L507 2256858-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. 1289583302/211805538, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2025 und 07.08.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und stellte nach illegaler Einreise am 24.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 24.11.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte er aus, dass er drei Jahre eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe. Sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt und danach hätten ihre Familie und ihre Onkel davon erfahren, weshalb er mit dem Tod bedroht worden sei.
Am 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er in Kurdistan ein schönes Leben gehabt habe, bis er als Privatchauffeur gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe auch auf die Frau seines Arbeitgebers aufpassen müssen und kleine Arbeiten erledigt. Das habe er einige Zeit gemacht und dann den Sohn des Arbeitgebers kennengelernt. Sie seien dann öfter fortgegangen in verschiedene Lokale und hätten Alkohol getrunken. Der Sohn des Arbeitgebers, XXXX , habe ihn plötzlich geküsst und der Beschwerdeführer habe plötzlich ein Gefühl gehabt. Er habe aber eine Verlobte gehabt und mit der Familie gesprochen eine Familie gründen zu wollen. Als er von XXXX geküsst worden sei, habe er kein Interesse mehr an Frauen gehabt. Einmal seien XXXX und er fortgegangen und hätten dann außerhalb der Stadt Sex gehabt. Der Vater von XXXX sei plötzlich aufgetaucht und habe sie gesehen. Er habe beide zusammengeschlagen und den Beschwerdeführer am Körper und im Gesicht verletzt, weshalb der Beschwerdeführer zu einem Freund geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer sei dann dort angerufen worden, dass er angezeigt worden sei, weil er Gold und Geld gestohlen habe und getötet werden soll, wenn er erwischt werde. XXXX habe zum Beschwerdeführe gesagt, dass er in die Türkei gehen solle, weshalb er den Irak verlassen habe. Das habe der Beschwerdeführer seiner Verlobten sagen müssen. Er habe sie angerufen und ihr gesagt, dass er kein Interesse mehr an ihr habe. Sie habe ihn gefragt, was das soll. Sie hätten miteinander geschlafen und wenn ihre Familie das erfahre, werde sie getötet. Während dieses Telefongespräches sei der Onkel seiner Freundin in das Zimmer gekommen und habe alles mitgehört und die Freundin daraufhin geschlagen und geschimpft. Dann sei auf einmal der Kontakt unterbrochen gewesen. Warum wisse der Beschwerdeführer nicht, er sei jedoch gleich zur Bank gagangen und habe Geld abgehoben. Er sei dann mit dem Taxi direkt zur Grenze und in die Türkei gefahren.
2. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022, Zl. 1289583302/211805538, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das Vorbringen als nicht glaubwürdig.
Rechtlich führte das BFA aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1a FPG vorliegen würden.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.06.2022 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 05.07.2022 fristgerecht Beschwere wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben wurde.
4. Am 17.06.2025 und 07.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und auf die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er stammt aus XXXX nördlich der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX in der autonomen Region Kurdistan, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus samt eigener Landwirtschaft gelebt hat.
Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Schule, schloss diese ab und erlernte keinen Beruf. Nach dem Schulabschluss war er in der elterlichen Landwirtschaft, als Bauhilfsarbeiter in XXXX sowie als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft in XXXX tätig.
Am hat der Beschwerdeführer den Irak in Richtung Türkei verlassen und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er Ende November 2021 illegal einreiste und sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Im Irak leben der Vater, eine Schwester, drei Brüder sowie mehrerer Onkel und Tanten des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Vater betreibt eine Landwirtschaft. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers besuchten seine Geschwister noch die Schule.
Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen im Irak aktuell nicht in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.
In Österreich war der Beschwerdeführer von 27.03.2022 bis 18.05.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter. Von 07.07.2022 bis 05.07.2022, 05.08.2022 bis 31.01.2024, 12.07.2024 bis 31.07.2024, 01.02.2024 bis 03.07.2024 war bzw. ist der Beschwerdeführer seit 09.10.2024 laufend als Arbeiter beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Integrationsmaßnahmen oder einen Deutschkurs besucht und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.
Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich übliche freundschaftliche und soziale Kontakte.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist nicht Mitglied in einem Verein. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak oder im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder wäre.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX nahe der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , ist im Luftweg mit Linienflügen direkt nach XXXX ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.3. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).
Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024).
Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024).
Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024).
Quellen
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Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, S. 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007).
Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, S. 6).
Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).
Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel war es, die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt, durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt wurden zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022).
Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, S. 11).
Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, S. 7).
Gouvernement Erbil
Im September 2022 wurde in Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) zugeschrieben wird. Hierbei gab es keine Opfer zu beklagen (Wing 6.10.2022). Vier Raketen schlugen beim Dorf Tarawa ein (Sumaria 5.9.2022).
Im April 2023 wurden in Erbil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer forderten. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023). Im Oktober 2023 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um Angriffe auf den al-Harir-Luftwaffenstützpunkt in Erbil (Wing 6.11.2023). Im November 2023 wurden weitere 13 Angriffe pro-iranischer Gruppen verzeichnet (Wing 6.12.2023).
Auch im Jänner 2024 erfolgten in Erbil Angriffe pro-iranischer Gruppen, aber auch eines direkten Angriffs aus Iran. Sieben Drohnenangriffe trafen die Stadt, den Flughafen und den Luftwaffenstützpunkt al-Harir. Iran feuerte ballistische Raketen auf die Stadt Erbil ab, die angeblich auf ein israelisches Geheimdienstzentrum abzielten, aber ein Privathaus trafen (Wing 5.2.2024). Dieser Angriff forderte fünf Zivilisten das Leben (National 16.1.2024), weitere wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Erbil [Anm.: unterteilt in die Distrikte Erbil, Choman, Koya, Mergasor, Rawanduz, Shaqlawa und Soran, sowie den umstrittenen Distrikt Makhmour] von Juli bis Dezember 2022 329 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 54,83) [Anm.: abgesehen von den Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (5), und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen 39 bewaffnete Auseinandersetzungen, 242 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten (1), IEDs (17), Artillerie-/Raketenbeschuss (134), Luft-und Drohnenangriffe (90), 34 Demonstrationen (31 friedlich verlaufende, drei mit Interventionen) und zehn Fälle von "strategischen Entwicklungen". Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Erbil von Juli bis Dezember 2022 drei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 0,5). Hierbei kamen keine Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es ebenfalls 785 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 65,42) [abgesehen von "change to group/activity" (10), "others" (2), "agreement" (1) und "headquarters or base established" (1)]. Diese umfassten 47 bewaffnete Auseinandersetzungen, 644 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter IEDs (8), Artillerie- und Raketenbeschuss (170) und Luft-/Drohnenangriffe (465), 66 Demonstrationen (62 friedlich verlaufende, eine mit Intervention, eine mit Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten, eine gewalttätige und ein Fall von Mobgewalt), 16 Fälle von strategischen Entwicklungen und zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Erbil 254 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 127) [abgesehen von "change to group/activity" (1)] verzeichnet. Der überwiegende Anteil, nämlich 210 Vorfälle gehen auf Angriffe der türkischen Streitkräfte auf Ziele der PKK zurück, die selbst wiederum für elf Angriffe auf türkische Ziele verantwortlich ist. Die Iranischen Revolutionsgarden haben in einem Fall einen Angriff auf irakisches Staatsgebiet ausgeführt. Der Islamische Widerstand ist für sechs Angriffe auf US-Ziele verantwortlich. Sechs weitere Drohnenangriffe wurden durch die USA abgefangen. Darüber hinaus wurden 15 friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Erbil wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 29 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,8), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Es wurden auch 15 Demonstrationen verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen, es bei dreien jedoch zu Interventionen kam. Bei drei Vorfällen handelte es sich um iranische Militärinterventionen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 48 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4) registriert. Darunter waren sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Weitere Vorfälle umfassen 19 Demonstrationen und Proteste, von denen 18 friedlich blieben, während eine gewalttätig war. Der IS war für einen Angriff auf Polizisten verantwortlich. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Ab Oktober kam es in zwei Fällen zu Luft-/Drohnenangriffen des sogenannten Islamischen Widerstands im Irak gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5) verzeichnet, darunter fünf friedliche Demonstrationen. In einem Fall handelte es sich um einen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarde auf ein Ziel in Erbil Stadt, bei einem weiteren um einen Angriff des sogenannten Islamischen Widerstands (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Koya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei der Vorfälle handelt es sich um friedliche Demonstrationen, bei den übrigen drei um Luft-/Drohnenangriffe der Iranischen Revolutionsgarden auf Ziele der Demokratischen Partei Kurdistan‑Iran (DPKI) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer. Weitere Vorfälle umfassen neun friedliche Demonstrationen sowie Zwischenfälle, die sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen. In zwei Fällen handelte es sich auch um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). Jänner und Februar 2024 sahen sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,5), allesamt friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Makhmour [Anm.: umstritten] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter 16 friedliche Demonstrationen. Bei einem Vorfall handelt es sich um einen Angriff des IS, sieben weitere waren Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen gegen die Aufständischen. Darüber hinaus wurden drei türkische Angriffe gegen Ziele der PKK verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 40 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) durch den IS, wobei es zumindest ein ziviles Todesopfer gab. Auch zwei weitere Zwischenfälle, eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der PMF-Shabak-Miliz und eine mit Sicherheitskräften, werden dem IS zugeschrieben, der in drei anderen Fällen zum Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte und Peshmerga wurde. Es wurden auch 29 Demonstrationen verzeichnet, wovon 28 friedlich verliefen. Bei einer Demonstration wurde jedoch exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt. Türkische Streitkräfte werden für zwei Luft-/Drohnenangriffe verantwortlich gemacht (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Makhmour zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest (ACLED 3.2024).
