I424 2296912-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 18.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. wird Folge gegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.06.2024 zu der XXXX wurde der Antrag des BF, eines türkischen Staatsbürgers, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
2. Mit dem am 22.07.2024 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 05.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.
4. Am 20.09.2024 langte eine Anfrage zur Eheschließung des BF mit einer bulgarischen Staatsbürgerin ein.
5. Am 23.12.2024 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner nunmehrigen Ehefrau und seiner Rechtsvertreterin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache statt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Verhandlung mündlich verkündet und anschließend schriftlich ausgefertigt.
6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2025 zur GZ.: Ra 2025/18/0038-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2024 hinsichtlich Spruchpunkt A.II. aufgehoben. Die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides erwuchs in Rechtskraft, weswegen im gegenständlichen Verfahren lediglich über die Spruchpunkte IV.-VI. des angefochtenen Bescheides abzusprechen ist.
Der VwGH führte im Wesentlichen begründend aus, die Ehegattin als „Ankerperson“ habe von ihrem Freizügigkeitsrecht nicht nachhaltig Gebrauch gemacht, weswegen der BF nicht zu Recht als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin qualifiziert wurde.
Zwischenzeitlich hat sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich verändert. Es wurde daher eine neuerliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache am 28.11.2025 durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX in der Türkei geboren. Er ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und verheiratet. Er hat keine Kinder.
Seine Identität steht fest.
Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
II.1.2. regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht die türkische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht er Kurdisch.
Der BF lebte seit seiner Geburt im Dorf XXXX in der Umgebung von XXXX in der Provinz XXXX . Zuletzt bewohnte er eine Wohnung in der Provinzstadt XXXX .
Der BF besuchte in der Türkei zwölf Jahre lang die Schule. Anschließend studierte er ab 06.09.2021 ein Semester lang „Audiovisuelle Informationstechnik und Informatik“ an der Universität XXXX in der Türkei.
Der BF arbeitete in der Türkei zwei Jahre lang als Koch in der Tourismusregion am Mittelmeer und vier Jahre lang als Herrenfriseur.
II.1.3. Privatleben / Familienleben in Österreich
Seit 25.07.2024 führt der BF eine Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Seit 08.08.2024 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die Ehe wurde am XXXX geschlossen.
Die Ehefrau des BF heißt XXXX und wurde am XXXX in Bulgarien geboren. Sie ist bulgarische Staatsangehörige und lebt seit 08.08.2024 in Österreich.
Sie war im Zeitraum 14.05.2025 bis 17.07.2025 vollversichert erwerbstätig. Die Summe der sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage betrug in diesem Zeitraum € 2.030,79. Zudem steht Frau XXXX seit 03.11.2025 laufend in einem vollversicherten Dienstverhältnis in einem Restaurant und in einem geringfügigen Dienstverhältnis als Reinigungskraft. In Bezug auf das vollversicherte Dienstverhältnis lag im November 2025 eine sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage von € 994,75 vor.
II.1.4. strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 28.11.2025, in Bezug auf die Gattin des BF zuletzt am 05.12.2025. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität und zum Herkunftsstaat des BF, zu seinem Geburtsort, seinem ethnischen Hintergrund und seinem Religionsbekenntnis stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren. Die Feststellung, dass der BF verheiratet ist, stützt sich auf das entsprechende Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren welches mit den aktuellen Auszügen (insb. ZMR-Auszug) übereinstimmt, wonach der BF am XXXX am Standesamt in XXXX geheiratet hat.
Dass die Identität des BF feststeht, stellte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Einsicht in den unbedenklichen türkischen Personalausweis des BF fest. Da sich im Verfahren vor dem BVwG keine Anhaltspunkte ergeben habe, dass die Identität des BF nicht stimmen könnte, wird dieser Feststellung des angefochtenen Bescheides gefolgt.
Der BF gab im gesamten Verfahren an gesund zu sein (s. Niederschrift BFA Seite 2f, VH-P vom 23.12.2024 Seite 4). Dass der BF erwerbsfähig ist ergibt sich aus seinem guten Gesundheitszustand in Zusammenschau mit seinem Alter und der Tatsache, dass der BF sowohl in der Türkei als auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht erwerbsfähig sein könnte liegen keine vor und hat der BF diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
Der BF bestätigte diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 (s. VH-P vom 28.11.2025).
