verweigerung der Akteneinsicht wird im Allgemeinen - schon als Begründungsmangel - einen Verfahrensmangel betreffend die Sachentscheidung bewirken. Der Verfahrensmangel der nicht gewährten Akteneinsicht könnte aber dadurch heilen, dass im weiteren Verfahren - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt wird (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021, mit Verweisen auf VwGH 19.03.1998, 96/15/0005, insoweit zum Parteiengehör; das Recht auf Akteneinsicht steht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 17 Tz 1; VwGH 07.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg 17973 A/2010).
Hierzu hat die FMA der bfP aufgezeigt, dass Zugang zu Aktenbestandteilen bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren selbst im Wege der Akteneinsicht nicht zu erlangen wären, da sie auf Informationen betreffend die interne Willensbildung der FMA gerichtet sind, die selbst bei Anwendbarkeit des AVG gemäß § 17 Abs 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen wären.
Dies bemängelt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht annähernd substantiiert. Insbesondere stellte sie auch keinen Antrag auf Akteneinsicht in das vorliegende Antragsverfahren auf Akteneinsicht an das Bundesverwaltungsgericht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 21 Abs 1 VwGVG vorsieht, dass Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Damit sollen rein interne Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen werden; diese Anordnung entspricht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) der Vertraulichkeit von Vorbereitungen der Entscheidung und von Senatsberatungen (vgl. auch Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 21 VwGVG Rz 17). Nichts Anderes muss aber auch für die FMA als unabhängige Behörde gelten. Auch in diesem Fall muss die Behörde die Möglichkeit haben, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. § 17 Abs 3 AVG). Von einer diesbezüglichen Verletzung des Parteiengehörs der bfP durch die FMA aufgrund eines Verfahrensmangels ist deshalb bereits nicht auszugehen und wäre dieses durch das nunmehrige Beschwerdeverfahren entsprechend geheilt.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080). Gegenständlich war der vorliegend relevante Sachverhalt nicht strittig bzw die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausjudiziert.
3.7. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hier insb VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
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