Im nördlichen Distrikt Mergasor [Anm.: teils umstritten. ACLED zählt den Distrikt Mergasor zum Distrikt Rawanduz. Hier wird Mergasor allerdings eigens ausgewiesen. Ein Teil der verzeichneten Vorfälle fand auch an einem Ort mit dem Namen az-Zibar statt, welcher im Distrikt Mergasor liegt] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 23 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,83). Alle standen im Zeichen des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK und YJA STAR (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es handelte sich überwiegend um türkische Angriffe auf Ziele der PKK. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Rawanduz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 243 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 40,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) ohne Opfer. Die beiden Fälle werden der PKK und den iranischen Streitkräften zugeschrieben. Es wurde auch eine friedliche Demonstration registriert. Die überwiegende Anzahl der verzeichneten Vorfälle stehen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK. Der Türkei werden 100 Vorfälle zugeschrieben (Luft-/Drohnenangriffe, Raketen-/Artilleriebeschuss und bewaffnete Auseinandersetzungen), dem Iran 55 Fälle. Bei 84 Zwischenfällen handelt es sich um Angriffe der PKK und YJA-STAR gegen türkische Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 602 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 50,17). Wiederum stehen fast alle der registrierten Zwischenfälle in Verbindung mit dem Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, der auf irakischem Staatsgebiet ausgetragen wird. Darunter waren drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es bei einem Zwischenfall auch Todesopfer gab. Zwei dieser Vorfälle gehen auf Angriffe der Türkei zurück, der insgesamt 532 Zwischenfälle zugeschrieben werden. Der PKK und YJA-STAR wiederum werden 56 Vorfälle zugeschrieben. Es wurden sieben friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden 221 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 110,5), die allesamt im Zusammenhang mit dem Türkei-PKK-Konflikt stehen. Dem türkischen Militär werden 210 Angriffe auf PKK-Ziele zugeschrieben, während elf Angriffe auf türkische Ziele der PKK und YJA STAR zugeschrieben werden (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shaqlawa wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Es handelte sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK sowie um eine bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen und Sicherheitskräften (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer, eine friedliche Demonstration und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Ab Oktober folgten auch 19 Luft-/Drohnenangriffe gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5). Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um Drohnenangriffe des sogenannten Islamischen Widerstands auf US-Ziele, bei den übrigen sechs Vorfällen konnte das US-Militär weitere Angriffe vereiteln (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Soran wurde im Jahr 2023 ein Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08) (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Es handelte sich dabei um friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Gouvernement Dohuk
Im Juli 2022 wurden in Dohuk zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben werden. Hierbei gab es keine Opfer. Es handelte sich dabei um den Einsatz von Drohnen gegen türkische Militärstützpunkte im Gouvernement (Wing 4.8.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dohuk [Anm.: unterteilt in die Distrikte Amediya, Dohuk, Semile, Zaxo, Akre (umstritten), Bardarash (umstritten) und Shekhan (umstritten)] von Juli bis Dezember 2022 1.918 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 319,67). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type": "headquarters or base established" (zwei), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) registriert, wobei in beiden Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Des Weiteren wurden 754 Luft-/Drohnenangriffe, 704 bewaffnete Auseinandersetzungen, 405 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 15 IED-Angriffe verzeichnet. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert und 37 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.218 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 680 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Weitere sechs Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben. Bei fünf Vorfällen handelt es sich um Angriffe von Milizen auf türkische Ziele. In acht Fällen griffen Peshmerga PKK-Ziele an (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.739 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 228,25). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity" (12) "headquarters or base established" (3) und "other" (2)]. Es wurden in dem Zeitraum drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) registriert, wobei in keinem der Fälle Zivilpersonen zu Tode kamen. Des Weiteren wurden 1.261 Luft-/Drohnenangriffe, 604 bewaffnete Auseinandersetzungen, 813 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 14 IED-Angriffe verzeichnet. 42 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 2.724 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 2.149 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 575 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Bei einem Vorfall handelt es ich um einen Angriff einer Miliz gegen ein türkisches Ziel. Weitere fünf Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und irakischen Sicherheitskräften zugeschrieben. Acht weitere Vorfälle umfassen Aktionen von Sicherheitskräften. In einem Fall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Dohuk 562 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 281) verzeichnet [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity" (2) "headquarters or base established" (2) und "other" (1)]. Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. In 501 Fällen handelte es sich um türkische Angriffe auf und bewaffnete Auseinandersetzungen mit PKK-Kräften, während 55 Angriffe auf die PKK und YJA-STAR zurückgehen. Alle bis auf einen, der gegen KDP-Peshmerga gerichtet war, richteten sich gegen türkische Streitkräfte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Amediya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 1.881 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 313,5), darunter eine friedliche Demonstration. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.195 Fälle, während 671 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Die Türkei wurde darüber hinaus in sieben Fällen das Ziel von Angriffen durch diverse Milizen und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. In sieben Fällen sind Peshmerga gegen PKK-Ziele vorgegangen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.710 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 225,83). Mit 2.706 Zwischenfällen ist der überwiegende Anteil der Vorfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückzuführen. Der Türkei werden 2.136 Vorfälle zugeschrieben, der PKK und YJA-STAR 570. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 553 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 226,5). Bei 496 dieser Vorfälle handelte es sich um gegen PKK-Ziele gerichtete Aktionen (Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffe und bewaffnete Auseinandersetzungen) der türkischen Streitkräfte. 55 Angriffe gegen türkische Ziele, überwiegend bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch Artilleriebeschuss, werden der PKK und YJA-STAR zugeschrieben. Zwei weitere Vorfälle werden nicht identifizierten Gruppen zugerechnet (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dohuk wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 vier Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es in beiden Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen beiden handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen. PKK-Kämpfer haben in einem Fall türkische Kräfte, im anderen Asayish angegriffen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und ein Polizeieinsatz und ein friedlicher Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen türkischen und PKK-Kräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Semile wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Zwischenfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Stammeskonflikt handelte (ACLED 22.9.2023). Auch 2023 war es ein Vorfall (monatlicher Durchschnitt von 0,08), wobei es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Zaxo wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), wovon fast alle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückgehen. So ist die Türkei für 20 Angriffe verantwortlich, die PKK für sieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Zwölf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, fünf der PKK und YJA-STAR. Die Türkei wurde auch durch eine Miliz attackiert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Es handelte sich hierbei um zwei friedliche Demonstrationen und vier türkische Angriffe auf PKK-Ziele (ACLED 3.2024).
Gouvernement Sulaymaniyah
Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vgl. Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vgl. NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vgl. National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023).
