Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 05.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.04.2025 gemäß § 137 BDG 1979 „die rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes PosNr: XXXX , Verwendung: XXXX , Wertigkeit VG/FG: XXXX , Truppennummer: XXXX , Orgplannummer: XXXX “.
Begründend führte er aus, aufgrund des mit Wirkung vom 01.02.2025 in Kraft getretenen Organisationsplanes sei die Positionsnummer von XXXX auf XXXX abgewertet worden. Dieser Umstand sei bei Betrachtung der Arbeitsplatzbeschreibung nicht nachvollziehbar, da das Aufgabenspektrum und der Arbeitsumfang sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Weise essentiell zugenommen hätten. Sodann führte er zu den zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten, insbesondere zu geänderten Gegebenheiten näher aus. Erwähnt wurde insbesondere die ihm zukommende Approbationsbefugnis. Im Hinblick auf diese Punkte sei aus seiner Sicht eine Abwertung der Positionsnummer von XXXX auf XXXX nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes XXXX gemäß § 3 DVG iVm §§ 6 und 73 AVG zurück.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Einnahme des neuen Organisationsplanes des XXXX mit Wirksamkeit vom 01.02.2025 von seiner bisherigen Verwendung abberufen und auf dem betreffenden Arbeitsplatz eingeteilt worden. Dieser Arbeitsplatz sei grundsätzlich mit Funktionsgruppe XXXX bewertet, für die Dauer der Einteilung des Beschwerdeführers jedoch mit Funktionsgruppe XXXX . Die zum Zeitpunkt der Einteilung am 01.02.2025 gültige Arbeitsplatzbeschreibung habe keine Approbationsbefugnis aufgewiesen. Mit 26.05.2024 sei eine neue Arbeitsplatzbeschreibung verfügt worden, in welcher unter Punkt 8. auch zur Approbationsbefugnis sodann ausgeführt worden sei. Eine Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes sei im Zuge der Änderung nicht vorgenommen worden.
Die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes werde nach Lehre und Rechtsprechung als zulässig erachtet, weil ein Beamter den Anspruch auf eine der tatsächlichen Tätigkeit entsprechende Bewertung des Arbeitsplatzes und ein allfällig daraus resultierendes Entgelt einer (höheren) Funktions- oder Verwendungsgruppe anders nicht geltend machen könne. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei jedoch immer, dass ein solcher Bescheid geeignet sei, ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis verbindlich zu klären, und dass diese Klärung für die Rechtsposition des Antragstellers tatsächlich relevant sei. Die Feststellung müsse geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern oder eine drohende Rechtsgefährdung abzuwenden.
Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Antrag auf die Feststellung gerichtet sei, der Arbeitsplatz gehöre (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe XXXX an. Ein darüber hinausgehendes Begehren sei nicht zu entnehmen. Der Arbeitsplatz sei für den Beschwerdeführer mit Funktionsgruppe XXXX bewertet, eine für allfällige zukünftige Arbeitsplatzinhaber geltende, ihn nicht betreffende Bewertung sei nicht relevant, sodass sich ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren als bloß theoretisch darstelle. Selbst eine dem Begehren entsprechende positive Feststellung brächte für ihn keine Verbesserung der Rechtsposition. Umgekehrt bewirke auch das Unterbleiben der begehrten Feststellung für ihn keinerlei Rechtsnachteil. Demnach fehle trotz grundsätzlicher inhaltlicher Zulässigkeit einer Feststellung die individuelle Antragslegitimation. In der vorliegenden Konstellation mangle es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse an der begehrten Feststellung, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass bei einer möglichen Verwendungsänderung aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes bzw. bei einer Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz von der im Organisationsplan hinterlegten Funktionsgruppe und nicht von der „ad personam Regelung“ ausgegangen werde. Es werde zwar dadurch der pekuniäre, nicht jedoch der persönliche Nachteil abgefedert, wodurch sehr wohl seine Rechtsposition erheblich geschwächt werde.
Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sollte nach den in der Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Tätigkeiten abgeleitet werden und nicht aufgrund einer Person, die diese Positionsnummer inne habe. Aus diesem Grund sei auch der Arbeitsplatz seit dem Jahr 2019 bis Februar 2025 mit der Funktionsgruppe XXXX bewertet worden. Eine Abstufung in die Funktionsgruppe XXXX sei daher trotz unveränderter Arbeitsplatzbeschreibung und trotz jährlich wachsendem qualitativem und quantitativem Mehraufwand nicht nachvollziehbar. Seine Approbationsbefugnis sei im Organisationsplan für die Positionsnummer dezidiert ausgeschlossen. Es sei daher notwendig, die Approbationsbefugnis auch im Organisationsplan zu hinterlegen. Eine positive Erfüllung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes sei ohne diese Befugnis nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht wolle daher in der Sache selbst entscheiden und seinem Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nachkommen.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 08.10.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.02.2025 von seiner bisherigen Verwendung abberufen und dem Arbeitsplatz XXXX , Wertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX * (Fußnote: Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 25. September 2024, GZ XXXX : Für die Dauer der Einteilung des Beschwerdeführers VerwGrp XXXX , XXXX ) in der Dienststelle XXXX , eingeteilt.
1.3. Mit Schreiben vom 23.04.2025 stellte er den Antrag gemäß § 137 BDG 1979 auf rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes.
1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde zuvor kein Parteiengehör gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten Verwaltungsakts getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides
3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN).
3.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamt:innen auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des innegehabten Arbeitsplatzes (siehe u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwN). Für den der Arbeitsplatzbewertung zugrunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0132 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem:der Arbeitsplatzinhaber:in im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraussetzt, um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen (VwGH 23.07.2025, Ra 2023/12/0132).
Ein Antrag eines:r Beamt:in, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Dem:r Beamt:in kommt (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit des innegehabten Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung des Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung des Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könne (VwGH 27.09.1005, 2000/12/0294).
3.5. Anders als die belangte Behörde es im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführt, vermag das Bundesverwaltungsgericht aus dem Antrag des Beschwerdeführers nicht herauszulesen, dass der Antrag auf die Feststellung gerichtet sei, der Arbeitsplatz gehöre (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe XXXX an. Der Antrag lautete explizit auf „rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit“ des sodann genau bezeichneten Arbeitsplatzes. Zwar führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass der Arbeitsplatz mit Wirkung von 01.02.2025 abgewertet worden sei. Sodann führt er zum Aufgabenspektrum am Arbeitsplatz aus, untermauerte dies mit Zahlen zum qualitativen und quantitativen Mehraufwand der letzten Jahre und verwies insbesondere auf die ihm zukommende Approbationsbefugnis. Abschließend gab er in seiner Begründung an, dass für ihn aus den genannten Gründen eine Abwertung des Arbeitsplatzes nicht nachvollziehbar und gerechtfertigt sei. Im gesamten Schreiben ist an keiner Stelle explizit angeführt, dass er eine Aufwertung des Arbeitsplatzes begehre.
Selbst wenn im Übrigen der Feststellungsantrag so zu deuten sei, eine bestimmte bessere Bewertung zu erreichen, was unzulässig ist, hätte die Behörde einen entsprechenden Antrag erst nach Ermöglichung einer Verbesserung durch den rechtlich unvertretenen Beschwerdeführer zurückweisen dürfen (vgl. u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN). Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, weswegen der Beschwerde stattzugeben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, dies unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Behörde möglich ist.