JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0098 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2022

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom VwG abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Ein dies aussprechendes Erkenntnis ist - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu verstehen, als ob das VwG ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

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