Geschäftszahl (GZ):
(bitte bei allen Eingaben anführen)W182 2328874-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, Zl. 1353533600/250786865, den Beschluss
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) brachte, nachdem ihrem Einreiseantrag nach § 35 AsylG 2005 stattgegeben wurde, im Bundesgebiet am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 13.01.2024, Zl. 135353600/232452158, wurde der BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
2. Mit dem als „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ betitelten Schreiben des Bundesamtes vom 12.06.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass am 12.06.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde, weil sich aufgrund des Regimewechsels in ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung ihres Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.
3. Am 08.08.2025 brachte die BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein, wobei die Ansicht vertreten wurde, dass die besagte Mitteilung als Bescheid zu qualifizieren wäre. Gleichzeitig wurde für die Beschwerde ein Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand eingebracht und dieser damit begründet, dass die 4 Wochen Frist für eine Erstattung der Beschwerde verstrichen sei, wobei als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung geltend gemacht wurde.
4. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, zugestellt am 25.08.2025, wies das Bundesamt die Beschwerde vom 08.08.2025 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung vom 12.06.2025– entgegen dem Beschwerdevorbringen – um keinen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung handle, gegen die gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig sei. Diese Verfahrensanordnung könne erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
5. Am 08.09.2025 stellte die BF beim Bundesamt gemäß § 15 VwGVG den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 04.12.2025 wurde der Vorlageantrag samt zugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag ergibt, wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der mit „Schriftsätze“ betitelte § 12 VwGVG lautet:
„§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.“
Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:
„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“
Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:
„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.11.2022, Zl. Ra 2022/08/0098).
„Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt, die das VwG - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat (vgl. VwGH 5.9.2022, Zl. Ra 2021/03/0084, Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde“ (VwGH 17.02.2023, Zl. Ro 2023/08/0001).
2.3. Im gegenständlichen Verfahren erhob die BF am 08.08.2025 Beschwerde gegen die Mitteilung vom 12.06.2025, woraufhin das Bundesamt die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung erließ, welche der BF am 25.08.2025 gemäß § 13 ZustG zugestellt wurde. Fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung stellte die BF am 08.09.2025 einen Vorlageantrag beim Bundesamt, wonach ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden soll.
Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht ein ursprünglicher Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026; VwGH 27.02.2019, Zl. Ra 2018/10/0052).
Das Bundesamt ging in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung in der Begründung der Zurückweisungsentscheidung davon aus, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, sondern um eine Verfahrensanordnung, die nicht gesondert anfechtbar ist.
Diese Ansicht erweist sich auch nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes als zutreffend (vgl. dazu etwa auch BVwG 06.11.2025, Zl. W259 2250032-4; BVwG 11.11.2025, Zl. W600 2313219-1).
Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 ist ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Bereits die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „formlos“ im letzten Satz von § 7 Abs. 2a AsylG 2005 widerspricht der Ansicht, dass für die Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein Bescheid vorgesehen wäre. Zudem lassen sich auch aus der Bezeichnung, der Form und dem Inhalt des konkreten Schreibens des Bundesamtes vom 12.06.2025 keine Anhaltspunkte ableiten, die eine Interpretation dieses Schreibens als Bescheid zulassen würden (zur Bescheidqualität vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0009). Vielmehr wurde das Schreiben – wie in § 7 Abs. 2a AsylG 2005 vorgesehen – auch ausdrücklich als „Mitteilung“ bezeichnet und enthält dementsprechend auch keinen Spruch oder eine Rechtsmittelbelehrung.
Was die in der Beschwerde angeführten Rechtsschutz-Erwägungen betrifft, ist im Übrigen auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 05.12.2025, Zl. E 2287/2025-15, vertretene Rechtsansicht zu verweisen, wonach nicht ersichtlich ist, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.
Da gegen eine Verfahrensanordnung kein eigenständiges – vom verfahrensabschließenden Bescheid losgelöstes – Rechtsmittel zulässig ist, fehlt der gegenständlichen Beschwerde gegen die Mitteilung der Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens die Legitimation iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Dabei ändert der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages nach § 15 VWGVG 2014 die Beschwerde bleibt (VwGH vom 05.09.2022; Ra 2021/03/0084).
2.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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