Ra 2018/10/0052 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherungsleistungen gilt - sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/08/0004).