Im Jänner 2024 erfolgten in Sulaymaniyah ein Angriff, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Sulyamaniyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Chamchamal, Darbandokeh, Dokan, Kalar, Mawat, Penjwen, Pshdar, Qaradagh, Ranya, Saidsadiq, Sharazur, Sharbazher und Sulaymaniyah, inklusive dem offiziell herausgelösten Halabja] von Juli bis Dezember 2022 125 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,83). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (zwei), der hier herausgenommen wurden, da er keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfasst. Der "event type" "disrupted weapons use", ist hingegen enthalten]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) registriert, wobei in vier Fällen Zivilisten ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Zwei Angriffe werden dem IS zugeschrieben. 30 Vorfälle gehen auf den Türkei-PKK-Konflikt zurück, acht weitere auf die militärische Intervention Irans gegen iranisch-kurdische Oppositionsgruppen. Es wurden auch 66 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 60 friedlich verliefen und sechs mit Interventionen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 124 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10,33). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (drei)], darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,08), wobei in acht Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Ein Vorfall wird dem IS zugeschrieben, bei 64 handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele, in einem Fall um einen iranischen Angriff. Des Weiteren wurden 142 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 139 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und in einem Fall exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sulaymaniyah 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 36) verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurden 51 Demonstrationen registriert (50 friedliche, eine mit Intervention). Bei zwölf weiteren Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele. Die übrigen Vorfälle werden diversen staatlichen, nichtstaatlichen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Chamchamal wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), wobei es sich in fünf Fällen um friedliche Demonstrationen handelte. Ein Fall von Raketen-/Artilleriebeschuss wird Iran zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, wovon sechs als friedlich kategorisiert wurden und es bei einer zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten kam. Sieben Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Darbandokeh wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 32 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 31 Demonstrationen, davon 30 friedlich verlaufend und eine mit Intervention (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dokan wurden im Jahr 2023 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um einen Luftangriff der Türkei sowie um fünf friedliche Demonstrationen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kalar wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) und 15 friedliche Demonstrationen. Der IS wird für zwei Angriffe verantwortlich gemacht (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 15 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und zwölf friedliche Demonstrationen. Dem IS wird ein Zwischenfall zugeschrieben. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche sowie teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6), davon waren elf friedliche Demonstrationen. Beim Letzten handelte es sich um einen Vorfall mit einer Landmine aus einem früheren Konflikt (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Penjwen wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter drei friedliche Demonstrationen. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelt es sich um Luftangriffe der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Es handelte sich dabei um neun friedliche Demonstrationen und um zwölf türkische Luftangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung von türkischen Polizeikräften mit der PKK (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Pshdar wurde zwischen Juli und Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 31 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Der Türkei werden neun Zwischenfälle, überwiegend Luft-/Drohnenangriffe, zugeschrieben, ein weiterer Zwischenfall nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter sieben friedliche Demonstrationen und drei Vorfälle, bei denen türkische Militär- und Polizeikräfte gegen PKK-Ziele vorgingen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ranya wurden von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Bei sechs Vorfällen handelt es sich um türkische Angriffe gegen PKK- und YRK-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und fünf friedliche Demonstrationen. Bei neun Vorfällen handelte es sich um türkische Luftangriffe (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und drei Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK-Ziele (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sharbazher wurden von Juli bis Dezember 2022 20 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Bei 16 handelte es ich um Angriffe der Türkei, bei zwei um iranische Angriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es sich überwiegend um türkische Luftangriffe handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben, ein weiterer nicht identifizierten militärischen Streitkräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sulaymaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 42 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Bei 16 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 20 friedlich verliefen, sechs mit Interventionen. Fünf Vorfälle werden den iranischen Streitkräften zugeschrieben, einer den türkischen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 55 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,58), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Darüber hinaus wurden 32 friedliche Demonstrationen verzeichnet. Elf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, während sich die übrigen Zwischenfälle auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden 25 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Bei einem dieser Fälle handelte es sich um den Mord an einem im Exil lebenden Mitglied der Demokratischen Volkspartei in der Türkei (HDP), mutmaßlich durch den türkischen Geheimdienst (MIT). Der Mord fand in einem Restaurant in Sulaymaniyah Stadt statt. Bei 18 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention. Es wurden auch zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK registriert. Weitere Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Gouvernement Halabja
In Halabja wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Halabja acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), wobei es sich allesamt um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024).
Quellen
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WKI - Washington Kurdish Institute (11.5.2021): Turkey has the largest presence in Iraq and is occupying more lands, https://dckurd.org/2021/05/11/turkey-presence-in-iraq/, Zugriff 18.9.2023
Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel "Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak" und "Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)"].
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 24.8.2023
DAbr - Driver Abroad (o.D.): Iraq; Iraq Car Rental and Driving in Iraq (and Kurdistan), https://driverabroad.com/countries/driving-in-the-middle-east/iraq/, Zugriff 24.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023
IINA - Iraq International News Agency (23.11.2022): Iraq’s international airports, https://www.iina.news/infographic-iraqs-international-airports/, Zugriff 25.8.2023
Kirkuk Now - Kirkuk Now (4.2.2020): Mosul International Airport closed for six years, https://kirkuknow.com/en/news/61385, Zugriff 24.8.2023
Mohammed/Jaff/Schrock - Hemin Mohammed, B.S., M.S., Ph.D., Dilshad Jaff, MD, MPH, Steven Schrock Ph.D., P.E., F.ITE (9.2019): Transportation Research Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780 originRegion=eu-west-1 originCreation=20220209104814, Zugriff 24.8.2023
NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 24.8.2023
Shafaq - Shafaq News (16.10.2022): Iraq inaugurates new Kirkuk International airport, https://shafaq.com/en/Iraq-News/Iraq-inaugurates-new-Kirkuk-International-airport, Zugriff 12.2.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Zeidel/al-Hashimi - Dr. Ronen Zeidel, Hisham al-Hashimi (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]
Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)
Die Kurdistan Region Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 20.3.2023).
Einwohner der KRI können generell ohne Einschränkungen in die anderen Gouvernements der KRI einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise (Civil Status ID Card (CSID) oder Unified ID Card (UNID)) vorlegen (UNHCR 11.2022, S.5). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen (USDOS 20.3.2023). Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Für eine Einreise in das Gouvernement Dohuk benötigen Personen von außerhalb der KRI, unabhängig von ihrem ethno-konfessionellen Profil, eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte). Diese erhalten sie nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements. Personen, die länger als 30 Tage im Gouvernement bleiben wollen, müssen sich an den Asayish und den Mukhtar (Leiter der lokalen Verwaltung) des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten möchten, um den Aufenthalt zu legalisieren (UNHCR 11.2022, S.5).
Für eine Einreise in das Gouvernement Erbil benötigen Araber und Turkmenen, die nicht aus der KRI stammen, eine Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte) nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish, die für 30 Tage gültig ist. Bei einer Einreise über den internationalen Flughafen von Erbil müssen sie sich binnen 48 Stunden bei den Asayish melden, so sie beabsichtigen, länger als diese Frist im Gouvernement zu bleiben. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Kurden, Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen können unter Vorlage ihrer Identitätsnachweise ohne Einschränkungen in das Gouvernement Erbil einreisen (UNHCR 11.2022, S.5).
Bei einer Einreise in das Gouvernement Sulaymaniyah erhalten irakische Araber und Turkmenen nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am Einreisekontrollpunkt des Gouvernements eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung in Form einer Touristen-Besucherkarte. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Personen, die über den Flughafen von Sulaymaniyah einreisen, erhalten keine Touristen-Besucherkarte, sondern müssen sich an die Asayish und den Mukhtar wenden, wenn sie im Gouvernement bleiben wollen. Irakische Kurden von außerhalb der KRI dürfen ohne Einschränkungen in das Gouvernement Sulaymaniyah einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise vorlegen. Jesiden werden in der Praxis genauso behandelt (UNHCR 11.2022, S.6).
Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 28.10.2022, S.19). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 28.10.2022, S.19; vgl. UNHCR 11.2022, S.12-13).
Für eine Niederlassung ist in allen Gouvernements der KRI eine Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden erforderlich, ungeachtet des Profils bzw. der Herkunft der Person. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus ehemals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden unter Umständen stärker kontrolliert und erhalten manchmal keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Sicherheitsgenehmigung oder laufen Gefahr, auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes von 2005 (Gesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005) willkürlich festgenommen und inhaftiert zu werden (UNHCR 11.2022, S.6).
Iraker aus den anderen Gouvernements der KRI können sich in den Gouvernements Erbil und Dohuk, nach Überprüfung durch die Asayish-Behörde und Anmeldung beim Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen, ihre Wohnungskarten übertragen oder neu ausstellen lassen. Sobald die Wohnungskarte übertragen oder ausgestellt wurde, können Identitätsnachweise erhalten oder neu ausgestellt werden und kann die Übertragung der Registrierung für das öffentliche Verteilungssystem (Public Distribution System, PDS) beantragt werden. Sie haben Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung, können eine Beschäftigung aufnehmen und eine Wohnung mieten oder kaufen (UNHCR 11.2022, S.12-14). Im Gouvernement Sulaymaniyah können zwar Wohnungs- und PDS-Karten übertragen werden, für die Ausstellung oder Verlängerung von Identitätspapieren müssen KRI-Bürger jedoch in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.15).
Für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung in einem der KRI-Gouvernements muss sich jede Person von außerhalb der KRI, unabhängig ihrer ethno-konfessionellen Herkunft, in dem Viertel in dem sie sich niederlassen möchte, beim lokalen Asayish-Büro registrieren lassen und beim Mukhtar anmelden (UNHCR 11.2022, S.13-15). Nur in Dohuk ist eine Bürgschaft notwendig, wobei, bei Bestand eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch der Arbeitgeber als Bürge fungieren kann. Bei Personen, die eine Wohnung mieten, kann der Mietvertrag anstelle eines Bürgen vorgelegt werden (UNHCR 11.2022, S.13).
Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar (UNHCR 11.2022, S.14-15; vgl. USDOS 12.4.2022), abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.2022, S.13).
Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen von außerhalb der KRI dürfen sich in Erbil aufhalten, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen. Sie haben sich jedoch beim lokalen Asayish und dem Mukhtar anzumelden (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah gelten für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI dieselben Regeln wie für KRI-Bürger (UNHCR 11.2022, S.15).
Alleinstehende arabische und turkmenische Männer und Personen ohne Arbeits- oder Mietvertrag erhalten in allen Gouvernements nur eine auf 30 Tage begrenzte, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung. Angesichts dieser kurzen Gültigkeitsdauer haben diese Personen im Allgemeinen Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden (UNHCR 11.2022, S.14). Wenn sie jedoch eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen können, können sie eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung beantragen, doch werden nur wenige Anträge bewilligt (UNHCR 11.2022, S.14, 16). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 28.10.2022, S.19). Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung haben das Recht auf Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNHCR 11.2022, S.13-16).
Eine Übertragung der Wohnungskarte in das Gouvernement Dohuk ist nur für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI, nicht aber für Angehörige anderer ethno-konfessioneller Gruppen möglich. Für die Ausstellung und Erneuerung von Identitätspapieren und für ihren PDS-Zugang müssen jedoch alle weiterhin in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.13). Im Gouvernement Erbil ist eine Übertragung der Wohnungskarte für keine Personengruppe von außerhalb der KRI möglich (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah ist wiederum eine Übertragung von Wohnungs- und PDS-Karten möglich, auch für arabische und turkmenische Familien von außerhalb der KRI (UNHCR 11.2022, S.16).
Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von Binnenvertriebenen (IDPs) und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 20.3.2023). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die Kurdische Regionalregierung (KRG) kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsangestellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizenmehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Verteilung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und ab 2017 vierteljährlich zugeteilt (SP-UNDP 8.11.2023).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten (IMF 3.3.2024).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert (WB 1.6.2022). Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat einen Rückgang des Wachstums des irakischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufgrund von Ölförderkürzungen durch die OPEC+ und der Unterbrechung der Pipeline mit der Türkei vorausgesagt. Der IWF stellte jedoch fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit des Irak trotz dieser Herausforderungen erholt. Der Fonds geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne dem Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird (ECOME 20.12.2023).
Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Gestützt durch höhere öffentliche Ausgaben und eine solide landwirtschaftliche Produktion dürfte das reale BIP außerhalb des Ölsektors 2023 um 6 % gewachsen sein, nachdem es 2022 zum Stillstand gekommen war. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5 % im Januar 2023 auf 4 % zum Jahresende zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung vom Februar 2023 zurückzuführen ist. Die Leistungsbilanz wird voraussichtlich einen Überschuss von 2,6 % des BIP aufweisen, und die internationalen Reserven stiegen auf 112 Milliarden US-Dollar (IMF 3.3.2024).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023). Das Wirtschaftswachstum wird sich den Projektionen zufolge bei einer expansiven Finanzpolitik fortsetzen. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 erholen (IMF 3.3.2024).
Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3 % im Jahr 2022 auf 15,6 % im Jahr 2023 (Stand Dezember) (TE 2024).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S. 27-29).
Einer weiteren von der Staatendokumentation beauftragten Umfrage (n = 612) in Bagdad, Basra und Mossul von 2023 zufolge sind 35 % ständig erwerbstätig, während 20 % Gelegenheitsjobs haben. 12 % der Umfrageteilnehmer sind arbeitslos bzw. arbeiten derzeit nicht, während 13 % eine Ausbildung absolvieren. 20 % sind Hausfrauen. Der Geschlechtervergleich zeigt, dass 40 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 31 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten, aber nur 5 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten ist bei den weiblichen Befragten (76 %) höher ist als bei den männlichen Befragten (40 %). Dagegen ist der Anteil der Tagelöhner bei den Männern (44 %) höher als bei den Frauen (4 %). 10 % der männlichen Befragten sind teilzeitbeschäftigt, während dies bei 15 % der weiblichen Befragten der Fall ist. 3 % sowohl der männlichen als auch der weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitstellen, während 3 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten als Saisonarbeiter tätig sind. Was die Art der Beschäftigung angeht, so sind 51 % der ständig oder gelegentlich Erwerbstätigen (n = 341) Vollzeitbeschäftigte, während 12 % Teilzeitbeschäftigte sind. 3 % aller erwerbstätigen Befragten haben mehrere Teilzeitbeschäftigungen, und 2 % arbeiten als Saisonarbeiter. 32 % bezeichneten sich als Tagelöhner (STDOK 2023, S.13-18).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung von 2021 zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).
Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2). Mit Stand Mai 2023 sind etwa 1,2 Millionen Iraker unzureichend ernährt, während für rund 2,5 Millionen Iraker die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch ist. 2,5 % der unter-fünfjährigen Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen, 9,9 % sind chronisch unterernährt (WFP o.D.).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge schaffen es 40 % der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen (Bagdad 44 %, Basra 38 %, Mossul 37 %), 28 % gerade so (Bagdad 27 %, Basra 31 %, Mossul 27 %), 29 % kaum (Bagdad 26 %, Basra 28 %, Mossul 34 %) und 3 % nicht (Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich ist der Anteil jener, die ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können, bei den weiblichen Befragten (46 %) höher als bei den männlichen Befragten (33 %), während 30 % der befragten Frauen und 27 % der befragten Männer es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schaffen es 36 % der Männer und 22 % der Frauen kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während es 4 % der Männer und 2 % der Frauen nicht schaffen (STDOK 2023, S.30, 32).
Der Umfrage von 2021 zufolge sind 54 % der Befragten in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge sind 30 % der Befragten in der Lage, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen (Männer 30 %, Frauen 29 %; Bagdad 28 %, Basra, 32 %, Mossul 30 %), während 35 % gerade noch dazu in der Lage sind (Männer 28 %, Frauen 42 %; Bagdad 39 %, Basra 36 %, Mossul 31 %), 32 % es kaum schaffen (Männer 38 %, Frauen 27 %; Bagdad 30 %, Basra 30 %, Mossul 36 %) und 3 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können (Männer 4 %, Frauen 2 %; Bagdad 3 %, Basra 2 %, Mossul 3 %) (STDOK 2023, S.33, 35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 % (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge haben 71 % der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser (Männer 67 %, Frauen 76 %; Bagdad 79 %, Basra 70 %, Mossul 65 %), 17 % manchmal (Männer 18 %, Frauen 16 %; Bagdad 10 %, Basra 20 %, Mossul 22 %), 6 % selten (Männer 8 %, Frauen 4 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %) und ebenso 6 % nie (Männer 7 %, Frauen 4 %; Bagdad 6 %, Basra 4 %, Mossul 6 %) (STDOK 2023 , S.36, 38).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren, und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba' in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z. B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023).
Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).
Der Umfrage von 2023 zufolge haben 43 % der Befragten (n = 612) immer Strom zur Verfügung (Männer 41 %, Frauen 43 %; Bagdad 35 %, Basra 52 %, Mossul 40%), 34 % meistens (Männer 31 %, Frauen 37 %; Bagdad 38 %, Basra 36 %, Mossul 29 %), 22 % manchmal (Männer 26 %, Frauen 19 %; Bagdad 26 %, Basra 12 %, Mossul 29 %) und nur 1 % nie (Männer 1 %, Frauen 1 %; Bagdad 1 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.27-29).
Unterkunft
Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022).
Die Stadtviertel Bayaa' und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).
Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57). Der Umfrage von 2023 zufolge leben 84 % der Befragten (n = 612) mit ihrer Kernfamilie zusammen (Männer 88 %, Frauen 80 %; Bagdad 85 %, Basra 81 %, Mossul 85 %), während 7 % mit ihrer Großfamilie zusammenleben (Männer 4 %, Frauen 11 %; Bagdad 7 %, Basra 10 %, Mossul 6 %). 6 % der Befragten leben allein (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %), während 3 % mit Wohngefährten zusammenleben (Männer 1 %, Frauen 4 %; Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.19-21).
Bei der Umfrage von 2021 gaben 66 % der Befragten an in einem Haus zu leben, 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59). Im Vergleich dazu leben laut der Umfrage von 2023 70 % der Befragten in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus (Männer 69 %, Frauen 72 %; Bagdad 62 %, Basra 76 %, Mossul 73 %), während 30 % in einer Mietwohnung oder einem Miethaus leben (Männer 31 %, Frauen 28 %; Bagdad 38 %, Basra 24 %, Mossul 27 %) (STDOK 2023, S.22-23).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70).
