§ 55 Abs. 3 NAG 2005 normiert die von der Niederlassungsbehörde einzuhaltende Vorgangsweise (ua) für den Fall, dass das geltend gemachte Aufenthaltsrecht gemäß § 52 NAG 2005 nicht besteht, weil "die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen". Dann hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, was (spätestens) unter einem zu erfolgen hat.
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