Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
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