Ein auf § 17 AVG gestützter Antrag auf Akteneinsicht erfordert das Vorliegen eines konkreten - etwa auf Bescheiderlassung zielenden - Verwaltungsverfahrens nach dem AVG (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149, und 28.3.2008, 2007/02/0325, zur Einsicht in einen Verordnungsakt sowie VwGH 24.3.1999, 96/12/0152, zur "generellen" Einsicht in einen Personalakt ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren).
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