Eine Rückkehrentscheidung ist mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. sie hat "unter einem" zu ergehen (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.
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