(Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung)
Gemeindewahlordnung Graz 2012
§ 27 § 27
Entscheidung über Berichtigungsanträge, Berichtigungskommission (1) Über einen Berichtigungsantrag entscheiden binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums Berichtigungskommissionen, die von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl eingerichtet werden. Sie bestehen …
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