Ra 2023/03/0009 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der insofern eindeutigen und klaren Regelung des § 12 Abs. 2 RStDG iVm § 8 Abs. 2 RechtspraktikantenG 1987 ergibt sich, dass einer Rechtspraktikantin oder einem Rechtspraktikanten lediglich mündliche Auskünfte über den wesentlichen Inhalt der über sie oder ihn verfassten Beurteilungen zu erteilen sind. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Einsicht in diese oder weitere Aktenstücke des Personalaktes wird mit diesen Bestimmungen gerade nicht eingeräumt.