Ra 2022/21/0198 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei sonstiger Verfehlung des Zwecks des § 18 Abs. 5 BFA-VG - der insbesondere auch einer Verletzung von Art. 8 MRK vorbeugen soll - darf schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage jedenfalls analog gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG (auch) in den Fällen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist vollzogen werden (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175). Das gilt auch für die Übertragung dieses Ergebnisses auf den Vollzug eines Aufenthaltsverbotes, bei dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die zu den Fällen des § 18 Abs. 2 BFA-VG in dem genannten Erkenntnis vom VwGH angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Fälle des § 18 Abs. 3 BFA-VG. Demzufolge erweist sich die Auffassung, eine schon drei Tage nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommene Abschiebung der Fremden sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgenommen wurde, als rechtskonform.