JudikaturVwGH

Ra 2014/18/0061 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2014

Das BVwG hat sich den - tragenden - beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamts, der Revisionswerber habe seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Vergleich zu jenen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesteigert, angeschlossen. Dabei lässt sich nicht erkennen, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, in die Erwägungen eingeflossen wären (vgl. etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.3. der Erwägungen). Da die Begründung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung somit nicht mängelfrei erfolgte, durfte das BVwG sie auch nicht ohne weiteres übernehmen und die so gewonnenen Feststellungen ohne mündliche Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legen.

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