Ra 2022/21/0198 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 18 Abs. 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. § 16 Abs. 4 BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden. Dafür spricht schon, dass andernfalls die Regelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Im Übrigen wird auch in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 BFA-VG (ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2144 BlgNR 24. GP 13), wonach zur Gewährleistung von Rechtssicherheit "die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Prüfung durch das VwG ausgesetzt" ist, nicht zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens und sonstigen Rückkehrentscheidungen differenziert. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vollzogen werden darf (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).