II.2.2. regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Dass der BF die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrscht und Kurdisch spricht, gab dieser im gesamten erstinstanzlichen Verfahren an (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 2). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor dem BFA sowie die mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG fanden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die türkische Sprache statt, weswegen der BF diese Sprachkenntnisse auch unter Beweis gestellt hat.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im gesamten Verfahren sowie auf die vorgelegten Beweisurkunden (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seiten 5 und 7, Immatrikulationsbestätigung s. Aktenseite 73). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 (s. VH-P vom 28.11.2025).
II.2.3. Privatleben / Familienleben in Österreich
Dass der BF seit 25.07.2024 mit seiner nunmehrigen Ehefrau eine Beziehung führt, gab dieser in der mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 an (s. VH-P Seite 8) und bestätigte dies seine als Zeugin geladene Ehefrau in dieser mündlichen Verhandlung ebenfalls (s. VH-P Seite 11). Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt stützt sich auf die glaubwürdige Aussage des BF und auf die Auszüge aus dem ZMR betreffend den BF und seine Ehefrau, welche sich im Akt befinden. Die Feststellung zur Eheschließung stützt sich auf den vorliegenden ZMR-Auszug.
Der BF bestätigte diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2025.
Die Daten der Ehefrau des BF wurden auf Grundlage der vorgelegten Auszüge und Nachweise im Akt festgestellt. Dass die Gattin des BF seit August 2024 in Österreich lebt, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Gattin des BF stützen sich auf die vorliegenden Dokumente, insbesondere auf die Anmeldebestätigung der ÖGK (Beilage A zum VH-P vom 28.11.2025), die Anmeldebescheinigung (Beilage B zum VH-P vom 28.11.2025) und den aktuellen AJ-Web-Auszug.
II.2.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen. Dem BVwG sind auch von Amts wegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung bekannt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI.
Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass der BF am XXXX eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und niedergelassene bulgarische Staatsangehörige geheiratet hat.
Um zu beurteilen, ob sich eine EU-Bürgerin unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 45 AEUV jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebenso wenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. z.B. VwGH 13.2.2024, Ra 2023/22/0030, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN; sowie grundlegend VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386).
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu diesem Themenkreis sind auch Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen im unionsrechtlichen Sinn, selbst wenn das Einkommen gering ist und nicht für den Lebensunterhalt reicht (EuGH, Urteil vom 23.03.1982 – Deborah Levin/Staatssecretaris van Justitie, Rechtssache C-53/81, Slg. 1982, 1035). Auch geringe Arbeitszeit oder das Bedürfnis, Sozialleistungen zur Aufstockung des Lebensunterhalts zu beziehen, schließen den Arbeitnehmerstatus nicht aus, solange die Tätigkeit echt und tatsächlich ist (EuGH, Urteil vom 03.06.1986 – Klaus Kempf, Rechtssache C-139/85, Slg. 1986, 1741).
Die Gattin des BF übte im Sommer 2025 ca. zwei Monate lang ein unselbstständiges Dienstverhältnis mit einer monatlichen sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage von ca. € 1000,00 aus. Aktuell übt die BF seit gut einem Monat ein geringfügiges Dienstverhältnis und ein vollversichertes Dienstverhältnis (sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage knapp € 1000,00) aus. Die Gattin des BF ist somit in Österreich drei Monate lang unselbstständig erwerbstätig. Aufgrund der Höhe des von der Gattin des BF erzielten Einkommens geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Dienstverhältnissen auch in zeitlicher Hinsicht nicht um ganz geringfügige Tätigkeiten handelt, da diesfalls der Lohn nicht die genannte Höhe erreichen würde. Die Gattin des BF übt somit eine tatsächliche und echte Tätigkeit aus, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit im Sinne der oben dargestellten EUGH-Rechtsprechung handelt und ist sie somit eine, ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin.
Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin eine Ehe eingegangen war, ist als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge wäre gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar selbst dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, mwN).
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Dies ordnet das Gesetz im Falle des § 52 Abs. 2 FPG – wie er gegenständlich vorliegt – auch ausdrücklich, und zwar im letzten Satz dieses Absatzes, an.
Die Ehegattin des BF ist als bulgarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Durch seine Eheschließung am XXXX kommt dem Beschwerdeführer die Stellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und damit potentiell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG – eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu erlassen.
Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hätte keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236, mwN). Eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG ist bislang nicht erfolgt. Diese Feststellung ist nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), wobei eine solche Entscheidung derzeit nicht vorliegt.
Die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung hat somit aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung gemäß § 66 FPG zu prüfen haben.
B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH unter Berücksichtigung der – auch vom VwGH herangezogenen – Rechtsprechung des EuGH. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Rückverweise