GGG
Gliederung
ARTIKEL I
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes a) Im Zivilprozeß
Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten
(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 750 Euro bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d)Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
e)Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;
2. 2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.
Art. 12 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 12 Artikel 12
…Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 16 und 32 , BGBl. Nr. 501/1984) Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des…
Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten
…§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 750 Euro bei a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in…
Art. 1 § 17 Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
…§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen: a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro; b) bei den…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. Nr. 694/1991, zu den §§ 2, 4, 6a, 7, 16, 17, 19, 31a, 32 , BGBl. Nr. 501/1984) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft. Es ist auf alle Schriften…
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