BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) vom XXXX 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am XXXX .2025 gem § 9 Abs 1 Z 1 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsland Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
2. Mit Beschwerde vom 07.07.2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Schreiben vom XXXX 2025 nach Ansicht des Beschwerdeführers um einen Bescheid bzw. ein Dokument mit Bescheidqualität handle. Die Merkmale des Bescheides würden vorliegen. Die belangte Behörde habe mit dem Schreiben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bejaht und gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs 1 AsylG) nicht mehr vorliegen würden. Daher komme dieser Entscheidung rechtsgestaltende und rechtsfeststellende Wirkung zu. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass das Aberkennungsverfahren damit als eingestellt gelte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, XXXX , wies die Behörde die Beschwerde zurück. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzung zur Beschwerdelegitimation sei, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Bescheid erlassen worden sei. Aus der aktuellen Rechtsprechung folge jedoch, dass es sich bei der gegenständlichen Mitteilung des BFA über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, sondern um eine Verfahrensanordnung, gegen die keine abgesonderte Beschwerde im Verwaltungsverfahren zulässig sei.
4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 06.08.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuerkannt.
Mit „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:
„Es wird Ihnen mitgeteilt, dass am XXXX .2025 gem § 9 Abs 1 Z1 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich Ihres Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung Ihres Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holt aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und wird Sie dann auffordern, dazu und zu Ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Sie müssen weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten.
Hinweis: Bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens sind Sie jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.“
Diese Mitteilung weist nicht die Bezeichnung „Bescheid“ auf.
Im Kopf wurde als Adressat der Beschwerdeführer angeführt. Die Erledigung ist nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt gänzlich. Die Fertigungsklausel lautet: „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX Die Ausfertigung wurde weder persönlich unterfertigt noch mit einer Amtssignatur versehen.
Gegen diese Mittelung hat der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde erhoben und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung durchführen,
- den bekämpften Bescheid aufheben
- und aussprechen, dass das Aberkennungsverfahren damit als eingestellt gilt.
Die belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, Zl. XXXX , die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Mitteilung vom XXXX .2025, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.07.2025, der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025 und den Vorlageantrag vom 06.08.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Zu A):
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 07.07.2025
Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über 1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder 2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder 3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder 4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach dieser Verfassungsbestimmung setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.
Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet:
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
§ 58 AVG lautet:
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
§ 18 AVG lautet:
(1) ....
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
3.2. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Das von dem Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides:
§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist. In diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, das heißt zunächst der Spruch (§ 59 AVG), dann die Begründung (§ 60 AVG) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 2 und 3).
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere hervorzuheben, dass das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die belangte Behörde in diesem Schreiben ausführt, dass sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich auch aus der abschließenden Formulierung - „Sie müssen weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten.“ - des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Formulierungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). Auch die explizite Bezeichnung des Schreibens als „Mitteilung“ deutet darauf hin, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (noch) nicht über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers absprechen wollte.
Lässt der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, – wie im vorliegenden Fall – Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 6). Da das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , ebenfalls nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, liegt in Zusammenschau mit den oben dargestellten Ausführungen kein nach Art. 130 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.
Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages nach § 15 VWGVG 2014 die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde. Geht das Verwaltungsgericht also – in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung – davon aus, dass die Beschwerde unzulässig ist, hat es die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 05.09.2022; Ra 2021/03/0084).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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