Laut der Umfrage von 2023 können sich 34 % der Befragten die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser,) leisten (Männer 32 %, Frauen 36 %; Bagdad 37 %, Basra 34 %, Mossul 31 %), 11 % gerade so (Männer 11 %, Frauen 10 %; Bagdad 13 %, Basra 10 %, Mossul 9 %). 39 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten (Männer 37 %, Frauen 42 %; Bagdad 37 %, Basra 38 %, Mossul 42 %), während 16 % sie sich nicht leisten können (Männer 20 %, Frauen 12 %; Bagdad 13 %, Basra 18 %, Mossul 18 %) (STDOK 2023, S.24-26).
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Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Wirtschaftslage
Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80 % zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10 % des BIP aus, der Tourismus 4 % und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6 %. Öl macht auch bis zu 90 % der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021, S. 11). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21 % angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31 % führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).
Zwischen den Regierungen in Bagdad und Erbil gibt es seit langem einen Disput darüber, wer den Energiesektor der KRI kontrolliert. 2003 wurde vereinbart, dass die KRG ihre Ölexporte über die staatliche irakische Öl-Vermarktungsgesellschaft (SOMO) abwickelt und im Gegenzug einen Anteil aus dem irakischen Zentralhaushalt erhält. Ein föderales Öl- und Gasgesetz wurde jedoch nie verabschiedet, während die KRG im Jahr 2007 ein eigenes Öl- und Gasgesetz beschloss. In den Jahren 2014 und 2018 wurden Vereinbarungen wie 2003 erneut getroffen, jedoch erfolgten die Budgetzahlungen, die unter anderem zur Zahlung der Gehälter der KRG-Verwaltung verwendet werden, nur sporadisch. Als die KRG weiterhin unabhängig Öl exportierte, stellte der föderale Irak die Budgetzahlungen ein, was eine Finanzkrise in der KRI auslöste, die in Folge die Gehälter ihrer öffentlich Bediensteten nicht mehr regelmäßig zahlen konnte (FPRI 24.7.2023). Im Februar 2022 hat das Oberste Bundesgericht des Irak ein weitreichendes Urteil gegen die rechtlichen Grundlagen des unabhängigen ÖI-Sektors von Irakisch-Kurdistan gefällt (IOR 15.2.2022). Im Juli 2022 hat das Handelsgericht Karkh in Bagdad vier Ölverträge der KRG für ungültig erklärt (IOR 4.7.2022). Im Oktober 2022 erfolgten drei weitere Annullierungen. Bereits die vorangegangenen Annullierungen hatten jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die bestehenden Verträge, da die KRG die Autorität der Bundesgerichte zu diesem Thema zurückweist (IOR 25.10.2022). Am 25.3.2023 wurde nach einem Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris angewiesen, dass die Türkei die Verladung kurdischen Öls ohne Aufsicht der irakischen Regierung einzustellen habe (FPRI 24.7.2023). Die Türkei ist dem Urteil gefolgt und hat den Ölfluss durch die irakisch-türkische Pipeline gestoppt (FP 25.8.2023). Die Türkei wurde außerdem angewiesen, Bagdad 1,5 Milliarden US-Dollar an ausstehenden Gebühren zu zahlen, und zwar wegen eines Verstoßes gegen ein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern aus dem Jahr 1973, in dem festgelegt ist, dass die Türkei nur Öl von der SOMO kaufen darf. Die KRI ist zu 80 % von diesen Ölexporten abhängig (FPRI 24.7.2023; vgl. FP 25.8.2023).
Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2021 auf 16,5 % geschätzt. Dabei lag die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 13,6 % im Vergleich zu 29,6 % bei Frauen. Die Arbeitsmarktbeteiligung wird auf 45 % geschätzt, wobei der Wert bei Männern mit 73,5 % deutlich höher ist, als jener der Frauen mit 16,5 % (KRSO 2023).
Nahrungsmittelversorgung
Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist nach wie vor in Kraft (IOM 18.6.2021).
Da keine Ernährungssicherheit besteht, werden die meisten Lebensmittel importiert. Nach Angaben des Handelsministeriums werden 48 % der Lebensmittel aus der Türkei importiert, 17 % aus Iran, und 35 % werden im Inland produziert sowie über einige andere Länder geliefert (Rudaw 1.1.2023). Der Irak ist auch ein wichtiger Importeur von russischem Weizen, vor allem weil das Land unter der Dürre und den Einschränkungen der Wasserzufuhr aus der Türkei und Irans leidet. Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine hat 2022 zu einem Preisanstieg für Lebensmittel geführt, auch weil die Türkei und Iran als Folge des Krieges ihre Lebensmittelexporte verringert haben (Alaraby 8.3.2022).
Wasserversorgung
In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen in Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). In der KRI selbst bestehen über 17 Staudämme, weitere sind geplant. Diese Dämme haben derzeit eine Gesamtkapazität von zehn Milliarden Kubikmetern Wasser. Der größte von ihnen ist der Dukan-Damm, der fast drei Millionen Menschen in Sulaymaniyah und Kirkuk mit Trinkwasser versorgt. Dieser fasst heute nur etwa zwei Milliarden Kubikmeter Wasser, bei einer Kapazität von sieben Milliarden. Ein ähnlicher Trend ist beim Darbandikhan-Damm in Sulaymaniyah zu beobachten. Hier ist der Wasserstand um mehrere Meter gesunken, sodass er nur noch mit einem Drittel seiner Kapazität betrieben wird (WKI 15.2.2023). In Abstimmung mit dem föderalirakischen Ministerium für Wasserressourcen hat die KRG beschlossen, drei neue Staudämme zu bauen, die zusammengenommen eine Kapazität von einer Milliarde Kubikmeter Wasser haben sollen. Im Rahmen des strategischen Plans der KRG zur Bekämpfung der Dürre werden drei Dämme mit den Namen "Dalga", "Mandawa" und "Bakrman" in den Distrikten Erbil, Duhok und Raparin gebaut. 2022 wurden zwei Staudämme in den Distrikten Garmian und Darbandikhan gebaut, die im Jahr 2023 mit Wasser gefüllt werden sollen. Sie haben eine Gesamtkapazität von 22 Millionen Kubikmetern. Die drei neuen Staudämme sollen die Wassergewinnung, Stromerzeugung und Landwirtschaft verbessern (Gov.KRD 26.4.2023).
Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements der KRI verfügbar (IOM 18.6.2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung erfolgt durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020, S. 25). Der Großteil des Stroms wird durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9 % des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021). Die Wasserknappheit wirkt sich negativ auf die Entwicklung und Erzeugung von Wasserkraft aus. Die beiden wichtigsten kurdischen Wasserkraftwerke Dokan und Derbandikhan haben eine installierte Gesamtkapazität von 400 und 249 MW, der eine operative Kapazität von 75 und 70 MW entgegensteht (WKI 15.2.2023). Die Reparatur zweier Kraftwerke im Distrikt Khabat im Gouvernement Erbil hat ab November 2023 zu einem temporären Produktionsabfall von 300 MW geführt (Rudaw 25.11.2023).
Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020, S. 25). Die derzeitige Stromerzeugung von etwa 8.500 MW kann den Bedarf von rund 14.000 MW nicht decken. Gleichzeitig steigt die Stromnachfrage weiter an (WKI 15.2.2023). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020, S. 25; vgl. K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (AnA 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020, S. 25). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Das Elektrizitätsministerium der KRI erzeugt 3.800 Megawatt Strom, was jedoch aufgrund der hohen Nachfrage nicht für eine 24-Stunden-Versorgung ausreicht. Darüber hinaus verkauft die KRG auch einen Teil des Stroms an Kunden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (Rudaw 25.11.2023). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel (Rudaw 3.7.2021) und aufgrund finanzieller Probleme nicht immer mit voller Kapazität (Rudaw 25.11.2023).
Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021). [Anm.: Siehe Staudammprojekte unter "Wasserversorgung"] Wenn die staatliche Versorgung ausfällt, sind die Menschen auf private, mit Diesel betriebene Generatoren angewiesen, die teuer und umweltschädlich sind (Rudaw 25.11.2023).
Erbil
Die Erwerbsquote in Erbil wird im Jahr 2021 auf 47,0 % geschätzt. Die Arbeitslosigkeit wird laut derselben Studie auf 17,7 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während das Statistikamt der KRI die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 auf 17,7 % schätzt (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Erbil Stadt lag 2018 bei 65,9 % bei den Männern und 14,8 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98; vgl. EASO 9.2020, S. 43).
