Der § 16 Abs. 2 BFA-VG nennt jene Fälle von (insbesondere zurückweisenden) Erledigungen von Anträgen auf internationalen Schutz, in denen Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, die jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage vom BVwG bei Vorliegen einer "realen Gefahr", wie sie auch in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben ist, zuzuerkennen ist. Demgegenüber regelt der § 18 BFA-VG in den Abs. 1, 2 und 3 für jeweils unterschiedliche Konstellationen die Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in jenen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht schon ex lege ausgeschlossen ist.
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