(1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 18 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 2, 32 und Art. 6, BGBl. Nr. 501/1984)
…Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 2, 32 und Art. 6, BGBl. Nr. 501/1984) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 5 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/2013, zu den §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 30, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
…Artikel 5 Vollziehungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/2013, zu den §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 30, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984) § 1. Verordnungen zur…
Art. 1 § 1 Gegenstand der Gebühr
…ARTIKEL I A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht Gegenstand der Gebühr § 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben…
Art. 1 § 10 Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
…Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen § 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts…
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