Etwa 5,3 % der Bevölkerung des Gouvernements Erbil sind einer Studie zufolge armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 1,28 % der Bevölkerung Erbils (rund 29.800 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,13 % (rund 119.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Erbil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Das Gouvernement Erbil und insbesondere die Stadt Erbil sind wegen der Dürre des Sommers 2021 besonders hart von Wasserknappheit betroffen (Rudaw 4.7.2021). Der Zab-Fluss und das Brunnenwasser der Stadt Erbil sind durch die Dürre beeinträchtigt, weswegen Trinkwasser seit Juli 2021 knapp ist. Die Bewohner sind gezwungen, abgefülltes Wasser zu kaufen. Eine Tankfüllung kostet über 50 Dollar [~65,300 IQD] und reicht für höchstens eine Woche. Das durchschnittliche Monatseinkommen eines Haushalts in der KRI liegt nach Angaben von NRT bei weniger als 250 Dollar [~327.000 IQD] pro Monat (AlMon 12.8.2021). Wasserknappheit tritt jedes Jahr erneut auf (AlMon 29.7.2021).
In Erbil herrscht Stromknappheit (Rudaw 4.7.2021). Stromausfälle beeinträchtigen auch die Wasserversorgung in Erbil (IOM 7.2018).
Dohuk
Die Erwerbsquote in Dohuk wird im Jahr 2021 auf 39,6 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 wird auf 24,1 % geschätzt (KRSO 2023; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Dohuk Stadt lag 2018 bei 58,5 % bei den Männern und 11,7 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98).
Rund 1 % der Bevölkerung des Gouvernements Dohuk ist von akuter Armut betroffen und 2,9 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 2,67 % der Bevölkerung Dohuks (rund 62.500 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 9,33 % (rund 218.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Dohuk im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Aufgrund von Stromversorgungsproblemen hat die Regierung des Gouvernements eine Vereinbarung mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnet, um einen Solarenergiepark zu errichten (AlMon 20.2.2020). Bewohner des Deralok Sub-Distrikt berichten, dass sie nur etwa zehn bis zwölf Stunden Energie aus dem nationalen Stromnetz erhalten (Rudaw 3.7.2021).
Sulaymaniyah
Die Erwerbsquote in Sulaymaniyah wird im Jahr 2021 auf 46,3 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 auf 11,9 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), bis 12,0 % geschätzt wird. In Halabjah liegt sie schätzungsweise bei 10,4 % (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Sulaymaniyah Stadt lag 2018 bei 68,7 % bei den Männern und 18,6 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98). Einer Studie zufolge sind etwa 0,3 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,7 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Für etwa 4,29 % der Bevölkerung Sulaymaniyahs (rund 84.800 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Der Fluss Chami Rokhana im Süden Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgetrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021).
Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021). Der Gouverneur von Sulaymaniyah bezeichnete im November 2023 das nationale Stromnetz als "in schrecklichem Zustand" und dass sein Gouvernement nur etwa sieben Stunden Strom pro Tag erhält. Sulaymaniyah und Halabjah würden etwa 33,5 % des Stroms der KRI beziehen (Rudaw 25.11.2023).
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Rückkehr
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „Neues Kapitel in den Beziehungen aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexander-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen, Zugriff 12.9.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 25.8.2023
IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM Returning from Abroad - Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1316/files/documents/IOM Iraq Home Again, Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021
Presse - Presse, Die (12.9.2023): Was Schallenberg im Irak vorhat, https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, Zugriff 12.9.2023
UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in den Akt des BFA;
– mündliche Verhandlung am 17.06.2025 und 07.08.2025;
– Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak;
– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Unterlagen: (vgl. 2.2. und 2.3.).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten irakischen Reisepass Nr. XXXX .
Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers im Irak und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, noch keine Deutschkurse besucht zu haben. Folglich liegen weder Deutschkursbesuchsbestätigungen, noch Deutschprüfungszeugnisse vor und konnten Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau nicht festgestellt werden.
Die Zeiten der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gehen aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers hervor.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers sind dem zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem Strafregisterauszug hervor.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich übliche freundschaftliche und soziale Kontakte pflegt, ist den dahingehend plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren nie vorgebracht, an einer psychischen oder physischen Erkrankung zu leiden und auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, weshalb anzunehmen ist, dass er gesund ist.
Die Arbeitsfähigkeit folgt aus der festgestellten Berufstätigkeit sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigungen über eine absolvierte Ausbildung oder die Mitgliedschaft in einem Verein vorgelegt und dahingehend auch kein Vorbringen erstattet, weshalb festzustellen war, dass er in Österreich keine Ausbildung absolviert hat und kein Mitglied in einem Verein ist.
2.3. Zum Vorbringen:
Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung am 24.07.2021, dass er drei Jahre eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Davon hätten die Onkel des Mädchens erfahren und ihm mit dem Tod bedroht.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführer eingangs gefragt, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe und ihm die Erstbefragung rückübersetzt sowie diese korrekt protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte die Wahrheit gesagt zu haben und bestätigte die Rückübersetzung und korrekte Protokollierung. Er vermeinte jedoch auch, dass er nicht alles erzählt und der Dolmetscher einen anderen Dialekt als er gesprochen bzw. ihm nicht genügend Zeit gegeben habe, seine Geschichte zu erzählen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, mit ja beantwortete und auch am Ende der Erstbefragung bestätigte, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei, er keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen wolle und er auch alles verstanden habe, weshalb aus Sicht des erkennenden Richters keine Hinweise bestehen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Die Erstbefragung hat im Übrigen von 15:35 Uhr bis 16:40 Uhr – somit mehr als eine Stunde – gedauert und wurden vom Beschwerdeführer keine Ergänzungen und/oder Korrekturen verlangt, weshalb es auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer aus Zeitmangel nicht seine gesamten Ausreisegründe hat vorbringen können. Naheliegend wäre, dass der Beschwerdeführer angesprochen hätte, den Dialekt nicht zu verstehen und auch verlangt hätte, ein weiteres Vorbringen erstatten zu wollen, anstatt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei in der Erstbefragung zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen und er habe nicht genügend Zeit gehabt, alles vorzubringen, wird daher kein Glauben geschenkt.
Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zu bewerten, wo er nicht die Probleme mit den Onkeln seiner Freundin ins Zentrum seiner Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern erstmals ausführte, dass er beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann von dessen Vater beobachtet bzw. erwischt und deshalb geschlagen und fälschlicherweise des Diebstahls von Geld und Gold bezichtigt worden sei.
Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich eine Verfolgung aufgrund einer sexuellen Beziehung zu einem Mann, welche eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde. Demgegenüber beschränkte er sich in der Erstbefragung auf Probleme aufgrund des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Freundin. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Erstbefragung§ 19 Abs. 1 AsylG zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung Probleme wegen einer sexuellen Beziehung zu einer Frau als Ausreisegrund vorbrachte, jedoch Probleme wegen einer gleichgeschlechtlichen sexuellen Beziehung überhaupt nichts ins Treffen führte. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch zu erwarten, dass vom Asylwerber alle erlebten Vorfälle, welche zur Ausreise geführt haben, vorgebracht werden. Die gegenständlich gänzlich unerwähnte sexuelle Beziehung zu einem Mann bei der Erstbefragung lässt daher erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen aufkommen, zumal auch die vom Beschwerdeführer dazu vorgetragenen Erklärungen nicht überzeugen.
Gestützt wir dieser Eindruck auch dadurch, dass der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich zum Kennenlernen, zum Verlauf der Beziehung sowie zur Person seines Freundes äußerte.
Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung noch vor, dass er vor seiner Ausreise zuletzt als Melonenverkäufer gearbeitet habe, führte in der Einvernahme vor dem BFA jedoch aus, dass er vor der Ausreise als Fahrer gearbeitet habe, sein letzter Arbeitstag vor ca. sechs Monaten (somit ca. im September 2021) gewesen sei und seine Probleme mit seinem Arbeitgeber zusammenhängen würden. Konkret habe er als Privatchauffeur gearbeitet, wobei er auch auf die Frau seines Arbeitgebers aufpassen und kleine Arbeiten erledigen habe müssen. Nachdem er diese Arbeit einige Zeit gemacht habe, habe er auch den Sohn seines Arbeitgebers kennengelernt, woraufhin sie öfter in verschiedene Lokale gegangen seien und Alkohol getrunken hätten.
