JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0098 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2022

Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 iVm. § 38 AlVG 1977 während des Bezugs von Krankengeld. Das Ruhen trat dabei ex lege ein (vgl. VwGH 18.7.2014, 2012/08/0289). Im Zeitraum des Ruhens des Anspruchs stand daher keine Notstandshilfe zu. Der Bezug des Krankengeldes und das damit eingetretene Ruhen nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 führte dazu, dass der - im Sinn des § 35 AlVG 1977 für 52 Wochen gewährte - Leistungsbezug nicht ausgeschöpft wurde. Vielmehr verlängerte sich die Anspruchsdauer um die Dauer des Krankengeldbezugs (vgl. VwGH 3.7.2002, 2001/08/0227).

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