Eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).
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