GGG
Gliederung
ARTIKEL I
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes a) Im Zivilprozeß
Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten
(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 750 Euro bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d)Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
e)Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;
2. 2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.
Art. 1 § 16 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten
…§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 750 Euro bei a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in…
Art. 1 § 17 Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
…§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen: a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro; b) bei den…
Art. 1 § 18 Wertänderungen
…§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich. (2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein: 1. Wird der Streitwert gemäß § 7 oder § …
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 15, 16, 28, 29, 32 und Art. VI, BGBl. Nr. 501/1984) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige…
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