TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Dr. Ragossnig&Partner Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2025, Zahl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die auf § 18 Abs 2 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wird, soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des Bescheids vom 27.08.2025 abwies, ersatzlos behoben und der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und erlangte am XXXX 2023 eine Rot-Weiß-Rot - Karte (§ 41 Abs 2 Z 2 NAG; sonstige Schlüsselkraft), die bis XXXX 2025 gültig war.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) von der Absicht des Beschwerdeführers, im August 2025 mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe zu schließen, Kenntnis erlangt hatte, leitete sie „ein Verfahren zur Prüfung des Sachverhaltes“ ein.
Die Behörde holte beim Arbeitsmarktservice (AMS) und bei der steiermärkischen Landesregierung Erkundigungen zu einem (allfälligen weiteren) Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in Österreich ein. Demnach habe das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus abgewiesen.
Am 18.08.2025 vernahm die Behörde den Beschwerdeführer zur eventuellen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eventuellen Sicherungsmaßnahme, Erlangung eines Ersatzreisedokuments und eventuellen Abschiebung in die Heimat ein. Der Beschwerdeführer legte neben seinem türkischen Reisepass weitere Bescheinigungsmittel, insbesondere zu seiner beruflichen Qualifikation und zu seiner Integration in Österreich, vor.
Ferner vernahm die Behörde die designierte Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin ein.
Mit Bescheid vom 27.08.2025 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ – gestützt auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG – eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung – gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG – die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2025 die vorliegende Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wies die Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten habe: „Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.“ (Spruchpunkt I) Ferner sprach sie aus, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt II).
Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Dr. Ragossnig&Partner Rechtsanwalts GmbH, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22.09.2025 vorzulegen.
Die Beschwerdevorlage langte am 22.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Wien, und am 23.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Mit Schreiben vom 23.10.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde mit, dass die Beschwerdevorlage unvollständig sei, und forderte sie zur Übermittlung von näher bezeichneten Informationen auf. Die (nach wie vor) unvollständige Beschwerde-/Aktenvorlage steht der Erlassung des vorliegenden Teilerkenntnisses nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 06.08.2025 veröffentlichte Version 10.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und erlangte am XXXX 2023 eine Rot-Weiß-Rot - Karte (§ 41 Abs 2 Z 2 NAG; sonstige Schlüsselkraft), die bis XXXX 2025 gültig war (AS 53 ff, 107, 109 ff; OZ 2).
Das Verfahren zum von ihm am 04.09.2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist derzeit bei der zuständigen Behörde anhängig (AS 285 ff, 297 ff; OZ 2).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Sinne des Meldegesetzes gemeldet, erwerbstätig und (als Arbeitnehmer) zur Sozialversicherung angemeldet (z. B. OZ 2).
1.2. Mit Bescheid vom 27.08.2025 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ – gestützt auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG – eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung – gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG – die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V). (AS 159 ff)
Dagegen (ausdrückliche Bezeichnung des Bescheids, der Behörde und Zeitdaten sind vorhanden) erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2025 mit folgender Begründung die vorliegende Beschwerde:
„Am 04.09.2025 habe ich einen Antrag auf Ausstellung einer RWR+ Karte bei der Landesregierung Steiermark gestellt (siehe Anhang RWR+ Karte vom 04.09.2025). Die Antwort ist noch offen. Ich bin weiterhin bei meinem Dienstgeber, Fa. XXXX beschäftigt. Laut AMS, die Antragstellung vom 04.09.2025 hat eine aufschiebende Wirkung auf meine Arbeitsbewilligung und auch auf mein Bleiberecht in Österreich.“ (AS 299; Orthografie und Grammatik im Original, Hervorhebungen nicht übernommen)
Die Beschwerde enthält keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 299).
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wies die Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten habe: „Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.“ (Spruchpunkt I) Ferner sprach sie aus, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt II). (AS 301 ff)
Für die – auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG (Spruch) und in der Begründung auch auf § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG gestützte – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Behörde im Wesentlichen jene von ihr angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer ins Treffen, die aus ihrer Sicht die Aufenthaltsbeendigung rechtfertige (vgl. einerseits AS 321, 391 f, 394 bis 397, 403 bis 408 und andererseits AS 322, 392, 409). Vgl. insbesondere:
„Bezüglich der von Ihnen ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie der begründeten Annahme einer Fluchtgefahr ist auf Ihre eindeutige Umgehungsabsicht des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie Ihre wiederholt angekündigte Verweigerung der nahenden Ausreiseverpflichtung in Ihrer Einvernahme am 18.08.2025 zu verweisen.
Aufgrund Ihrer beabsichtigten Umgehung der Normen, welche die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet regeln, ist Ihre sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.“ (AS 409; Orthografie und Grammatik im Original)
Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die von der Behörde angenommene Absicht des Beschwerdeführers, das österreichische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen, sowie seine wiederholt angekündigte Verweigerung der Ausreiseverpflichtung auf Fluchtgefahr schließen ließen, fehlt.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22.09.2025 vorzulegen. Der Vorlageantrag enthält keine über die Beschwerde hinausgehende Begründung. Vielmehr wird im Vorlageantrag hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit und des Begehrens auf die Beschwerde vom 22.09.2025 verwiesen. (AS 437 f)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Obige Feststellungen zu treffen, war dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne die Informationen, deren Übermittlung die Behörde (bislang) unterlassen hat (vgl. OZ 3, 4 § 1 Abs 1 BVwG-EVV), möglich.
Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Behebung von Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung:
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Gemäß Art 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Gemäß (§ 17 VwGVG in Verbindung mit) § 6 Abs 1 AVG haben die Behörde und das Verwaltungsgericht ihre/seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr/ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder wenn sie bzw. es in gesetzwidriger Weise ihre bzw. seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie bzw. es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert; vgl. mwN VfGH 06.10.2021, E3811/2020 ua. Das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auch dann verletzt, wenn die Behörde einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, ohne dass ein Antrag der Partei vorliegt; vgl. bereits VfGH 20.06.1964, B307/63, VfGH 11.12.1965, B141/65. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verletzt eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung; vgl. mwN z. B. VwGH 23.02.1996, 93/17/0200, VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149.
Bei einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG handelt es sich um einen antragsbedürftigen Akt. Entscheidet ein Verwaltungsgericht über eine von ihm fälschlicherweise der Partei zugerechnete Beschwerde, ohne dass eine Beschwerde derselben vorliegt, so belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vgl. §§ 7, 9, 12 20, 27, 28 VwGVG und in diesem Sinne bereits zur Berufung VwGH 20.04.2004, 2004/11/0018; siehe auch VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0110.
Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren in jeder Lage des Verfahrens die Unzuständigkeit der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzugreifen. Der Bescheid der unzuständigen Behörde ist ersatzlos zu beheben. Vgl. § 27 VwGVG und mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 74 (Stand 15.2.2017, rdb.at)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten. Insofern mangelhafte, insbesondere unvollständige Beschwerden dürfen grundsätzlich nicht sofort zurückgewiesen werden, sondern die Mängelbehebung ist gemäß (§ 11 bzw. § 17 VwGVG in Verbindung mit) § 13 Abs 3 AVG aufzutragen; vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 5 f (Stand 15.2.2017, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen freilich die gesetzlichen Erfordernisse insbesondere der Beschwerdegründe sowie des Begehrens – gerade bei rechtsunkundigen, unvertretenen Parteien – nicht formalistisch ausgelegt werden. Vielmehr muss die Beschwerde insgesamt mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Partei den Bescheid bekämpft und was sie anstrebt. Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 20 ff, 39 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at).
3.1.2. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175. Die zu den Fällen des § 18 Abs 2 BFA-VG im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Fälle des § 18 Abs 3 BFA-VG; vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0198.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Vgl. mWN VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.1.3. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, ; 13.09.2016, . Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. letzter Satz ).
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.2.1. Im Lichte der unter 3.1.1. erörterten Rechtslage ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. oben unter 1.2.) den gesetzlichen Anforderungen des § 9 VwGVG (gerade noch) genügt. Der Beschwerde kann nämlich – zumindest bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht weiterhin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, er jedenfalls mit der verfügten Aufenthaltsbeendigung nicht einverstanden sei und den Verbleib in Österreich aufgrund eines ihm behauptetermaßen zukommenden Aufenthaltsrechts anstrebe. Die Beschwerde begründet daher grundsätzlich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. aufgrund des § 14 VwGVG: der belangten Behörde), über die mit der Frage der (Rechtsmäßigkeit der) Aufenthaltsbeendigung verknüpfte Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Indem die Behörde insoweit mit der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 die Beschwerde abwies, nahm sie eine ihr tatsächlich zukommende Entscheidungsbefugnis in Anspruch.
3.2.2. Dies gilt jedoch nicht für die von der Behörde mit Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Zurückweisung eines vermeintlichen Antrags, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Denn der Beschwerdeführer hatte keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt (vgl. oben unter 1.2.). Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung war daher aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 1 und 2VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.2.3. In der Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde Umstände an, die aus ihrer Sicht die Annahme rechtfertigen, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit ausgehe. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedient sie sich im Wesentlichen derselben rechtlichen Erwägungen, die sie für die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot für maßgeblich erachtet. Dass, inwieweit und aus welchen (vom Gesetz gedeckten und nachvollziehbaren) Erwägungen sie vom Vorliegen besondere Umstände, aus denen die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe, ausgehe, legt die Behörde jedoch – gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – nicht schlüssig dar. Denn die Begründung der Behörde für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geht inhaltlich nicht nennenswert über jene für die Aufenthaltsbeendigung hinaus. Soweit die Behörde neben dem Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG auch jenen des § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG, also Fluchtgefahr, annimmt, mangelt es überhaupt an einer nachvollziehbaren Argumentation. Weder anhand der Denkgesetze noch anhand des allgemeinen menschlichen Erfahrungsguts kann von einer allfälligen Absicht, das österreichische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen, und von der angekündigten Verweigerung der Ausreiseverpflichtung ohne Weiteres auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Eine darüberhinausgehende Begründung enthält der Bescheid allerdings nicht. Hinzukommt, dass die Behörde bei der Beurteilung eines allfälligen Vorliegens von Fluchtgefahr außer Acht lässt, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Sinne des Meldegesetzes gemeldet, erwerbstätig und (als Arbeitnehmer) zur Sozialversicherung angemeldet ist.
Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG dahingehend stattzugeben, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025, soweit die belangte Behörde damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des Bescheids vom 27.08.2025 abgewiesen hatte, ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
3.2.4. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis V des Bescheids vom 27.08.2025 richtet(e), bzw. über die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über den Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis V des Bescheids vom 27.08.2025 richtet, wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden.
3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben waren.
Vgl. im Übrigen auch § 21 Abs 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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