In der mündlichen Verhandlung stellt der Beschwerdeführer das Kennenlernen jedoch davon abweichend dar. Demnach habe er als Fahrer für einen reichen Mann gearbeitet, sei aber als Fahrer für dessen Frau eingestellt worden. Er habe auch auf sie aufgepasst und sie zum Markt gebracht. Bereits an dieser Stelle ist abweichend zu den Angaben vor dem BFA auffällig, dass er einerseits erklärte, neben seiner Tätigkeit als Fahrer auch auf die Frau aufgepasst zu haben, andererseits aber angab, dass er als Fahrer für die Frau seines Arbeitgebers eingestellt worden sei und er zusätzlich auf diese aufgepasst habe. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer weiter, dass er bereits nach zwei bis drei Tagen – und nicht erst nach einiger Zeit – den Sohn seines Arbeitgebers kennengelernt habe. Der Ausdruck „nach einiger Zeit“ impliziert, dass es sich um eine längere zeitliche Periode gehandelt hat, als zwei bis drei Tage und deutet insbesondere darauf hin, dass etwas nicht zeitnah oder innerhalb weniger Tage eingetreten ist.
Die weitere Kennenlernphase beschreibt der Beschwerdeführer vor dem BFA so, dass sie in verschiede Lokale gegangen seien, er auch Alkohol getrunken und der Sohn seines Arbeitgebers ihn plötzlich geküsst habe. Einmal, als sie wieder ausgegangen seien, hätten sie danach außerhalb der Stadt in einem Park Geschlechtsverkehr gehabt. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Sohn seines Arbeitgebers Spaziergänge gemacht habe und sie in Parks und Cafés gegangen seien. An einem Abend seien sie auch außerhalb der Stadt in einem Park gewesen und hätten dort Geschlechtsverkehr gehabt.
Der Beschwerdeführer beschreibt damit unterschiedliche Kennenlernszenarien, zumal sie sich hinsichtlich des Ablaufes, der Rahmenbedingungen und der Art der Annäherung deutlich unterscheiden. Den Angaben vor dem BFA nach entstand die Annäherung vor allem im Rahmen vom Ausgehen und auch Alkoholkonsum und jenen in der mündlichen Verhandlung folgend hätten sie sich über gemeinsamen Aktivitäten wie Spaziergänge und Cafébesuche besser kennengelernt.
Insgesamt handelt es sich daher um deutlich unterschiedliche Kennenlernumstände, welche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung noch übereinstimmend aus, dass er beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund von dessen Vater (dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers) beobachtet bzw. erwischt worden sei. Beide seien vom Arbeitgeber bzw. Vater geschlagen worden und habe der Beschwerdeführer in dieser Nacht bei einem Freund geschlafen. Welche weiteren Folgen das für den Beschwerdeführer gehabt habe, vermochte er wiederum nicht gleichlautend darzustellen. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er am nächsten Tag angerufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitgeber ihn wegen Diebstahl von Gold und Geld angezeigt habe. Weiters habe er gedroht den Beschwerdeführer zu töten, wenn er ihn erwische. Auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass er am nächsten Tag angerufen und ihm der Sohn seines Arbeitgebers gesagt habe, dass er sich nicht mehr in dieser Gegend aufhalten und sofort verschwinden solle, weil sein Vater die Polizei verständigt habe, sie ihn holen und umbringen würden. Einerseits wird vom Beschwerdeführer eine falsche Verdächtigung des Diebstahls von Gold und Geld sowie die Todesdrohung durch den Arbeitgeber behauptet, andererseits soll die Polizei verständigt worden sein, welche den Beschwerdeführer holen und töten sollte. Diese Angaben decken sich sohin nicht hinsichtlich des zugrundeliegenden Anlasses (falsche Verdächtigungen oder nicht näher beschriebene Informationen), als auch der angeblich drohenden Personen (Arbeitgeber oder Polizei wird Beschwerdeführer töten). Auch wenn vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich geäußert wurde, dass die Polizei von seinem Arbeitgeber über seine gleichgeschlechtliche Beziehung informiert worden sei, so entstand dennoch der Eindruck eines gewollt aufgezeigten Zusammenhangs seinerseits, weil die Androhung einer Tötung unmittelbar mit dem Einschreiten der Polizei verknüpft wurde.
Was den Namen des Sohnes seines Arbeitgebers angeht, so hat der Beschwerdeführer vor dem BFA durchgängig den Namen XXXX angegeben. Die Frage nach dem Namen seines Freundes beantwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jedoch mit XXXX . Auf die folgende Frage, ob dieser noch einen anderen Namen habe, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend indem er ausführte, dass der Vater seines Freundes XXXX oder XXXX heiße und er sogar einen zweiten Namen gehabt habe. Sie hätten ihn manchmal XXXX genannt. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seinen Freund vor dem BFA XXXX genannt habe, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er deshalb erwähnt habe, dass dieser zwei Namen habe und es auch schon lange her sei. Selbst unter der Annahme der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung, als er auf die Frage nach dem Namen seines Freundes vom Namen des Vaters gesprochen hat, mit XXXX den zweiten Namen seines Freundes gemeint, so lässt sich dieser trotzdem nicht mit dem später genannten zweiten Namen XXXX in Einklang bringen. Wenn der Beschwerdeführer den Namen seines Freundes nicht mehr weißt, spricht dies jedenfalls dafür, dass diese Beziehung möglicherweise nicht bestanden hat, zumal zentrale Details bei bedeutsamen Erlebnissen – gegenständlich die erste gleichgeschlechtliche Erfahrung – normalerweise in Erinnerung bleiben.
Grundsätzlich ist zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers anzuführen, dass er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er homosexuell sei, antwortete, dass er beide Geschlechter möge, was auf eine bisexuelle Orientierung schließen lässt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführe jedoch auch, dass er nach dem Kuss von XXXX kein Interesse mehr an Frauen gehabt habe, was den Eindruck erweckt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Kuss mit einem Mann seine homosexuelle Orientierung bewusst geworden sei. Diese Aussagen stehen daher inhaltlich im Widerspruch, weil eine homosexuelle Orientierung ausschließt, sich auch zu Frauen hingezogen zu fühlen, während Bisexualität genau dies impliziert. Der Beschwerdeführe erklärte in der mündlichen Verhandlung auch, dass er in Österreich weder in homosexuellen Kreisen verkehre, noch Organisationen besuche, welche von und/oder für homosexuelle Menschen gegründet wurden. Zudem habe er bisher auch keine gleichgeschlechtlichen Kontakte in Österreich gepflegt.
Das gänzliche Fehlen von Kontakten zu homosexuellen Kreisen, Organisationen oder Beziehungen, obwohl er seine homosexuelle Orientierung erkannt hat und aus dem Irak geflüchtet ist, wo Homosexualität seinen Worten folgend verboten und strafbar ist, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist. Menschen mit gelebter homosexueller Orientierung suchen in der Regel unterstützende Kontakte oder private Beziehungen, selbst wenn sie zurückhaltend agieren. Das Ausbleiben jeglicher solcher Kontakte weicht vom typischen Verhalten ab und deutet darauf hin, dass die behauptete homosexuelle oder bisexuelle Orientierung nicht mit der tatsächlichen Lebensweise des Beschwerdeführers übereinstimmt.
In Summe zeigen sohin zahlreiche Hinweise auf, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner behaupteten homosexuellen oder bisexuellen Orientierung eines konstruierten Vorbringens bedient hat und ihm dahingehend die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Was die ursprünglich vorgebrachte Begründung in der Erstbefragung angeht, wonach die Familie seiner Ex-Freundin erfahren habe, dass sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, weshalb die Onkel seiner Ex-Freundin ihn umbringen würden, so beruhen diese Befürchtungen ausschließlich auf Vermutungen des Beschwerdeführers und hat er dieses Bedrohungsszenario im weiteren Verfahren auch nicht gleichbleibend geschildert.
In der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer nicht mehr, dass die Familie seiner Ex-Freundin ohne ein konkretes auslösendes Ereignis vom außerehelichen Geschlechtsverkehr erfahren habe, sondern, dass er infolge seiner gleichgeschlechtlichen Erfahrung den Irak verlassen habe müssen. Dies habe er auch seiner Ex-Freundin sagen müssen, weshalb er sie angerufen habe, um ihr zu sagen, dass er kein Interesse mehr an ihr habe bzw. er den Irak verlassen müsse, woraufhin sie ihm Vorwürfe gemacht habe. Während des Telefonates sei der Onkel seiner Ex-Freundin in das Zimmer gekommen und habe alles mitgehört und daraufhin seine Ex-Freundin geschlagen und beschimpft, bevor der Kontakt auf einmal unterbrochen worden sei.
