Weder die befristete noch die unbefristete Feststellung eines Bedarfs an einer Krankenanstalt bewirkt per se ein "bestehendes
Versorgungsangebot ... bettenführender Krankenanstalten mit
Kassenverträgen". Bereits "bestehend" kann das Versorgungsangebot nämlich nur sein, wenn es von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Nichts anderes gilt für eine bereits erteilte Errichtungsbewilligung. Auch diese bewirkt nicht per se ein "bestehendes Versorgungsangebot ... bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen", verpflichtet sie doch den Bewilligungsinhaber nicht einmal, die geplante Anstalt tatsächlich zu errichten. Letzteres ergibt sich auch aus § 5 Abs. 7 KAG OÖ 1997, der normiert, dass die Landesregierung die Errichtungsbewilligung unter bestimmten Umständen zurücknehmen kann, wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung mit der Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt begonnen wird.