JudikaturVwGH

Ra 2019/12/0065 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2019

Das Verfahren gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979, in dem der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport über Antrag des zuständigen Bundesministers/der zuständigen Bundesministerin (hier: des Innenministers) die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen hat, zielt nicht auf die Erlassung eines individuellen Hoheitsaktes (Bescheides), sondern auf die Erstellung eines Bewertungsgutachtens ab. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beamte durch die Zurückweisung seines Akteneinsichtsbegehrens nicht in Rechten verletzt wurde. Zu beachten ist allerdings, dass für den Beamten die Möglichkeit besteht, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen, wobei die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch die für den jeweiligen Beamten zuständige Dienstbehörde trifft (vgl. VwGH 19.3.2003, 2002/12/0284).

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