Die Version des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung bedingt sohin, dass es tatsächlich zur gleichgeschlechtlichen Beziehung gekommen ist, ansonsten sich der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise veranlasst gesehen hätte und seine Ex-Freundin auch nicht anlassbezogen anrufen hätte müssen. Angesicht der oben bereits ausführlich begründeten Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens, ist der vor dem BFA geschilderten Version sohin jegliche Grundlage entzogen und nicht anzunehmen, dass es zu dem Telefonat aufgrund der gleichgeschlechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers gekommen ist, bei der ein Onkel seiner Ex-Freundin das Telefonat mitgehört habe.
Selbst wenn die Familie seiner Ex-Freundin vom außerehelichen Geschlechtsverkehr erfahren habe, lässt sich aus dem geschilderten Telefonat nicht ableiten, dass der mithörende Onkel den Beschwerdeführer wegen der Familienehre töten oder sonst zur Rechenschaft ziehen werde. Der Beschwerdeführer schilderte zwar Beschimpfungen durch den Onkel seiner Ex-Freundin gegenüber, jedoch erwähnte er keine ausdrückliche Drohung, die während des Telefonates oder später gegen ihn ausgesprochen worden sei. Nach dem Abbruch des Telefonates hat auch kein weiterer Kontakt mit seiner Ex-Freundin bestanden, sodass auch nachträglich keine Drohungen oder Handlungen erfolgt seien, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schließen lassen.
Die Reaktion des Onkels der Ex-Freundin beschränkte sich auf verbale Unmutsäußerungen bzw. vermutete Schläge gegenüber der Ex-Freundin des Beschwerdeführers. Ohne eine explizite Drohung gegen den Beschwerdeführer oder weitere objektive Anhaltspukte für seine Gefährdung ist seine Annahme einer Tötungsabsicht durch die Onkel seiner Freundin daher rein spekulativ. Selbst der Umstand, dass sich der Sachverhalt in einem streng moslemisch geprägten Umfeld zugetragen haben soll, begründet keine automatische oder zwangsläufige Gefährdungslage. Gesellschaftliche oder religiöse Normen könne zwar familiären Druck erzeugen, ersetzen jedoch nicht den Nachweis einer individuellen, konkreten Bedrohung durch ein bestimmtes Familienmitglied. Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).
Insgesamt liegen somit keine Hinweise auf eine tatsächliche Tötungsabsicht des Onkels seiner Ex-Freundin wegen der vermeintlich verletzten Familienehre vor. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers beruhen ausschließlich auf subjektiven Annahmen und Vermutungen, nicht aber auf objektivierbaren Tatsachen oder nachweisbaren Drohungen.
Eine individuelle asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Irak kann das Bundesverwaltungsgericht somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Der Beschwerdeführer konnte Verfolgungshandlungen aufgrund einer außerehelichen geschlechtlichen Beziehung zu seiner Ex-Freundin sowie seine behauptete homosexuelle Orientierung nicht glaubwürdig vermitteln, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer ist somit nicht gefährdet, im Rückkehrfall in das Blickfeld bestimmter staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten.
Die direkte Erreichbarkeit von XXXX mittels Fluges von Wien-Schwechat aus ist notorisch und einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen im Internet (wie etwa https://www.skyscanner.at) zugänglich. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Aus den Länderberichten ergeben sich ebenfalls keine Einschränkungen bei der Einreise irakischer Staatsangehöriger mit dem Profil des Beschwerdeführers als sunnitischen Kurden auf diesem Weg. Den Feststellungen zufolge können Einwohner der autonomen Region Kurdistan ohne Einschränkungen in die autonome Region Kurdistan einreisen und sich dort frei bewegen. Einer Rückkehr in die Herkunftsregion stehen keine administrativen Hindernisse entgegen. Die seit geraumer Zeit stabile Sicherheitslage im Gouvernement XXXX ermöglichen eine sichere Einreise in den Irak über den dortigen Flughafen. Der Beschwerdeführer äußerte auch keine Befürchtungen in Bezug auf Rückkehrhindernisse oder Sicherheitsprobleme.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte weder eine homosexuelle Orientierung, noch eine im Irak geführte homosexuelle Beziehung und auch eine Gefährdung durch Verwandte seiner Ex-Freundin aufgrund von außerehelichem Geschlechtsverkehr glaubhaft machen.
3.2.3. Auch die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Jänner 2024 enthalten kein Risikoprofil, welches auf den Beschwerdeführer zutreffen würde. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge identifiziert dreizehn Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 100ff des Berichts). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen aus der kurdischen Autonomieregion stammenden Kurden, welcher der sunnitischen Religionsgemeinschaft des Islam angehört und keiner der angeführten Personengruppen zugeordnet werden kann.
Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die –lediglich theoretisch denkbaren – Risikofaktoren im gegenständlichen Fall realisieren könnten.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und gehört er auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet und kann auch aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat vor seinen Ausreisen aus dem Herkunftsstaat in der Stadt XXXX gelebt und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Zudem verfügt er über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Bauhilfsarbeiter und Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft. In Österreich ist der Beschwerdeführer in der Gastronomie tätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Mit seinem im Irak lebenden Vater und Geschwistern verfügt der Beschwerdeführer auch über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX nahe XXXX , welche ihn bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten vorübergehend mit einer Wohnmöglichkeit oder finanziellen Zuwendungen unterstützen könnten. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt die familieneigene Landwirtschaft und finanziert damit seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer verfügt daher jedenfalls durch seinen Vater über möglichen Rückhalt in Form von finanzieller Unterstützung sowie einer möglichen Zurverfügungstellung von Wohnraum. Obwohl der Beschwerdeführer vorgab, mit seinen im Irak lebenden Verwandten zurzeit nicht in Kontakt zu stehen, ist anzumerken, dass er seinen Kontaktabbruch auf seine Probleme mit seinem Arbeitgeber zurückführte, weil er seine Familie nicht in Schwierigkeiten bringen habe wollen. Seine Familie wisse von dieser Problematik nichts und wolle er auch nicht, dass sie davon etwas mitbekommen. Nachdem der Beschwerdeführer weder seine homosexuelle Orientierung, noch die Beziehung zum Sohn seines Arbeitgebers glaubhaft vorgebracht hat, sind keine Gründe bekannt, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie nicht wieder aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch keine Auseinandersetzungen mit seiner Familie vorgebracht. Eine neuerliche Kontaktaufnahme erscheint daher möglich. Aus den Länderberichten geht außerdem hervor, dass es in XXXX zwar punktuelle Versorgungsprobleme gibt, aber die Grundversorgung der Bevölkerung insgesamt stabil funktioniert. Eine funktionierende Warenverfügbarkeit, niedrige Armutsraten und ein Mindestmaß an Energieversorgung sprechen klar für eine grundlegend gesicherte Versorgungslage.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten. Zur Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Gouvernement Sulaimaniya, ist zunächst auf die Länderberichte zu verweisen, wonach die Lage stabil ist und infolge der militärischen Niederlage von Da’esh in den vergangenen Jahren ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Der Distrikt Sulaimaniya wurde nie von Kämpfern von Da’esh besetzt. Entsprechend der Länderberichte ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers kaum von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen.
Die EUAA nimmt im aktuellen Leitfaden vom November 2024 daher auch den Standpunkt ein, dass im Gouvernement Sulaimaniya für zurückgekehrte Zivilpersonen kein Risiko besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden (EUAA, Country Guidance Iraq, Seite 78f).
Angesichts der dargestellten Gefahrendichte im Gouvernement XXXX , im Besonderen im Distrikt XXXX , kann daher nicht erkannt werden, dass schon auf Grund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX , davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz XXXX nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt. "
Gemäß § 58 AsylG wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorgebracht.
3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.4.4. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.
Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor und ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2021 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin ca. vier Jahre dauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist bereits dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, jüngst VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau und pflegt übliche soziale und freundschaftliche Kontakte. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der Beschwerdeführer war von 27.03.2022 bis 18.05.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 07.07.2022 bis 05.07.2022, 05.08.2022 bis 31.01.2024, 12.07.2024 bis 31.07.2024, 01.02.2024 bis 03.07.2024 als Arbeiter tätig. Seit 09.10.2024 ist der Beschwerdeführer laufend als Arbeiter beschäftigt und finanziert sich damit seinen Lebensunterhalt. Was diese Berufstätigkeit betrifft so ist festzuhalten, dass auch daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, wobei es zu bedenken gilt, dass der Beschwerdeführer sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Der Beschwerdeführer verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er wurde dort sozialisiert, besuchte dort die Schule und war mehrere Jahre berufstätig. Er spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion und deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der sohin in Anbetracht der erst kurzen Zeit des Aufenthaltes in Österreich sowie der fehlenden sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es ist auch darauf zu verweisen, dass ein erst ca. vier Jahre dauernder faktischer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, welcher durch eine illegale Einreise herbeigeführt wurde und währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.
3.4.5. Die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
3.4.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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