JudikaturBVwG

G314 2309552-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2025

Spruch

G314 2309552-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):

A) 1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX rechtskräftig abgewiesen worden war, brachte die durch den Rechtsanwalt XXXX vertretene BF am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr einen Rekurs gegen den Endbeschluss ein. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift befindet sich der Vermerk „Verfahrenshilfeantrag wurde von der Partei direkt gestellt“, auf der letzten Seite ist vermerkt „Verfahrenshilfeantrag sowie Stundungsantrag gem § 9 GEG wurden von der Rekurswerberin selbst eingebracht“.

Am XXXX brachte die BF beim Bezirksgericht XXXX einen weiteren Verfahrenshilfeantrag (unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren) zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ein. Gleichzeitig stellte sie auf § 9 GEG gestützte Anträge auf Stundung (Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. Ratenzahlung) sowie Herabsetzung der Gerichtsgebühren, die an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit der Bitte um Entscheidung weitergeleitet wurden.

Der BF wurde die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX bislang nicht bewilligt.

Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht entrichtet worden war, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2024 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 162) zur Zahlung vorgeschrieben.

Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Gebühren für das oben angeführte Rechtsmittelverfahren von EUR 162, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und die Haftung der BF konkret begründet. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX .2025 datierte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen.

Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) Ausführungen, die nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen (betreffend eine nicht verfahrensgegenständliche Zahlungspflicht von am Grundverfahren offenbar nicht beteiligten Rechtsanwälten für Mehrbeträge gemäß § 31 GGG).

In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich insgesamt zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Es sei nicht sachgerecht, Gerichtsgebühren am Anfang eines Verfahrens zahlen zu müssen. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 und Art 13 EMRK, Art 1 des 1.ZPEMRK, Art 7 und Art 18 B-VG sowie Art 5 StGG. Außerdem würden dadurch die Rechte gemäß Art 13, Art 41 und Art 47 GRC „ausgehebelt“. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, sodass es nicht richtig sei, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden auch Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und § 1 Abs 1 R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor und teilte am XXXX 2025 mit, dass der BF die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX im Grundverfahren nicht bewilligt wurde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.

Da der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststeht, erübrigt sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) 1.:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil A) 2.:

Gemäß § 9 Abs 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist für einzubringende Beträge (z.B. Gerichtsgebühren) verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs 3 GEG hat ein Stundungs- oder Nachlassantrag keine aufschiebende Wirkung, die Einbringung kann aber auf Antrag oder von Amts wegen bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufgeschoben werden, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird. Über Anträge gemäß § 9 Abs 1 bis 3 GEG entscheidet gemäß § 9 Abs 4 GEG jeweils die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist demnach nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Diese Vorgangsweise ist hier auch deshalb nicht angezeigt, weil die BF bereits früher derartige Anträge gestellt hat, die bereits an die zuständige Stelle (Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Einbringugnsstelle) weitergeleitet wurden.

Zu Spruchteil B):

Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.

Der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren, also auch der von der BF erhobene Rekurs. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 750. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der bis XXXX 2025 geltenden Fassung für das Rekursverfahren eine Pauschalgebühr von EUR 154. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Rechtsmittelwerberin.

Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF die beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde, steht ihr keine persönliche Gebührenfreiheit zu.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben.

Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist. Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechts oder am Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt.

Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).

Da somit die Haftung der BF für die vorgeschriebene Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.